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I.
Die Beklagte wird verurteilt,
dem Kläger darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang und auf welche Weise, z.B. durch Verkauf, Lizenzvergabe und/oder Eigenverwertung, sie die auf den Kläger als Erfinder bzw. Miterfinder zurückgehenden Schutzrechte
a) X - betreffend
eine Vorrichtung zum Greifen von im Zuge des Herstellens von auf dem Pressetisch einer Formpresse fertiggepreßten Steinen, insbesondere Kalksandsteinen, mit an zwischen Pressensäulen der Formpresse angeordneten Tragholmen mit rechtwinklig an den Tragholmen unter Zwischenschaltung von Greiferwangen aufgehängten (hydraulisch oder pneumatisch betätigbaren) Greiferleisten, wobei die Greiferwangen mittels Brücken an den Tragholmen aufgehängt und die Tragholme zwischen den Pressensäulen in die Formpresse einfahrbar sind,
und/oder
b) X - betreffend
eine hydraulische Presse, insbesondere für die Bausteinindustrie, mit einem vertikal angeordneten Pressengestell mit einem oberen Presszylinder und einem unteren Presszylinder für doppelseitige Verdichtung, mit Führungen für ein an den oberen Presskolben und für ein an den unteren Presskolben angeschlossenes Führungsstück für ein Werkzeugoberteil und ein Werkzeugunterteil, und mit einem Pressentisch zwischen beiden Werkzeugteilen, bei der das Pressengestell als geschlossener Pressenrahmen mit einem in sich geschlossenen Vorderrahmen und einem in sich geschlossenen Hinterrahmen ausgebildet ist, bei der der Vorderrahmen und der Hinterrahmen im Bereich der horizontalen Rahmenabschnitte unmittelbar mittels der zwischen den horizontalen Rahmenabschnitten angeordneten Presszylinder und im Bereich der vertikalen Rahmenabschnitte mittels Versteifungsstege bildender Tischhalterungen für den Pressentisch miteinander verbunden sind und bei der die Führungen an den Rahmen angeordnet sind,
verwertet hat,
und zwar im Falle des Verkauf oder der Lizenzvergabe in den Fällen a) und b) unter Angabe des Verkaufs- oder Lizenzerlöses einschließlich etwaiger im Zusammenhang stehender entgeltlicher Leistungen,
und im Falle der Eigenverwertung gemäß a) und b) durch Angabe der Liefer¬mengen, -zeiten und -preise sowie der Namen und Anschriften der Ab¬nehmer und der nach den einzelnen Kostenfaktoren einschließlich des Gewinnaufschlags aufgeschlüsselten Gestehungskosten, wobei
- der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und An¬schrif¬ten der Abnehmer statt dem Kläger einem von dem Kläger zu bezeichnenden, ihm gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirt¬schafts¬prüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, dem Kläger auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein be-stimm¬ter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Auf¬stel¬lung enthalten ist,
- sich die Angaben bezüglich des Schutzrechts a) zu beziehen haben auf
- Vorrichtungen umfassend die unter a) aufgeführten Teile, nämlich Tragholme, Greiferleisten, Greiferwangen und Brücken, unabhängig davon, ob diese Vorrichtungen zum Greifen von im Zuge des Herstellens von auf einem Pressentisch einer Formpresse fertiggepreßten Steinen dienen oder zwischen Pressensäulen einer Formpresse angeordnet sind oder in eine Formpresse einfahrbar sind, wobei sich die Angaben zu den einzelnen Kostenfaktoren auf die gerade einzeln aufgeführten Teile beziehen,
- Anlagen, zu deren Bestandteilen die gerade erwähnten Vorrichtungen mit den gerade erwähnten Teilen gehören, darüber hinaus umfassend den Antrieb, das Gerüst, sowie die elektrischen, pneumatischen und hydraulischen Schaltelemente unter Angabe der Anzahl der vorgenannten Vorrichtungen innerhalb der Anlagen, wobei sich die Angaben zu den einzelnen Kostenfaktoren sowohl auf die einzeln aufgeführten Teile der gerade genannten Vorrichtungen als auch auf die darüber hinausgehenden gerade genannten Anlagenteile beziehen;
- sich die Angaben bezüglich des Schutzrechts b) zu beziehen haben auf
- Vorrichtungen, umfassend die unter b) aufgeführten Teile, nämlich Vorder- und Hinterrahmen, oberer und unterer Preßzy-linder, oberes und unteres Führungsstück, obere und untere Führung, oberer und unterer Preßkolben, Werkzeugoberteil und Werkzeugunterteil, Tischhalterungen und Pressentisch, wobei sich die Angaben zu den einzelnen Kostenfaktoren auf die gerade erwähnten Teile beziehen,
- Anlagen, zu deren Bestandteilen die gerade genannten Vorrichtungen mit den gerade genannten Teilen gehören, unter Angabe der über die vorgenannte Vorrichtung hinausgehenden Teile wie hydraulische Antriebseinheit mit Elektromotor, Formwerkzeug (Formkasten), Füllvorrichtung und Trichter und Tischabnahme, unter Angabe der Anzahl der vorgenannten Vorrichtungen innerhalb der Anlage, wobei sich die Angaben zu den Kostenfaktoren auf die einzelnen genannten Teile der Vorrichtungen sowie die darüber hinausgehenden Teile der Anlage beziehen.
II.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.
III.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,- DM vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand:
2Der Kläger war vom 1. Januar 1982 bis zum 31. Dezember 1993 bei der Beklagten als Konstruktionsleiter für den Maschinenbaubereich angestellt. In dieser Zeit hat er eine Reihe von Erfindungen gemacht. So erfand er gemeinsam mit Herrn Röken eine Vorrichtung zum Greifen von fertiggepreßten Steinen, insbesondere Kalksandsteinen, und gemeinsam mit den Herren Röken und Halbeisen eine hydraulische Presse, insbesondere für die Baustein-Industrie. Sein Anteil an der ersten Erfindung betrug 50 %, an der zweiten Erfindung 33,3 %. Die Beklagte nahm beide Erfindungen unbeschränkt in Anspruch und meldete sie auf ihren Namen an.
3Die Erfindung zum Greifen von Steinen hat die Beklagte am 8. März 1985 angemeldet. Sie wurde am 11. September 1986 offengelegt; die Erteilung des deutschen Patents X wurde am 11. August 1994 veröffentlicht.
4Patentanspruch 1 lautet:
5 6Vorrichtung zum Greifen von im Zuge des Herstellens von auf dem Pressetisch einer Formpresse fertiggepreßten Steinen, insbesondere Kalksandsteinen, mit an zwischen Pressensäulen der Formpresse angeordneten Tragholmen mit rechtwinklig an den Tragholmen unter Zwischenschaltung von Greiferwangen aufgehängten (hydraulisch oder pneumatisch betätigbaren) Greiferleisten, dadurch gekennzeichnet, daß die Greiferwangen (5) mittels Brücken (4) an den Tragholmen (2) aufgehängt und die Tragholme (2) zwischen den Pressensäulen (3) in die Formpresse einfahrbar sind.
7 8Die Erfindung der hydraulischen Presse wurde am 29. August 1989 angemeldet und am 21. März 1991 offengelegt. Am 6. April 1995 wurde die Erteilung des deutschen Patents 39 28 533 veröffentlicht.
9Patentanspruch 1 lautet:
10Hydraulische Presse, insbesondere für die Bausteinindustrie, mit einem vertikal angeordneten Pressengestell mit einem oberen Presszylinder (1) und einem unteren Presszylinder (2) für doppelseitige Verdichtung, mit Führungen (3, 4) für ein an den oberen Presskolben (5) und für ein an den unteren Presskolben (6) angeschlossenes Führungsstück (7, 8) für ein Werkzeugoberteil (9) und ein Werkzeugunterteil (10), und mit einem Pressentisch (11) zwischen beiden Werkzeugteilen, bei der das Pressengestell als geschlossener Pressenrahmen (13) mit einem in sich geschlossenen Vorderrahmen (14) und einem in sich geschlossenen Hinterrahmen (15) ausgebildet ist, bei der der Vorderrahmen (14) und der Hinterrahmen (15) im Bereich der horizontalen Rahmenabschnitte (16) unmittelbar mittels der zwischen den horizontalen Rahmenabschnitten (16) angeordneten Presszylinder (1 und 2) und im Bereich der vertikalen Rahmenabschnitte (17) mittels Versteifungsstege bildender Tischhalterungen (18) für den Pressentisch (11) miteinander verbunden sind, und bei der die Führungen (3 und 4) an den Rahmen (14, 15) angeordnet sind.
11Die Parteien vereinbarten eine pauschale Erfindervergütung von 4.000,- DM pro Jahr bis zum Kalenderjahr 1988 (einschließlich), die auf die nach den Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst zu zahlenden Vergütungen angerechnet werden sollten.
12Der Kläger begehrt Arbeitnehmererfindervergütung.
13Die Beklagte benutzt die erste Erfindung in der Anlage HDP 1200 J, wie sie sich aus dem als Anlage 11 vorgelegten Prospekt ergibt. Bei dieser Anlage wird der hydraulischen Presse über einen Trichter ein Gemisch aus Sand, Kalk und Wasser zugeführt. Zwischen Ober- und Untertraverse der Presse befindet sich ein Tisch mit einem Formwerkzeug. Das Gemisch wird über einen Füllschieber in die Form gebracht. Dann werden die beiden Presszylinder der Presse von oben und unten gegen die Form bewegt und so da Gemisch verdichtet. Anschließend fährt der obere Zylinder zurück, der untere drückt den Rohling aus der Form. Der Rohling wird sodann von einer - unstreitig - erfindungsgemäßen Vorrichtung zum Greifen erfaßt, auf ein Transportband gesetzt und zu einem Stapelgerät befördert. Eine zweite Greifvorrichtung befördert den Rohling vom Transportband auf einen Wagen.
14Der Kläger ist der Ansicht, daß auch durch die zweite Greifvorrichtung die Erfindung benutzt wird.
15Die Erfindung des Patentes X benutzt die Beklagte unstreitig in der Kalksandsteinpresse "X", wie sie aus dem Prospekt gemäß Anlage 10 zu entnehmen ist. Die Presse besteht aus einem vertikal angeordneten Pressengestell mit einem oberen Presszylinder, einem unteren Presszylinder, einem Werkzeugober- und unterteil, zwischen denen ein Pressentisch angeordnet ist, der über eine Tischhalterung befestigt ist. Die Presse weist ferner einen geschlossenen Vorder- und Hinterrahmen auf, zwischen denen zwei Presszylinder angeordnet sind.
16Die Beklagte hat vor und während des Rechtsstreits Umsatzaufstellungen zur Berechnung der Erfindervergütung erstellt. Dabei hat sie hinsichtlich der ersten Erfindung nur eine Greifvorrichtung berücksichtigt und keine näheren Angaben zur Preisermittlung gemacht. Bezüglich der zweiten Erfindung hat sie den Gesamtpreis sowie für die Tischhalterung und den kompletten Rahmen ohne Obertraverse isolierte Preise angegeben. Zur Preisermittlung hat sie keine Angaben gemacht. Nach Ansicht des Klägers fehlen zudem Angaben über die Umrüstung alter Anlagen.
17Der Kläger beantragt zur Ermittlung der angemessenen Arbeitnehmererfindervergütung im Wege der Stufenklage zunächst Rechnungslegung, sinngemäß wie zuerkannt.
18Die Beklagte bittet um Klageabweisung.
19Im Hinblick auf das erste Patent sei bei ihrer Anlage X nur von der Benutzung der Erfindung durch eine Greifeinrichtung auszugehen, da die zweite Greifeinrichtung, die den Rohling vom Transportband auf einen Wagen befördere, schon deshalb nicht erfindungsgemäß sei, weil sie die Rohlinge nicht vom Pressentisch aufnehme und auch die Tragholme nicht zwischen die Pressensäulen der Formpresse einfahrbar seien.
20Im Hinblick auf die zweite Erfindung sei der geschlossene Pressenrahmen mit der Tischhalterung prägend, weshalb diese Einheit als Bezugsgröße zugrunde zu legen sei. Die anderen Teile der Presse, die teilweise auch anderen Patenten unterlägen, seien nicht zu berücksichtigen.
21Eine weitergehende Rechnungslegung, insbesondere über den erzielten Gewinn, sei zur Berechnung der Vergütung nicht erforderlich und daher nicht vorzunehmen. Insgesamt sei die geforderte Rechnungslegung unzumutbar und berücksichtige ihr Geheimhaltungsinteresse an den Geschäftsinterna nicht.
22Eine zutreffend ermittelte Arbeitnehmererfindervergütung übersteige jedenfalls die jährliche Pauschalsumme für die Jahre 1985 bis 1988 nicht, weshalb dem Kläger insgesamt keine Arbeitnehmererfindervergütung zustehe.
23Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
24Entscheidungsgründe:
25Der - im Wege der Stufenklage gemäß § 254 der Zivilprozeßordnung (ZPO) zur Entscheidung gestellte - Rechnungslegungsanspruch ist entscheidungsreif und begründet.
26I.
27Das Rechnungslegungsbegehren des Klägers ist begründet gemäß § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuchen (BGB) in Verbindung mit den Vorschriften über die Vergütung einer unbeschränkt in Anspruch genommenen Diensterfindung nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbEG), insbesondere §§ 9, 12 ArbEG.
28Die Höhe der angemessenen Vergütung für eine Diensterfindung, die von dem Arbeitgeber unbeschränkt in Anspruch genommen worden ist, hängt von der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Diensterfindung, den Aufgaben und der Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb sowie dem Anteil des Betriebs an dem Zustandekommen der Erfindung ab (§ 9 Abs. 2 ArbEG). Die wirtschaftliche Verwertbarkeit ergibt sich in erster Linie aus dem Umfang der tatsächlichen Verwertung. Damit der Arbeitnehmer im Falle der unbeschränkten Inanspruchnahme und der tatsächlichen Verwertung den ihm gemäß § 9 ArbEG zustehenden Vergütungsanspruch der Höhe nach feststellen kann, bedarf er der erforderlichen Aufklärung über die tatsächliche Verwertung, die zu geben der Arbeitgeber entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben, § 242 BGB, in Verbindung mit seiner arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht verpflichtet ist (vgl. BGH GRUR 1963, 315, 316 - Pauschalabfindung; BGH GRUR 1994, 898, 900 - Copolyester I; BGH Urteil vom 13. November 1997, X ZR 132/95, Urteilsumdruck S. 17 - Copolyester II; BGH Urteil vom 13. November 1997, X ZR 6/96, Urteilsumdruck S. 21 - Spulkopf). Dabei entspricht es den allgemeinen Grundsätzen, daß eine Rechnungslegung so umfassend sein muß, daß der Arbeitnehmer die ihm gemachten Angaben überprüfen kann, wobei sich die Angaben im Rahmen des Erforderlichen und Zumutbaren bewegen müssen (z.B. BGH GRUR 1994, 898, 900 - Copolyester).
29Ausgehend von diesen Grundsätzen reicht die von der Beklagten bisher erteilte Rechnungslegung nicht aus.
30Der Erfinder kann Angaben über alle Faktoren verlangen, die bei der Festsetzung einer angemessenen Vergütung von Bedeutung sind. Dazu gehören - auch für eine Berechnung nach der Lizenzanalogie - grundsätzlich auch Angaben zu den erzielten Gewinnen und zu deren Kontrolle zu den Gestehungs- und Vertriebskosten unter Aufschlüsselung nach den einzelnen Kostenfaktoren (BGH Urteil vom 13. November 1997, X ZR 132/95, Urteilsumdruck S. 20 - Copolyester II). Die Gewinnsituation kann bei der Ermittlung der angemessenen Vergütung auch bei der Berechnung im Wege der Lizenzanalogie Berücksichtigung finden, da die Lizenzgebühr typischerweise einen gewissen Anteil an dem durch die Vermarktung des erfindungsgemäßen Produkt erzielbaren Gewinn darstellt. Auch kann der Gewinn zur Überprüfung herangezogen werden, ob eine unabhängig vom Gewinn ermittelte Lizenzgebühr angemessen ist.
31Die Beklagte kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, daß die Zumutbarkeitsschwelle durch die Ermittlung und Angabe des erzielten Gewinns und der Kostenfaktoren überschritten sei. Denn der Arbeitgeber wird schon im eigenen Interesse bei der Preisbildung den angestrebten Gewinn und alle Kostenfaktoren berücksichtigen und die Gewinn- und Kostenentwicklung seiner Produkte dokumentieren und von Zeit zu Zeit prüfen (BGH Urteil vom 13. November 1997, X ZR 132/95, Urteilsumdruck S. 21 f. - Copolyester II). Daß die Angabe der Gewinne und der Kostenfaktoren für die Beklagte mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, der in keiner vernünftigen Relation zu der dadurch erreichten genaueren Bemessung der dem Kläger zustehenden angemessenen Vergütung mehr steht, hat sie nicht dargelegt und begründet. Dem steht entgegen, daß es regelmäßig und auch im Streitfall ausreichend erscheint, wenn der Arbeitgeber anstelle einer konkreten Ermittlung des durch die Nutzung der Erfindung erzielten Gewinns den kalkulatorischen Gewinnaufschlag mitteilt. Damit ist den Interessen des Klägers Rechnung getragen. Zugleich muß die Beklagte keine Nachkalkulation vornehmen. Will sie geltend machen, daß sie den kalkulierten Gewinn nicht erzielt habe, so bleibt ihr unbenommen, den erzielten Gewinn konkret vorzutragen (vgl. auch BGH Urteil vom 13. November 1997, X ZR 6/96, Urteilsumdruck S. 28 - Spulkopf).
32Begründet ist das Begehren des Klägers auch im Hinblick auf die der Rechnungslegung zugrundegelegten Bezugsgrößen.
33Im Hinblick auf die Arbeitnehmervergütung für die erste Erfindung - Greifereinrichtung - ist als erfindungsgemäße Vorrichtung nicht nur die erste, sondern auch die zweite Greifereinrichtung, mit der die Formlinge vom Transportband auf den Wagen gehoben werden, zu berücksichtigen. Denn diese zweite Greifereinrichtung ist räumlich-körperlich genauso ausgestaltet wie die erste, unstreitig erfindungsgemäße Greifereinrichtung. Sie ist lediglich an anderer Stelle angeordnet, von ihrer Ausgestaltung her aber auch geeignet, zu dem im Patentanspruch angegebenen Zweck eingesetzt zu werden. Darauf ob ein Gegenstand zu dem im Patent angegeben Zweck eingesetzt wird, kommt es indes nicht an. Die Zweckangabe im Patent stellt grundsätzlich keine Beschränkung dar; der Sachschutz eines Vorrichtungspatents umfaßt vielmehr alle Zwecke und Brauchbarkeiten der geschützten Vorrichtung (BGH GRUR 1979, 149, 151 - Schießbolzen).
34Die Auskunft ist weiterhin nicht nur auf die im Anspruch genannten Teile, sondern auch auf den Antrieb, das Gerüst sowie die elektrischen, pneumatischen und hydraulischen Schaltelemente zu erstrecken. Denn die in der zweiten Stufe des Rechtsstreits zu treffende Wahl der Bezugsgröße bei der Ermittlung der Vergütung im Wege der Lizenzanalogie ist bei zusammengesetzten Vorrichtungen vor allem nach der Verkehrsüblichkeit und Zweckmäßigkeit zu bestimmen. Dabei kann es namentlich eine Rolle spielen, ob die Gesamtvorrichtung üblicherweise als Ganzes geliefert wird oder ob einzelne Einheiten getrennt in den Verkehr gelangen und ob die jeweilige Einheit oder Anlage durch den geschützten Teil insgesamt eine Wertsteigerung erfährt (vgl. BGH GRUR 1992, 597 - Steuereinrichtung I; BGH GRUR 1992, 599 - Teleskopzylinder; BGH GRUR 1995, 578 - Steuereinrichtung II; Urteil der Kammer vom 30. April 1996, Entscheidungen 1996, 44 - Farbbandkassetten II, auch zum Einfluß der Wahl der Bezugsgröße auf den Lizenzsatz). Bereits diese Erwägungen können also zu einem weiteren Gegenstand der Rechnungslegung führen als dem der Erfindung. Darüber hinaus können weitergehenden Angaben erforderlich sein, um die Angaben zum Gegenstand der Erfindung nachzuvollziehen und überprüfen zu können (BGH Urteil vom 13. November 1997, X ZR 6/96, Urteilsumdruck S. 30 - Spulkopf, wo im Ergebnis die Rechnungslegung auf die erfindungsgemäßen Teile beschränkt wurde, weil feststand, daß diese auch für sich geliefert und separat in Rechnung gestellt wurden).
35Im Streitfall begehrt der Kläger nicht Auskunft und Rechnungslegung über die gesamte Anlage HDP 1200 J, sondern lediglich über die gesamte Greifereinrichtung, also die erfindungsgemäßen Greiferteile mit ihrem Antrieb, dem Gerüst und den Schaltelementen. Dieser Umfang ist zweckmäßig, da Antrieb, Gerüst und Schaltelemente unmittelbar der Funktion der patentierten Vorrichtung dienen und auch für eine Nachrüstung einer Anlage mit der patentierten Vorrichtung oder bei der Verwendung der patentierten Vorrichtung in einer anderen Anlage oder für einen anderen Zweck stets benötigt würden. Es handelt sich insoweit um die Einheit, die jedenfalls in den Verkehr gelangen wird, wenn eine erfindungsgemäße Greifervorrichtung vertrieben wird. Es kommt daher in Betracht, daß diese Einheit auch bei Anschluß eines Lizenzvertrages zugrundegelegt werden würde.
36Ähnliche Erwägungen sind auch in bezug auf die zweite Erfindung, die hydraulische Presse, anzustellen. Auch insoweit ist das Klagebegehren begründet, das für die Rechnungslegung auf die gesamte Anlage X abstellt. Es kann nicht genügen - wie die Beklagte meint - die Angaben über die Tischhalterung und den Rahmen ohne Obertraverse der Bemessung zugrunde zu legen. Die Erfindung erstreckt sich auf alle im Anspruch genannten Teile, also auf die hydraulische Presse. Darüber hinaus ist es zweckmäßig, die Rechnungslegung auf die weiteren funktionsnotwendigen Teile, also Antrieb, Formwerkzeug, Füllvorrichtung, Trichter und Tischabnahme zu erstrecken und mithin die Anlage insgesamt zu erfassen. Die Beklagte hat in ihrer Rechnungslegung keinen Fall aufgeführt, in dem sie nur die erfindungsgemäße Vorrichtung bestehend aus den im Patentanspruch angegebenen Elementen geliefert hat. Vielmehr wurden die erfindungsgemäßen Vorrichtungen stets als Teil der Gesamtanlage geliefert. Unabhängig davon welche Bezugsgröße bei der Vergütung letztlich zugrunde gelegt wird, bedarf der Kläger daher zunächst der Angaben bezüglich der Gesamtanlage und sodann einer Aufgliederung der Kostenfaktoren für die Einzelteile der Anlage und die Einzelteile der Vorrichtung. Denn andernfalls sind die Angaben für die erfindungsgemäße Vorrichtung weder nachvollziehbar noch überprüfbar (anders in BGH Urteil vom 13. November 1997, X ZR 6/96, Urteilsumdruck S. 30 - Spulkopf, wo feststand, daß die erfindungsgemäßen Teile auch für sich geliefert und separat in Rechnung gestellt worden sind).
37II.
38Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.
39Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO.