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Amtsgericht Düsseldorf, 236 C 127/22

Datum:
26.07.2022
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Abteilung 236
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
236 C 127/22
ECLI:
ECLI:DE:AGD:2022:0726.236C127.22.00
 
Tenor:

In dem Rechtsstreit

der L- GmbH, vertr.d.d.GF,

Klägerin,

Prozessbevollmächtigte:              Frau Rechtsanwältin Dr. S2,

gegen

Herrn U,

Beklagten,

hat das Amtsgericht Düsseldorf

im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 26.07.2022

durch den Richter Dr. K

für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin und dem von ihr beauftragten Schornsteinfeger sowie einem Mitarbeiter der Fa. J-GmbH nach vorheriger schriftlicher Ankündigung eines Termins an einem Werktag zwischen 10:00 und 13:00 Uhr oder 15:00 bis 18:00 Uhr Zutritt zu der 2-Zimmer-Wohnung im EG rechts des Hauses […] zu gewähren und zwar durch Öffnen der Wohnungseingangstür sowie sämtlicher Zimmertüren.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Wiedergabe des Tatbestandes wird nach Maßgabe von § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

 
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