Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
In dem Rechtsstreit
der F. GmbH, gesetzl. vertr. d. d. GF. D.,
Klägerin,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G.,
gegen
Herrn Dipl.-Ing. E.,
Beklagten,
Prozessbevollmächtigter: Herr Rechtsanwalt J.,
hat das Amtsgericht Düsseldorf im schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 29.10.2025 durch die Richterin am Amtsgericht V.
für Recht erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, zum Zwecke der Werbung mit der Klägerin ohne Einverständnis des E-Mailadressaten per E-Mail unter der Adresse E-Mail01 Kontakt aufzunehmen, wenn dies geschieht wie im Falle der E-Mail-Sendung vom 18.04.2025 mit dem Betreff „SICHERHEIT, DIE MAN SIEHT“ und/oder derjenigen vom 02.05.2025 mit dem Betreff: „Kosteneinsparung und Cyber-Sicherheit? Mit SourceWeb geht beides.“
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 453,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.07.2025 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.500,00 EUR vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
2Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Unterlassung aufgrund des Zusendens von Werbe-E-Mails in Anspruch.
3Die Klägerin ist deutschlandweit tätig im Bereich Werbemittel. Der Beklagte ist Diplom-Ingenieur und u.a. unternehmerisch tätig im Bereich IT-Dienstleistungen und IT-Sicherheit. Der Geschäftsführer der Klägerin ist Hr. D.. Am 18.04.2025 übersandte der Beklagte an die E-Mailadresse E-Mail01 eine E-Mail (Anlage K1 Bl. 6-9 dA). Am 02.05.2025 übersandte der Beklagte eine weitere E-Mail an diese E-Mail-Adresse (Anlage K3 Bl. 17-21 dA). Eine Einwilligung lag nicht vor. Mit Anwaltsschreiben vom 02.05.2025 forderte die Klägerin den Beklagten zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, Sperrung der E-Mail-Adresse für Werbung sowie zum Ausgleich der Abmahnkosten auf. Der Geschäftsführer der Klägerin und der Beklagte sind auf dem Business Netzwerk LinkedIn (indirekt) vernetzt.
4Die Klägerin behauptet, dass sie Domaininhaberin der der E-Mailadresse zugeordneten Domain „O.“ sei. Sie sei Inhaberin aller Mailadressen mit der Endung „@O.“, die diesem Mailserver zugeordnet seien. Die E-Mailadresse stehe ihrem Geschäftsführer zur Verfügung, welcher diese geschäftlich nutze. Die E-Mail-Werbung störe ihre Betriebsabläufe. Der Beklagte sei nur ein indirekter Kontakt des Geschäftsführers auf LinkedIn. Der Beklagte habe ungefragt die E-Mailadresse der Klägerin von der Plattform entnommen, in eine professionelle E-Mailmarketingsoftware hochgeladen und die Klägerin darüber mehrfach systematisch per E-Mail angeschrieben.
5Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
6es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, zum Zwecke der Werbung mit der Klägerin ohne Einverständnis des E-Mailadressaten per E-Mail unter der Adresse E-Mail01 Kontakt aufzunehmen, wenn dies geschieht wie im Falle der E-Mail-Sendung vom 18.04.2025 mit dem Betreff „SICHERHEIT, DIE MAN SIEHT“ und/oder derjenigen vom 02.05.2025 mit dem Betreff: „Kosteneinsparung und Cyber-Sicherheit? Mit SourceWeb geht beides.“
an die Klägerin 453,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Der Beklagte behauptet, dass er aufgrund der Vernetzung bei LinkedIn davon habe ausgehen dürfen, dass ein Einverständnis mit der Versendung des Newsletters bestehe. Er habe die Daten der Klägerin aus seiner Verteilerliste nach der Abmahnung entfernen lassen. Er ist der Ansicht, dass die außergerichtliche Beauftragung von Rechtsanwälten nicht erforderlich gewesen sei, da die Klägerin das Unterlassungsziel auch durch eine Abmeldung des Newsletters oder eine Mahnung über die Bundesnetzagentur hätte erreichen können. Dies hätte einen geringeren finanziellen Aufwand verursacht. Es liege keine unzumutbare Belästigung iSd § 7 Abs. 3 UWG vor, da ein geschäftlicher Kontakt bestehe, die beworbenen Dienstleistungen im unmittelbaren Bezug zum Geschäftsbetrieb stünden und jederzeit eine Abmeldemöglichkeit bestehe. Er ist der Auffassung, dass der angesetzte Streitwert überhöht sei.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe
14I.
15Die zulässige Klage ist begründet.
161.
17Der Klägerin steht gegen den Beklagten gem. §§ 1004 Abs.1 S. 2, 823 Abs.1 BGB ein Anspruch auf Unterlassung der Zusendung elektronischer Post mit werblichem Inhalt wegen eines rechtswidrigen Eingriffs in ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu.
18a.
19Das von dem Beklagten veranlasste Zusenden der Werbe-E-Mails am 18.04.2025 und 02.05.2025 stellt einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht der Klägerin am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar.
20Die Maßstäbe des § 7 UWG finden im Rahmen der Prüfung eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gem. § 823 Abs. 1 BGB zur Anwendung (vgl. BGH, NJW-RR 2016, 1511). Gegenstand des Schutzes ist die Verhinderung des Eindringens des Werbenden in die geschäftliche Sphäre, insbesondere die Ungestörtheit der Betriebsabläufe des sonstigen Marktteilnehmers; es soll verhindert werden, dass dem Marktteilnehmer Werbemaßnahmen gegen seinen erkennbaren und mutmaßlichen Willen aufgedrängt werden (vgl. BGH, NJW-RR 2016, 1511). Verhindert werden soll darüber hinaus, dass die belästigende Werbung zu einer Bindung von Ressourcen des Empfängers führt (vgl. BGH, NJW 2006, 3781). Unverlangt zugesendete E-Mail-Werbung erfolgt betriebsbezogen und beeinträchtigt den Betriebsablauf im Unternehmen des Empfängers. Das Verwenden von E-Mails mit unerbetener Werbung, die der Empfänger jeweils einzeln sichten muss und bei denen ein Widerspruch erforderlich ist, um eine weitere Zusendung zu unterbinden, führt zu einer nicht unerheblichen Belästigung (vgl. BGH, GRUR 2013, 1259 Rn. 15; NJW 2009, 2958).
21Die beiden E-Mails vom 18.04.2025 und 02.05.2025 sind Werbung iSd § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG. Werbung stellt jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs dar, mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu fördern (vgl. Fritzsche, in: BeckOK UWG, § 7, Rn. 45). Die E-Mails vom 18.04.2025 und 02.05.2025 dienen der Absatzförderung des Beklagten. Dass die E-Mails von dem Beklagten an die E-Mail Adresse der Klägerin versandt worden sind, hat dieser auch nicht bestritten. Der Beklagte hat ausschließlich bestritten, dass nach Erhalt der Abmahnung am 02.05.2025 ein weiterer Newsletter versandt worden sei. Wann das Abmahnschreiben am 02.05.2025 konkret empfangen wurde, ist nicht vorgetragen. Nicht bestritten worden ist, dass die E-Mail vom 02.05.2025 von dem Beklagten stammt.
22Ihr unaufgefordertes Zusenden greift in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin ein.
23Die Klägerin ist Inhaberin der Domain O. und somit aller Mailadressen, die dem Mailserver zugeordnet sind. Die Erklärung der Beklagten mit Nichtwissen gem. § 138 Abs. 4 ZPO ist nicht zulässig, sodass der Vortrag der Klägerin als zugestanden gilt. Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
24So liegt der Fall hier aber nicht. Die Domain ist öffentlich zugänglich und abrufbar. Im Impressum sind Informationen zum Betreiber der Domain zu finden. Zudem ist der Beklagten bekannt, welches Unternehmen sie zwecks Werbung kontaktieren wollte. Die Klägerin legt zudem eine DeNIC- Auskunft vor. Auch diesem Vortrag ist die Beklagte nicht weiter in substantiierter Form entgegengetreten. Dieser Vortrag würde damit nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gelten.
25b.
26Die nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG genannten Maßnahmen der Direktwerbung sind stets als unzumutbare Belästigung anzusehen, wenn nicht eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt. An das Vorliegen einer solchen Einwilligung sind – wie bei der Telefonwerbung – strenge Anforderungen zu stellen.
27Eine solche Maßnahme der Direktwerbung liegt vor, da die Werbung mittels elektronischer Post erfolgt.
28Die Anforderungen an die Einwilligung, ist durch eine unionsrechtskonforme Auslegung zu ermitteln.
29Gem. Art. 2 Abs. 2 lit. f RL 2002/58/EG ist unter „Einwilligung“ eines Nutzers oder Teilnehmers die Einwilligung der betroffenen Person iSd RL 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr zu verstehen. Nach Art. 2 lit. h RL 95/46/EG ist eine „Einwilligung der betroffenen Person“ jede Willensbekundung, die ohne Zwang, für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erfolgt und mit der die betroffene Person akzeptiert, dass personenbezogene Daten, die sie betreffen, verarbeitet werden.
30Die RL 95/46/EG ist gem. Art. 94 Abs. 1 VO (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der RL 95/46/EG (DS-GVO) aufgehoben worden. Gem. Art. 94 Abs. 2 DS-GVO gelten nunmehr Verweise auf die aufgehobene RL als Verweise auf die DS-GVO. Nach Art. 4 Nr. 11 DS-GVO bezeichnet der Ausdruck „Einwilligung“ der betroffenen Person jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist (vgl. BGH, Urt. v. 13.1.2022 – I ZR 25/19).
31Eine ausdrückliche Einwilligung liegt nicht vor.
32Mit dem Erfordernis der ausdrücklichen Einwilligung soll zum Ausdruck gebracht werden, dass eine konkludente Einwilligung nicht ausreicht. Eine mutmaßliche Einwilligung reicht ebenfalls nicht aus (vgl. Köhler, in: Köhler/Feddersen, UWG, § 7 Rn. 250). Es kann demnach dahinstehen, welche Rückschlüsse auf das Bestehen einer mutmaßlichen Einwilligung aus einem (indirekten) Kontakt auf LinkedIn gezogen werden können.
33c.
34Auch liegen die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG nicht vor. Eine unzumutbare Belästigung mit einer Werbung unter Verwendung von elektronischer Post ist nicht anzunehmen, wenn er (1) die elektronische Postadresse im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung erhalten hat, (2) er diese Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet, (3) der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und (4) der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
35Die Voraussetzungen liegen nicht vor, da der Beklagte die E-Mail-Adresse unstreitig nicht im Zusammenhang mit dem Verkauf von Ware oder Dienstleistung erhalten hat.
36d.
37Der Eingriff in das Recht der Klägerin am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist auch im Übrigen rechtswidrig.
38Die Abwägung der widerstreitenden Interessen der Parteien geht zulasten des Beklagten aus, wie sich aus der Wertung des § 7 Abs. 2 UWG ergibt. Das Interesse der Klägerin überwiegt das Interesse des Beklagten, der Klägerin Werbung mit elektronischer Post ohne ihr Einverständnis zuzuleiten. Der Schutz der geschäftlichen Sphäre, so auch die Ungestörtheit der Betriebsabläufe, ist vorrangig gegenüber dem ökonomischen Interessen von anderen Gewerbetreibenden. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass sich die Klägerin auf sozialen Netzwerken präsentiert und verknüpft. Unstreitig erfolgte die Werbung nicht über das soziale Netzwerk, sondern mittels eines anderen Kommunikationsweges – nämlich der E-Mail. Dass die Präsentation auf sozialen Netzwerken den Eingriff in die Betriebsabläufe durch die ungewollte Werbung auf einem anderen Kommunikationskanal weniger intensiv macht, ist nicht ersichtlich.
39e.
40Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr wird durch das festgestellte rechtsverletzende Verhalten der Beklagten indiziert (vgl. BGH, NJW 2016, 870). Die Wiederholungsgefahr hätte nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden können (vgl. BGH GRUR 1985, 155, 156). Die gegenüber der Klägerin abgegebene Unterlassungserklärung im Rahmen des Prozesses ist nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen, da sie nicht strafbewehrt ist. Die Wiederholungsgefahr entfällt deshalb auch nicht durch die behauptete Entnahme der Klägerin aus dem Verteiler, da der Klägerin keine Sanktionsmöglichkeit für den Fall der Zuwiderhandlung gegenüber dem Beklagten zusteht.
412.
42Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gem. § 823 BGB in Höhe von 453,87 € zu.
43Ebenso wie im Wettbewerbsrecht hat der Verletzte, der seinen Unterlassungsanspruch auf §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB stützt, grundsätzlich einen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten, wenn die Abmahnung begründet war. Lässt sich der Verletzte bei der Abmahnung anwaltlich vertreten, so hat der Verletzer die gesetzlichen Gebühren des Rechtsanwalts nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu tragen, wenn die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Wahrnehmung der Rechte erforderlich und zweckmäßig war (vgl. BGH, GRUR 2013, 1259). Die Abmahnung diente der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung und sollte die entstandene Wiederholungsgefahr im Wege der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausräumen. Eine eigene Sachkunde des Abmahnenden, die die Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht notwendig erscheinen lassen könnte, ist weder ersichtlich noch dargelegt. Die Einschaltung des Rechtsanwalts war auch erforderlich, denn die vom Beklagten aufgezeigten Alternativen in Form der Abmeldung vom Newsletter oder der Einschaltung der Bundesnetzagentur führen nicht dazu, dass die Klägerin einen Anspruch aus der strafbewehrten Unterlassungserklärung im direkten Verhältnis zum Beklagten erhält.
44Auch die Höhe der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist nicht zu beanstanden. Die Kosten sind der Höhe nach auf den Streitwert von 3.500 € erforderlich (Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG 361,40 €; Auslagen Nr. 7001, 7002 VV RVG 20 €, Umsatzsteuer 72,47 €).
45Bei einem Anspruch auf Unterlassen des Zusendens von Werbe-Emails bemisst sich der Streitwert anhand des Interesses des Klägers, nicht von Werbe-Emails belästigt zu werden. Die Kontaktaufnahme mit der Klägerin auf ihrer beruflichen E-Mail-Adresse stellt eine nicht unwesentliche Belästigung in ihrem Geschäftsbetrieb dar. Es handelt sich um zwei Verstöße, sodass die Streitwertfestsetzung von 3.500 € angemessen ist (vgl. AG Düsseldorf, Urt. v. 09.05.2025 – 230 C 288/24, OLG Dresden K&R 2024, 673).
46Es kann dabei dahinstehen, ob eine Rechnung durch den klägerischen Prozessbevollmächtigten erstellt wurde.
47Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 RVG kann der Rechtsanwalt die Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Eine Mitteilung der Berechnung in der Vergütungsklageschrift oder einem anderen Prozessschriftsatz reicht aber aus. Für diese kommt es nur darauf an, dass die Berechnung dem Mandanten eine Überprüfung ermöglicht und damit gegebenenfalls Grundlage einer gerichtlichen Auseinandersetzung sein kann (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 08.02.2011 24 U 112/09). Diese erforderlichen Informationen sind der Klageschrift beigefügt und der Klägerin damit bekannt. Darüber hinaus kann sich der Dritte nicht darauf berufen, dass der Rechtsanwalt gegenüber dem Mandanten noch keine Kostennote i.S.d. § 10 RVG gestellt hat, da § 10 RVG nur das Verhältnis des Mandanten zum Rechtsanwalt betrifft (vgl. OLG München, Urt. v. 23.05.2014 – 10 U 5007/13).
48Ebenfalls dahinstehen kann, ob die Klägerin die Forderung bereits beglichen hat. Der Befreiungsanspruch, der sodann zunächst gegen den Beklagten bestand, hat sich in einen Zahlungsanspruch umgewandelt. Der Beklagte hat die Erfüllung dieses Anspruchs spätestens durch ihr Verhalten im Prozess ernsthaft und endgültig verweigert (vgl. BGH, Urt. v. 09.07.2015 – I ZR 224/13)
493.
50Die Zinsforderung beruht auf §§ 291, 288 BGB.
514.
52Die erfolgte Androhung von Ordnungsmittel ergibt sich aus § 890 ZPO.
53II.
54Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
55Der Streitwert wird auf 3.500,00 EUR festgesetzt.
56Rechtsbehelfsbelehrung:
57Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
581. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
592. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
60Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
61Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.
62Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
63Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
64Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
65Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
66Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
67V.