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hat das Amtsgericht Düsseldorf im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 05.08.2019 durch den Richter am Amtsgericht K
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
2Entscheidungsgründe:
3Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung weiteren Schadensersatzes in mit der Klage geltend gemachter Höhe von 159,63 € wegen des Verkehrsunfalls vom 05.08.2019 nach § 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG.
4Bei der hier nach §§ 249 ff. BGB gebotenen schadensrechtlichen Betrachtung ist der Klägerin auf Grund ihrer Vorsteuerabzugsberechtigung wegen der am verunfallten Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen X-XX XXXX eingetretenen Wertminderung nur ein Schaden in Höhe von 840,37 € entstanden (1.000 € abzgl. 19 % Mehrwertsteuer).
5Zwar sind wegen Wertminderung von einem Geschädigten vereinnahmte Beträge grundsätzlich in steuerrechtlicher Hinsicht steuerneutral.
6Schadensrechtlich ist aber zu beachten, dass der hier beauftragte Sachverständige J wie üblich, den Betrag als Wertminderung errechnet hat, der im Falle einer fiktiven Veräußerung unmittelbar nach Fertigstellung der Reparatur einen Verkaufsverlust zur Folge gehabt hätte gegenüber dem Verkauf des unbeschädigten Fahrzeuges. Dies hat der Sachverständige auf der letzten Seite seines Gutachtens vom 06.08.2018 ausdrücklich so klargestellt. Bei einer derartigen Ermittlung der Wertminderung kommt der Frage, ob der Geschädigte vorsteuerabzugsberechtigt ist, entscheidende Bedeutung zu (AG Remscheid, Urteil vom 10.11.2017 – 8a C 190/16 = BeckRS 2017,144236 mit weiteren Nachweisen). Denn schadensrechtlich betrachtet ist dem Geschädigten, der zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, nur derjenige Betrag zu erstatten, der ihm verbliebene, wenn er aktuell die Wertminderung durch Veräußerung des reparierten Kraftfahrzeuges realisieren würde.
7Das Gericht geht davon aus, dass es sich bei dem vom Sachverständigen ermittelten Betrag von 1.000,00 € um den Betrag handelt, um den der Bruttoverkaufspreis wegen der Beschädigung gemindert ist. Der Sachverständige hat auch die Reparaturkosten mit Mehrwertsteuer ausgewiesen. Bei seiner Zusammenfassung der Einzelergebnisse hat er die Bruttoreparaturkosten sowie die Wertminderung von 1.000,00 € addiert und diese Addition unterschrieben mit dem Satz “Alle genannten Beträge verstehen sich inkl. 19 % Mehrwertsteuer, soweit sich aus den nachfolgenden Ausführungen nichts anderes ergibt“. Der Hinweis des Sachverständigen hinter dem auf der letzten Seite seines Gutachtens ermittelten Betrag von 1.000 € "(steuerneutral)", stellt erkennbar einen rein steuerrechtlichen Hinweis dar und wird vom Gericht nicht dahingehend ausgelegt, dass die Wertminderung -völlig unüblicherweise- auf der Grundlage von Netto-Verkaufspreisen berechnet worden ist.
8Demgemäß hat die Beklagte zu Recht 19 % von der Position Wertminderung in Abzug gebracht.
9Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
10Streitwert: 159,63 €.
11Rechtsbehelfsbelehrung:
12Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
131. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
142. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
15Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
16Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.
17Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
18Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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