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Die vom Amtsgericht Düsseldorf am 16. Januar 2003 erteilte vollstreckba-
re Ausfertigung zum Gütestellenvergleich vom 09. April 2002 vor dem
Schiedsamt X , Bezirk X. Protokoll-Nr. X und die Vollstreckung
aus ihr sind unzulässig, soweit der Schuldner verpflichtet wird, die in der
Antragsschrift vom 14. März 2003 genannten Nachbarn schriftlich in ge-
eigneter Weise vom Ergebnis des Schiedsverfahrens zu unterrichten.
Im Übrigen wird die Erinnerung vom 26. März 2003 zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. die Ent-
scheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe
2Die Klauselerinnerung (§ 732 ZPO) ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
3Die Voraussetzungen zur Erteilung der Klausel lagen vor, soweit der Schuldner verpflichtet ist, die Eheleute X und y schriftlich in geeigneter Weise vom Ergebnis des Schiedsverfahrens zu unterrichten. Soweit die Verpflichtung des Schuldners ausgesprochen wird, "die in der Antragsschrift vom 14. März 2002 genannten Nachbarn" zu unterrichten ist kein vollstreckungsfähiger Inhalt des Titels gegeben. Denn insoweit ist aus dem protokollierten Gütestellenvergleich (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) selbst nicht ersichtlich, wem gegenüber der Schuldner die Veröffentlichung vorzunehmen hat. Die Bezugnahme auf die Antragsschrift ist unzureichend, sofern die Parteien nicht vereinbaren, dass die Antragsschrift selbst Inhalt des Vergleichs wird, die Antragsschrift mit dem Protokoll verbunden wird oder jedenfalls die Vollstreckbarkeit des Vergleichs von der Zustellung auch der Antragsschrift abhängig gemacht wird.
4Soweit der Schuldner geltend macht, dass die in der Schlichtungsverhandlung vom 09. April 2002 vor dem Schiedsamt getroffene Vereinbarung zwischen den Parteien (Protokoll, Bl. 68 d.BA), schon kein zivilrechtlicher Vergleich sei, weil das Sühneverfahren nicht der Geltendmachung eines zivilrechtlichen Anspruchs, sondern allein der Vorbereitung des strafrechtlichen Privatklageweges gedient habe, teilt das Gericht diese Auffassung nicht.
5Bei den nach dem Schiedsamtsgesetz eingerichteten Schiedsämtern, welche für Schlichtungsverfahren in Straf- wie in Zivilsachen zuständig sind, handelt es sich um Gütestellen im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (§ 1 Abs. 1 GüSchlG). Insoweit kommt es nicht darauf an, ob eine zivilrechtliche oder strafrechtliche Schlichtungsverhandlung durchgeführt wurde. Der Umstand, dass die Parteien sich im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens in Strafsachen gemäß der protokollierten Vereinbarung vom 09. April 2002 geeinigt haben, schließt den Abschluss eines zivilrechtlichen Vergleichs daher nicht aus. Es handelt sich vorliegend auch um eine bürgerlich-rechtliche Vereinbarung. Der Schuldner hat sich vertraglich verpflichtet das Ergebnis der Schiedsverhandlung mitzuteilen. Eine strikte Trennung zwischen dem "strafrechtlichen Sühneversuch" und zivilrechtlichen Ansprüchen aus der gegenständlichen Straftat, wie sie der Schuldner konstruiert, ist nicht möglich. Selbstverständlich lagen auch zivilrechtliche Ansprüche (§§ 823, 1004 BGB) dem Vergleich zugrunde.