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Landgericht Detmold, 4 Qs 91/09

Datum:
01.10.2009
Gericht:
Landgericht Detmold
Spruchkörper:
Strafkammer I
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 Qs 91/09
ECLI:
ECLI:DE:LGDT:2009:1001.4QS91.09.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Lemgo, 21 OWi AK 133/08
Schlagworte:
Befriedungsgebühr - zusätzliche Verfahrensgebühr - Vermeidung - Hauptverhandlung
Normen:
VV 5115 RVG
Leitsätze:

Die Befriedungsgebühr (zusätzliche Verfahrensgebühr - Erledigungsgebühr) ist nach Beginn einer Hauptverhandlung ausgeschlossen

 
Tenor:

Der Beschluss des Amtsgerichts wird dahingehend abgeändert, dass der aus der Staatskasse zu erstattende Betrag auf 557,01 Euro festgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens inklusive der notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse zu 25 Prozent; im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

 
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