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Landgericht Bonn, 33 T 52/23

Datum:
01.08.2023
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
8. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
33 T 52/23
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2023:0801.33T52.23.00
 
Schlagworte:
Ordnungsgeld, Fiktion, Nachfrage
Normen:
HGB §§ 325, 335, 329 Abs. 2
Leitsätze:

Leitsätze:

1. Angesichts dessen, dass ohnehin sehr fragwürdig ist, dass eine Nachfrage per E-Mail (die leicht übersehen wird) gemäß § 329 Abs. 2 S. 2 HGB rechtlich weitreichend negative Folgen für die betroffene Gesellschaft haben können soll (nach der Rechtsprechung des OLG Köln, vgl. OLG Köln, Beschluss vom 11.10.2016, 28 Wx 26/16; OLG Köln, Beschluss vom 30.11.2017, 28 Wx 15/17 (nicht veröffentlicht), wonach ohne nähere bzw. plausible Begründung entgegen LG Bonn, Beschluss vom 26.04.2017, 36 T 537/18, die Nichtbeantwortung einer E-Mail eine unwiderlegbare Fiktion begründe, aufgrund derer ein Ordnungsgeld festgesetzt werden könne, ohne dass dies gegen das verfassungsrechtliche Schuldprinzip verstoße), ist die Voraussetzung der Rechtmäßigkeit der Nachfrage gemäß § 329 Abs. 2 S. 1 HGB dementsprechend kritisch und restriktiv zu prüfen.

2. Im Falle, dass die betroffene Gesellschaft mit dem oft genutzten Datev-Programm, dessen Funktionsweise dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers bekannt ist, den Jahresabschluss eingereicht hat und die aus der eingereichten Bilanz ersichtliche Bilanzsumme nur leicht über dem Schwellwert i. H. v. 350.000,00 € des § 267a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HGB liegt, besteht kein objektiver Anlass für eine Nachfrage i. S. v. § 329 Abs. 2 S. 1 HGB (weil das Unterschreiten der Kennzahlen gemäß § 267 a Abs. 1 Nr. 2 u. 3 HGB im Datev-Programm abgefragt wird), so dass die Nachfrage rechtswidrig ist und

Nichtbeantwortung der E-Mail binnen der gesetzten Frist nicht die Fiktion gemäß § 329 Abs. 2 S. 2 HGB zu Lasten der betroffenen Gesellschaft auslösen kann.

 
Tenor:

b e s c h l o s s e n :

Auf die Beschwerde vom 29.09.2022 wird die Ordnungsgeldentscheidung vom  21.09.2022 einschließlich der Festsetzung von Zustellungskosten

aufgehoben.

Die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin trägt die Staatskasse.

 
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