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Amtsgericht Düsseldorf, 57 C 11862/14

Datum:
24.02.2015
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Abteilung 57
Entscheidungsart:
Teil-Versäumnis- und Schlussurteil
Aktenzeichen:
57 C 11862/14
ECLI:
ECLI:DE:AGD:2015:0224.57C11862.14.00
 
Schlagworte:
Schadenersatz Lizenzanalogie konkreter Schaden Filesharing "keine Internetrechte"
Normen:
UrhG §§ 31, 91; ZPO § 287, 331
Leitsätze:

„1. Wer nur Inhaber von ausschließlichen Nutzungsrechten des Werkes auf physikalischem Datenträger ist, kann bei einer Verbreitung des Werkes über Filesharing-Netzwerke im Internet Schadenersatz nicht nach Lizenzanalogie verlangen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine kostenlose Verbreitung des Werkes durch den Rechteinhaber selbst von einer Lizenzzahlung abhängig gemacht werden könnte.

2. Ein konkreter Schaden kann in Filesharing-Fällen nur angenommen werden, wenn Umsatz- und Gewinnrückgänge durch Filesharing nachvollziehbar dargelegt sind. Ein gemäß § 287 ZPO zu schätzender auf Zugriffszahlen in Filesharing-Netzwerke beruhender naheliegender Mindestschaden kommt nicht in Betracht.

3. Der Streitwert der Abmahnung berechnet sich auch in Fällen, in denen der Schaden nicht nach Lizenzanalogie berechnet werden kann, nach den hierfür geltenden Grundsätzen.“

 
Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 186,21 EUR (in Worten: einhundertsechsundachtzig Euro und einundzwanzig Cent) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.01.2011 aus 156,50 Euro und seit dem 02.07.2014 aus 29,71 Euro zu zahlen

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 63% und der Beklagte zu 37%.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird für die Klägerin zugelassen.

 
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