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Amtsgericht Düsseldorf, 234 C 8409/03

Datum:
06.06.2003
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Richter
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
234 C 8409/03
ECLI:
ECLI:DE:AGD:2003:0606.234C8409.03.00
 
Tenor:

Die vom Amtsgericht Düsseldorf am 16. Januar 2003 erteilte vollstreckba-

re Ausfertigung zum Gütestellenvergleich vom 09. April 2002 vor dem

Schiedsamt X , Bezirk X. Protokoll-Nr. X und die Vollstreckung

aus ihr sind unzulässig, soweit der Schuldner verpflichtet wird, die in der

Antragsschrift vom 14. März 2003 genannten Nachbarn schriftlich in ge-

eigneter Weise vom Ergebnis des Schiedsverfahrens zu unterrichten.

Im Übrigen wird die Erinnerung vom 26. März 2003 zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. die Ent-

scheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

 
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