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Amtsgericht Düsseldorf, 23 C 120/25

Datum:
20.11.2025
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Abteilung 23
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 C 120/25
ECLI:
ECLI:DE:AGD:2025:1120.23C120.25.00
 
Tenor:

In dem Rechtsstreit

der F. GmbH, gesetzl. vertr. d. d. GF. D.,

Klägerin,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G.,

gegen

Herrn Dipl.-Ing. E.,

Beklagten,

Prozessbevollmächtigter: Herr Rechtsanwalt J.,

hat das Amtsgericht Düsseldorf im schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 29.10.2025 durch die Richterin am Amtsgericht V.

für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, zum Zwecke der Werbung mit der Klägerin ohne Einverständnis des E-Mailadressaten per E-Mail unter der Adresse E-Mail01 Kontakt aufzunehmen, wenn dies geschieht wie im Falle der E-Mail-Sendung vom 18.04.2025 mit dem Betreff „SICHERHEIT, DIE MAN SIEHT“ und/oder derjenigen vom 02.05.2025 mit dem Betreff: „Kosteneinsparung und Cyber-Sicherheit? Mit SourceWeb geht beides.“

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 453,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.07.2025 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.500,00 EUR vorläufig vollstreckbar.

 
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