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Landgericht Düsseldorf, 38 O 26/10

Datum:
29.10.2010
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
8. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
38 O 26/10
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2010:1029.38O26.10.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, letztere zu vollziehen an den jeweils verantwortlichen Geschäftsführern, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

a)

von ihren Abnehmern bei Vertrieb des Produkts „Q“ in Einweg-Getränkeverpackungen kein Pfand in Höhe von mindestens 0,25 € einschließlich Umsatzsteuer je Verpackung bei einem Füllvolumen von 01, Liter bis 3 Liter zu erheben,

und

b)

das unter a) genannte Getränkt nicht als pfandpflichtig zu kennzeichnen, wenn es in Einweg-Getränkeverpackungen mit einem Füllvolumen von 01, Liter bis 3 Liter vertrieben wird.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

 
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