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Landgericht Dortmund, 3 O 157/25

Datum:
23.05.2025
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
3. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 O 157/25
ECLI:
ECLI:DE:LGDO:2025:0523.3O157.25.00
 
Leitsätze:

Hinweis:

Das Oberlandesgericht Hamm hat die Berufung der Verfügungsklägerinnen mit Urteil vom 14.07.2025 (AZ.: I-31 U 66/25) mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kostenentscheidung im erstinstanzlichen Urteil dahingehend berichtigt wird, dass die Verfügungsklägerinnen die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens nicht als Gesamtschuldnerinnen, sondern nach Kopfteilen tragen.

 
Tenor:

für Recht erkannt:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird abgelehnt.

Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens nach einem Verfahrenswert von 20.000,00 € tragen die Antragstellerinnen als Gesamtschuldnerinnen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerinnen können die Vollstreckung der Antragsgegnerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet

 
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