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Landgericht Düsseldorf, 4 O 61/97

Datum:
17.02.1998
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Teilurteil
Aktenzeichen:
4 O 61/97
ECLI:
ECLI:DE:LGD:1998:0217.4O61.97.00
 
Tenor:

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

dem Kläger darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang und auf welche Weise, z.B. durch Verkauf, Lizenzvergabe und/oder Eigenverwertung, sie die auf den Kläger als Erfinder bzw. Miterfinder zurückgehenden Schutzrechte

a) X - betreffend

eine Vorrichtung zum Greifen von im Zuge des Herstellens von auf dem Pressetisch einer Formpresse fertiggepreßten Steinen, insbesondere Kalksandsteinen, mit an zwischen Pressensäulen der Formpresse angeordneten Tragholmen mit rechtwinklig an den Tragholmen unter Zwischenschaltung von Greiferwangen aufgehängten (hydraulisch oder pneumatisch betätigbaren) Greiferleisten, wobei die Greiferwangen mittels Brücken an den Tragholmen aufgehängt und die Tragholme zwischen den Pressensäulen in die Formpresse einfahrbar sind,

und/oder

b) X - betreffend

eine hydraulische Presse, insbesondere für die Bausteinindustrie, mit einem vertikal angeordneten Pressengestell mit einem oberen Presszylinder und einem unteren Presszylinder für doppelseitige Verdichtung, mit Führungen für ein an den oberen Presskolben und für ein an den unteren Presskolben angeschlossenes Führungsstück für ein Werkzeugoberteil und ein Werkzeugunterteil, und mit einem Pressentisch zwischen beiden Werkzeugteilen, bei der das Pressengestell als geschlossener Pressenrahmen mit einem in sich geschlossenen Vorderrahmen und einem in sich geschlossenen Hinterrahmen ausgebildet ist, bei der der Vorderrahmen und der Hinterrahmen im Bereich der horizontalen Rahmenabschnitte unmittelbar mittels der zwischen den horizontalen Rahmenabschnitten angeordneten Presszylinder und im Bereich der vertikalen Rahmenabschnitte mittels Versteifungsstege bildender Tischhalterungen für den Pressentisch miteinander verbunden sind und bei der die Führungen an den Rahmen angeordnet sind,

verwertet hat,

und zwar im Falle des Verkauf oder der Lizenzvergabe in den Fällen a) und b) unter Angabe des Verkaufs- oder Lizenzerlöses einschließlich etwaiger im Zusammenhang stehender entgeltlicher Leistungen,

und im Falle der Eigenverwertung gemäß a) und b) durch Angabe der Liefer¬mengen, -zeiten und -preise sowie der Namen und Anschriften der Ab¬nehmer und der nach den einzelnen Kostenfaktoren einschließlich des Gewinnaufschlags aufgeschlüsselten Gestehungskosten, wobei

- der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und An¬schrif¬ten der Abnehmer statt dem Kläger einem von dem Kläger zu bezeichnenden, ihm gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirt¬schafts¬prüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, dem Kläger auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein be-stimm¬ter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Auf¬stel¬lung enthalten ist,

- sich die Angaben bezüglich des Schutzrechts a) zu beziehen haben auf

- Vorrichtungen umfassend die unter a) aufgeführten Teile, nämlich Tragholme, Greiferleisten, Greiferwangen und Brücken, unabhängig davon, ob diese Vorrichtungen zum Greifen von im Zuge des Herstellens von auf einem Pressentisch einer Formpresse fertiggepreßten Steinen dienen oder zwischen Pressensäulen einer Formpresse angeordnet sind oder in eine Formpresse einfahrbar sind, wobei sich die Angaben zu den einzelnen Kostenfaktoren auf die gerade einzeln aufgeführten Teile beziehen,

- Anlagen, zu deren Bestandteilen die gerade erwähnten Vorrichtungen mit den gerade erwähnten Teilen gehören, darüber hinaus umfassend den Antrieb, das Gerüst, sowie die elektrischen, pneumatischen und hydraulischen Schaltelemente unter Angabe der Anzahl der vorgenannten Vorrichtungen innerhalb der Anlagen, wobei sich die Angaben zu den einzelnen Kostenfaktoren sowohl auf die einzeln aufgeführten Teile der gerade genannten Vorrichtungen als auch auf die darüber hinausgehenden gerade genannten Anlagenteile beziehen;

- sich die Angaben bezüglich des Schutzrechts b) zu beziehen haben auf

- Vorrichtungen, umfassend die unter b) aufgeführten Teile, nämlich Vorder- und Hinterrahmen, oberer und unterer Preßzy-linder, oberes und unteres Führungsstück, obere und untere Führung, oberer und unterer Preßkolben, Werkzeugoberteil und Werkzeugunterteil, Tischhalterungen und Pressentisch, wobei sich die Angaben zu den einzelnen Kostenfaktoren auf die gerade erwähnten Teile beziehen,

- Anlagen, zu deren Bestandteilen die gerade genannten Vorrichtungen mit den gerade genannten Teilen gehören, unter Angabe der über die vorgenannte Vorrichtung hinausgehenden Teile wie hydraulische Antriebseinheit mit Elektromotor, Formwerkzeug (Formkasten), Füllvorrichtung und Trichter und Tischabnahme, unter Angabe der Anzahl der vorgenannten Vorrichtungen innerhalb der Anlage, wobei sich die Angaben zu den Kostenfaktoren auf die einzelnen genannten Teile der Vorrichtungen sowie die darüber hinausgehenden Teile der Anlage beziehen.

II.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.

III.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,- DM vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

 
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