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Für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
2Die Parteien streiten um datenschutzrechtliche Ansprüche.
3Die Parteien führten einen Rechtsstreit vor dem Landgericht Köln zum Aktenzeichen 16 O 361/19.
4In dem dortigen Verfahren machte der Kläger gegen den Insolvenzverwalter der von ihm in einer vorherigen Auseinandersetzung mandatierten Anwaltskanzlei A bzw. gegen einen für diese tätigen Rechtsanwalt Ansprüche aus Rechtsanwaltshaftung geltend. Diese waren für den Kläger in zwei erbrechtlichen Verfahren vor dem Landgericht Bonn zu den Aktenzeichen 1 O 370/13 und 1 O 72/14 anwaltlich involviert; das Berufungsverfahren gegen das Urteil zum Aktenzeichen 1 O 370/13 wurde im beim Oberlandesgericht Köln zum Aktenzeichen 24 U 83/14 geführt.
5Die hiesige Beklagte war als Haftpflichtversicherung der Anwaltskanzlei und des Rechtsanwalts des beim Landgericht Köln zum Aktenzeichen 16 O 361/19 geführten Verfahrens neben diesen dortige Beklagte zu 3). Außergerichtlich übersandte der Klägervertreter dem Beklagtenvertreter per E-Mail vom 19.05.2018 unkommentiert und unsortiert den Inhalt dreier Leitzordner mit Handakten der Kanzlei A, der diese Unterlagen an die Beklagte mit Schreiben vom 07.06.2018 weiterleitete; diese archivierte sie. Die Klage des Klägers wurde - nach einem Teilvergleich mit dem Insolvenzverwalter – vom Landgericht Köln mit Urteil vom 28.07.2020 abgewiesen, als umfängliche VIII Aktenbände mit einer Seitenzahl von 2409 ohne Urteil vorlagen; die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil wies das Oberlandesgericht Köln mit Beschluss vom 11.08.2021, Az. 24 U 81/20, zurück; der Aktenumfang betrug insgesamt jedenfalls 2774 Seiten.
6Der Kläger begehrte vor diesem Hintergrund mit anwaltlichem Schreiben vom 20.06.2020 bei der hiesigen Beklagten die Erteilung einer vollständigen Datenauskunft über die personenbezogenen Daten des Klägers, die bei der Beklagten vorhanden sind. Am 07.07.2020 erteilte die Beklagte eine Auskunft über die Stammdaten des Klägers und teilte mit, dass Vermerke mit zu mit dem Kläger geführten Telefonaten und Gesprächen nicht gespeichert seien. Hinsichtlich der Auskunft im Übrigen wird auf die Anlage 3 zur Klageschrift verwiesen (Bl. 30f. d.GA.). Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 15.07.2020 forderte der Kläger die Beklagte nochmals zur Vorlage einer vollständigen Datenauskunft auf, einschließlich aller Korrespondenz, Telefon-, Besprechungs- und sonstigen bei ihr gespeicherten Bearbeitungsnotizen in Bezug auf die Person des Klägers und seiner bei der Beklagten angemeldeten Ansprüche.
7Die Beklagte teilte per Schriftsatz vom 03.08.2021 mit, dass der Akteninhalt weit überwiegend aus den im Haftungsprozess gewechselten Schriftsätzen bestehe. Soweit dies nicht der Fall sei, bestehe der Akteninhalt entweder aus internen Vermerken zur Rechtslage, aus mit den anwaltlichen Beratern der Beklagten gewechselter Korrespondenz oder aus dem per E-Mail vom 19.05.2018 übersandten Konvolut. Vermerke zu telefonisch oder im persönlichen Gespräch abgegebenen Erklärungen verarbeite die Beklagte nicht, wie bereits mit ihrer Auskunft vom 07.07.2020 mitgeteilt.
8In der mündlichen Verhandlung vom 10.08.2021 stellte die Beklagte weiterhin klar, dass die Korrespondenz mit ihren Anwälten keine personenbezogenen Daten des Klägers enthalten würden, die über die Daten hinausgingen, die dem Kläger bereits aus der erteilten Auskunft bekannt seien.
9Mit Schriftsatz vom 04.11.2021 übersandte die Beklagte die bei ihr archivierten Schreiben/Schriftsätze des Klägers und Schreiben/Schriftsätze der Beklagten an den Kläger aus dem außergerichtlichen Bereich einerseits sowie dem Haftungsprozess und dem vorliegenden Prozess andererseits per Daten-CD, insgesamt 1853 Seiten. Interne Vermerke, interne Korrespondenz und Korrespondenz der Beklagten mit ihren Prozessbevollmächtigten übersandte sie nicht; sie erklärte zugleich, dass diese Dokumente keine personenbezogenen Daten beinhalten würden, die dem Kläger nicht ohnehin aufgrund der erteilten Auskünfte und der übermittelten Ablichtungen bekannt seien. Diese Übersendung, die dem Kläger am 22.11.2021 zuging, akzeptierte der Kläger als formgerecht.
10Der Kläger behauptet, die Beklagte habe die Datenauskunft nicht vollständig erteilt und stellt dies unter Zeugenbeweis durch Vernehmung des Datenschutzbeauftragten der Beklagten. Die Beklagte müsse dazu vortragen, warum die internen Vermerke, die interne Korrespondenz und die mit ihren Prozessbevollmächtigten gewechselte Korrespondenz nur interne Vorgänge der Beklagten und nicht auch den Kläger beträfen. Die Beklagte sei zur Schwärzung berechtigt. Mit Schriftsatz vom 09.08.2021 präzisiert der Kläger, dass es ihm um diejenigen Daten mit Bezug zu seiner Person gehe, die im Zusammenhang mit dem Schadensfall Nr. ##.####.#### stehen – dem bezeichneten Anwaltsregressverfahren. Rechtliche Analysen, die keinen Bezug zu seiner Person haben, seien nicht Gegenstand des Datenauskunftsverlangens. Ihm stehe gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO ein Schmerzensgeld wegen Verzögerung der Datenauskunft in Höhe von jedenfalls 1.000,00 € zu. Mit Schriftsatz vom 21.11.2021 stellt der Kläger klar, dass es ihm weniger auf diejenigen Daten ankomme, die die Beklagte von seiner Seite erhalten habe. Im Termin vom 29.11.2021 präzisiert der Kläger, dass die Datenauskunft nicht bezogen auf den vor dem Landgericht Bonn zum Aktenzeichen 9 O 224/21 geführten Rechtsstreit begehrt wird.
11Mit Klageschrift vom 18.08.2020 hat der Kläger zunächst als Antrag zu 1) beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm über die mit Anlage 2 vom 07.07.2020 hinaus erteilte Auskunft zu den „Stammdaten“ eine vollständige Datenauskunft gem. Art. 15 Abs. 3 i.V.m. Art. 4 Nr. 1 und 6 DS-GVO durch Überlassung einer Kopie zu erteilen. Mit der Klageerwiderung vom 26.11.2020 hat die Beklagte u.a. weiter zu den Abläufen der Datenspeicherung auch anhand des klägerischen Schreibens vom 20.06.2020 vorgetragen. Daraufhin haben die Parteien hinsichtlich der diesbezüglich weiteren Datenauskunft übereinstimmend Erledigung erklärt.
12Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 10.08.2021 hat der Kläger den nunmehrigen Klageantrag zu 2) gestellt.
13Hinsichtlich der mit der Daten-CD erteilten Auskunft haben die Parteien übereinstimmende Teilerledigung erklärt. Der Kläger war insofern der Auffassung, dass die Daten vor dem Jahr 2018 nicht beauskunftet seien, obwohl es diesbezüglich jedenfalls Korrespondenz gegeben habe. Er hat mit Schriftsatz vom 25.11.2021 (Bl. 3221 d.GA.) angekündigt, den Klageantrag zu 1) aus der Klageschrift vom 18.08.2020 mit den Teilerledigungserklärungen vom 17.01.2021 und vom 23.11.2021 sowie den Klageantrag aus dem Schriftsatz vom 10.08.2021 zu stellen.
14Vor diesem Hintergrund hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 29.11.2011 als Antrag zu 1) beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft zu erteilen über die personenbezogenen Daten des Klägers bei der Beklagten aus den Jahren 2016 und 2017 sowie ferner zu sämtlichen bei der Beklagten in Bezug auf den Kläger vorhandenen internen Vermerke, Telefonnotizen, Bearbeitungsnotizen und Korrespondenz der Beklagten über den Kläger mit externen Stellen. Des Weiteren hat er den Antrag aus dem Schriftsatz vom 10.08.2021 gestellt und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Vollständigkeit und Richtigkeit ihrer über den Kläger zu den Jahren 2018 – 2021 zur Auskunft gegebenen personenbezogene Daten durch ihren Vorstandsvorsitzenden Dr. X in entsprechender Anwendung von §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB an Eides statt zu versichern.
15Mit Schriftsatz vom 17.01.2022 hat die Beklagte dargelegt, dass die Daten-CD auch die Zeiträume 2016 und 2017 erfasse und die Auskunft vollständig sei. Daraufhin hat der Kläger einseitige Teilerledigung hinsichtlich des vorherigen Antrages zu 1) erklärt; vor Zuleitung des Schriftsatzes vom 17.01.2022 habe die Auskunft nicht genügt.
16Der Kläger beantragt nunmehr,
171. festzustellen, dass sich der vormalige Antrag zu 1) erledigt hat;
182. die Beklagte zu verurteilen, ihm gem. Art. 82 Abs. 1 DSGVO ein angemessenes Schmerzensgeld aufgrund der fortgesetzten unvollständigen Datenauskunftserteilung zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, einen Betrag in Höhe von 1.000 € jedoch nicht unterschreiten sollte, zzgl. 5 Prozentpunkt über dem Basiszinssatz seit dem 11.08.2021,
193. die Beklagte zu verurteilen, die Vollständigkeit und Richtigkeit ihrer über den Kläger zu den Jahren 2016 – 2021 zur Auskunft gegebenen personenbezogene Daten durch ihren Vorstandsvorsitzenden Dr. X in entsprechender Anwendung von §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB an Eides statt zu versichern.
20Die Beklagte beantragt unter Widerspruch gegen die letzte Erledigungserklärung des Klägers,
21die Klage abzuweisen.
22Die Beklagte trägt vor, bereits die Auskunft vom 07.07.2020 sei vollständig und damit der Auskunftsanspruch des Klägers erfüllt. Im Übrigen beruft sie sich auf Art. 15 Abs. 4 und 14 Abs. 5 Buchstabe d) DSGVO, Erwägungsgrund 63 zur DSGVO und § 29 Abs. 1 S. 2 BDSG. Der Antrag des Klägers sei unbestimmt gewesen. Es sei unverhältnismäßig, die archivierten Unterlagen herauszusuchen. Im Übrigen vertieft sie ihre in den bezeichneten Schriftsätzen erfolgten Ausführungen.
23Die Kammer hat den Kläger persönlich angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der Parteianhörung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 26.11.2021 verwiesen (Bl. 3766-3769 d.GA.). Hinsichtlich des Vortrages der Parteien im Übrigen und im Detail wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Sitzungsniederschriften vom 10.08.2021 (Bl. 2913ff. d.GA.), 26.11.2021 (Bl. 3766-3769 d.GA.) und 11.03.2022 (Bl. 3908f. d.GA.) verwiesen. Der Kläger hat nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung mit nichtnachgelassenen Schriftsätzen vom 15.03.2022, 21.03.2022, 21.03.2022 und 31.03.2022 weiter vorgetragen.
24Entscheidungsgründe
25Die zulässige Klage ist unbegründet.
26Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung der Teilerledigung hinsichtlich des vormaligen Antrages zu 1 (Antrag zu 1).
27Auf eine einseitige teilweise Erledigungserklärung des Klägers ist die Erledigung der Hauptsache teilweise festzustellen, wenn die Klage insofern bis zu dem geltend gemachten erledigenden Ereignis zulässig und begründet war und durch dieses Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist (BGH, Urteil vom 01.06.2017 – VII ZR 277/15 -, NJW 2017, 3521).
28Der Kläger macht als erledigendes Ereignis den Zugang des Schriftsatzes der Beklagten vom 17.01.2022 geltend.
29Die Beklagte hatte bereits zuvor und originär per Auskunftsschreiben vom 07.07.2020 vorgetragen, dass Vermerke zu mit dem Kläger geführten Telefonaten und Gesprächen nicht gespeichert seien. Hinsichtlich der weitergehenden Korrespondenz hatte die Beklagte ebenfalls bereits die Auskunft erteilt, dass es sich insofern allein um interne Vermerke, interne Korrespondenz oder eine Korrespondenz mit den Prozessbevollmächtigten der Beklagten handelt und insofern keine weitergehenden personenbezogenen Daten enthalten sind, als sich aus den ausgetauschten Schriftsätzen oder Schreiben in den Prozessen ergibt. Insofern war der Auskunftsanspruch bereits zu diesem Zeitpunkt und nicht erst mit Zugang des Schriftsatzes der Beklagten vom 17.01.2022 erledigt. Hinsichtlich der internen Vermerke, internen Korrespondenz und Korrespondenz mit den Prozessbevollmächtigten der Beklagten liegt eine abschließende Auskunft vor (vgl. BGH, Urteil vom 15.06.2021 – VI ZR 576/19 -, NJW 2021, 2726, Rn. 26).
30Zum Zeitpunkt des Zugangs des Schriftsatzes der Beklagten vom 17.01.2022 war der geltend gemachte Auskunftsanspruch jedenfalls durch vorherige Zusendung der Daten-CD nebst Passwort am 22.11.2021 bereits erfüllt.
31Es ist zutreffend, dass der Verantwortliche gemäß Art. 12 Abs. 1 DSGVO geeignete Maßnahmen zu treffen hat, um der betroffenen Person alle Mitteilungen gemäß Artikel 15 DSGVO, die sich auf die Verarbeitung beziehen, in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln.
32Zunächst bezieht sich Art. 12 Abs. 1 DSGVO nur auf die Mitteilungen gemäß Art. 15 DSGVO, die sich auf die Verarbeitung personenbezogener Daten beziehen, nicht jedoch auf das Zurverfügungstellen einer Kopie der personenbezogenen Daten. Insofern handelt es sich nicht um eine solche Mitteilung, die sich auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bezieht; es handelt sich um die Übermittlung einer Kopie der personenbezogenen Daten selbst. Dieses dem Wortlaut der Vorschrift entsprechende Auslegungsergebnis wird durch den diesbezüglichen Erwägungsgrund 58 bestätigt, der die Information anlässlich der Datenverarbeitung als solche in den Vordergrund stellt („ob, von wem und zu welchem Zweck sie betreffende personenbezogene Daten erfasst werden, wie etwa bei der Werbung im Internet. Wenn sich die Verarbeitung an Kinder richtet …“). Letztlich spricht auch Art. 12 Abs. 5 DSGVO für diese Auslegung. Hier wird ausdrücklich zwischen Mitteilungen und Maßnahmen u.a. gemäß Art. 15 DSGVO unterschieden. Unter „Maßnahmen“ lässt sich im Gegensatz zu „Mitteilungen“ ohne Weiteres die Zurverfügungstellung der Kopie von personenbezogenen Daten fassen.
33Unabhängig hiervon resultiert aus Art. 12 Abs. 1 DSGVO kein weitergehender Anspruch, als ihn Art. 15 Abs. 3 S. 1 DSGVO gewährt. Art. 12 Abs. 1 DSGVO betrifft die Art und Weise der Übermittlung der von Art. 15 DSGVO geregelten Mitteilung. Übermittelt der Verantwortliche die Daten so, wie sie von ihm gespeichert sind, genügt er dem Anspruch aus Art. 15 Abs. 3 S. 1 DSGVO auf zur Verfügungstellung einer Kopie der personenbezogenen Daten. Der Anspruch beschränkt sich auf eine Kopie und erstreckt sich nicht auf eine Sortierung der personenbezogenen Daten. Art. 12 Abs. 1 DSGVO fordert lediglich, dass die Übermittlung dieser Kopie nach den dortigen
34Allerdings können diese rechtlichen Erwägungen letztlich dahingestellt bleiben. Denn die erfolgte Übermittlung genügt jedenfalls diesen – unterstellten – Anforderungen. Bei Öffnen der CD zeigen sich mehrere pdf-Dateien, die Jahreszahlen aufweisen. Die geöffneten pdf-Dateien offenbaren auch bei schnellem Durchscrollen, dass in den Dateien „A1_2018.pdf“ und „A2_2018.pdf“ auch Dateien aus den Vorjahren, u.a. auch aus den Jahren ab 2013, enthalten sind. Dies genügt in tatsächlicher Hinsicht bereits den aufgezeigten Anforderungen.
35Ungeachtet dessen ist zudem davon auszugehen, dass der Kläger entsprechend des Zwecks, sich der Datenverarbeitung bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können (s. BGH, Urteil vom 15.06.2021 – VI ZR 576/19 -, NJW 2021, 2726, Rn. 23), diese Daten auch entsprechend betrachtet, sodass er die personenbezogenen Daten aus den Vorjahren ebenfalls hat erkennen müssen. Ist sein Ziel demgegenüber darauf gerichtet, die Daten überhaupt nicht zu betrachten und zu prüfen und damit allein darauf gerichtet, dem Verantwortlichen Kosten zu verursachen und Arbeit zu machen, kommt in Betracht, dass es sich um einen exzessiven Antrag im Sinne von Art. 12 Abs. 5 S. 2 DSGVO handelt, sodass die unterbliebene Prüfung der übermittelten Daten nicht dem Verantwortlichen angelastet werden kann.
36Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 1.000,00 € aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO (Antrag zu 2).
37Demnach hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, einen Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen.
38In Erwägungsgrund 75 zur DSGVO führt der Verordnungsgeber aus:
39„Die Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen – mit unterschiedlicher Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere – können aus einer Verarbeitung personenbezogener Daten hervorgehen, die zu einem physischen, materiellen oder immateriellen Schaden führen könnte, insbesondere wenn die Verarbeitung zu einer Diskriminierung, einem Identitätsdiebstahl oder -betrug, einem finanziellen Verlust, einer Rufschädigung, einem Verlust der Vertraulichkeit von dem Berufsgeheimnis unterliegenden personenbezogenen Daten, der unbefugten Aufhebung der Pseudonymisierung oder anderen erheblichen wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Nachteilen führen kann, wenn die betroffenen Personen um ihre Rechte und Freiheiten gebracht oder daran gehindert werden, die sie betreffenden personenbezogenen Daten zu kontrollieren, wenn personenbezogene Daten, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft hervorgehen, und genetische Daten, Gesundheitsdaten oder das Sexualleben oder strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln betreffende Daten verarbeitet werden, wenn persönliche Aspekte bewertet werden, insbesondere wenn Aspekte, die die Arbeitsleistung, wirtschaftliche Lage, Gesundheit, persönliche Vorlieben oder Interessen, die Zuverlässigkeit oder das Verhalten, den Aufenthaltsort oder Ortswechsel betreffen, analysiert oder prognostiziert werden, um persönliche Profile zu erstellen oder zu nutzen, wenn personenbezogene Daten schutzbedürftiger natürlicher Personen, insbesondere Daten von Kindern, verarbeitet werden oder wenn die Verarbeitung eine große Menge personenbezogener Daten und eine große Anzahl von betroffenen Personen betrifft.“
40In Erwägungsgrund 85 S. 1 heißt es:
41„Eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten kann – wenn nicht rechtzeitig und angemessen reagiert wird – einen physischen, materiellen oder immateriellen Schaden für natürliche Personen nach sich ziehen, wie etwa Verlust der Kontrolle über ihre personenbezogenen Daten oder Einschränkung ihrer Rechte, Diskriminierung, Identitätsdiebstahl oder -betrug, finanzielle Verluste, unbefugte Aufhebung der Pseudonymisierung, Rufschädigung, Verlust der Vertraulichkeit von dem Berufsgeheimnis unterliegenden Daten oder andere erhebliche wirtschaftliche oder gesellschaftliche Nachteile für die betroffene natürliche Person.“
42Auch in Anbetracht des Umstandes, dass der Begriff des Schadens im Lichte der Rechtsprechung des EuGH weit auf eine Art und Weise ausgelegt werden sollte, die den Zielen der DSGVO in vollem Umfang entspricht (s. Erwägungsgrund 146), ergibt sich eine Gleichsetzung zwischen Pflichtverletzung und Schaden durch den Verordnungsgeber nicht. So erhellt sich aus Erwägungsgrund 148 eindeutig, dass der Verstoß gegen die Verordnung nicht zugleich Schaden ist; vielmehr kann hieraus ein Schaden unterschiedlicher Intensität entstehen. Die Erwägungsgründe 75 und 85 fordern zur Erfüllung der Voraussetzung eines Schadens im Sinne dieser Verordnung zusätzlich zum Verstoß – jedenfalls – das Eintreten erheblicher wirtschaftlicher oder gesellschaftlicher Nachteile. Dies zu verhindern ist, wie auch Erwägungsgrund 83 zu entnehmen ist, ein erklärtes Ziel der Verordnung.
43Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass dem Kläger ein geltend gemachter immaterieller Schaden nicht entstanden ist. Die Kammer hat den Kläger im Rahmen eines Ortstermins persönlich angehört. Der Kläger konnte zu dem hiesigen Prozess keinerlei Angaben machen. Er sah sich durch die Rechtsanwälte C beeinträchtigt. Die Prozessführung im hiesigen Verfahren hat er hingegen vollständig seinem Rechtsanwalt überlassen. An den geltend gemachten Auskünften oder etwaig unterbliebenen Auskünften zeigte er keinerlei Interesse oder persönliche Betroffenheit.
44Die diesbezüglichen Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung.
45Dem Kläger steht ein Anspruch auf Versicherung an Eides statt durch den Vorstandsvorsitzenden der Beklagten oder eine andere natürliche, vertretungsberechtigte Person, dass die zu den Jahren 2016 bis 2021 zur Auskunft gegebenen personenbezogenen Daten vollständig und richtig sind, weder gemäß noch analog §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB nicht zu (Antrag 3).
46§ 259 Abs. 2 BGB ist bereits nicht einschlägig, weil dieser eine Rechenschaftspflicht voraussetzt, die vorliegend nicht gegeben ist.
47§ 260 Abs. 2 BGB ist weder direkt noch analog anwendbar.
48Es handelt sich bei dem Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO um eine Auskunftspflicht, die nicht nach § 260 BGB erfüllt wird (BeckOK BGB/Lorenz, 61. Ed. 1.2.2022, BGB § 260 Rn. 25).
49Eine analoge Anwendung von §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB auf die Datenauskunft aus Art. 15 DSGVO scheidet aus. Die DSGVO ist ein europäischer Rechtssetzungsakt, der unmittelbar in Deutschland Geltung beansprucht. Diese Verordnung regelt die von ihr erfassten Rechtsbeziehungen abschließend. Eine Öffnungsklausel ist nicht für Ansprüche vorgesehen, die auf erneute Bestätigung der erteilten Auskunft in besonderer Form - hier durch eidesstattliche Versicherung – gerichtet sind. Die europäischen Rechtssetzungsorgane haben unter Abwägung der Belange der von der DSGVO betroffenen verschiedenen Personen und Stellen deren Rechtsbeziehung geregelt. Der Europäische Gesetzgeber hat bereits im Rahmen der Verordnung die widerstreitenden Interessen grundsätzlich vollständig abgewogen, sodass Abweichungen zu Gunsten der einen oder anderen Seite das Gesamtgefüge dieser Abwägung beeinträchtigen würde. Demgemäß kommt, da dies ein Verstoß gegen die DSGVO darstellen würde, nicht in Betracht, dem Kläger weitergehende Ansprüche nach dem Vorbild nationalen Rechts zuzugestehen.
50Die DSGVO regelte in Art. 15 Abs. 1 HS. 1 zunächst ein Recht auf Bestätigung, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Sodann steht der jeweiligen Person gemäß Art. 15 Abs. 1 HS. 2 DSGVO ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten sowie über weitergehende, näher bestimmte Informationen zu. Schließlich regelt Art. 15 Abs. 3 S. 1 DSGVO, dass der Verantwortliche der betroffenen Person eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellt. Das dargestellte System der verschiedenen Auskunftsstufen, das der Europäische Gesetzgeber ersichtlich abschließend (s. Erwägungsgründe 10ff. DSGVO) geregelt hat, würde verlassen, wenn weitergehende Ansprüche aus dem nationalen Recht herzuleiten wären. Es handelt sich insofern auch nicht um Prozessrecht sondern von der DSGVO abschließend geregeltes materielles Recht.
51Zudem hat der Kläger keine tatsächlich genügenden Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass Grund zu der Annahme bestehen würde, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt worden ist, sodass auch aus diesem Grund ein Anspruch analog §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB nicht in Betracht kommt.
52Die Kostenentscheidung ist auf §§ 91 Abs. 1, 91a Abs. 1 ZPO gestützt.
53Im Umfang der übereinstimmenden Teilerledigungen sind die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen dem Kläger aufzuerlegen.
54Zunächst waren die Anträge bis zur jeweiligen übereinstimmenden Teilerledigung nicht hinreichend bestimmt gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Ein auf Auskunftserteilung gerichteter Klageantrag muss so bestimmt gefasst sein, dass er auch für das Vollstreckungsgericht hinreichend klar erkennen lässt, worüber der Beklagte Auskunft zu erteilen hat; insofern korrespondiert der Antrag mit der vollstreckungsrechtlichen Bestimmtheit des Tenors des klagestattgebenden Urteils (s. BGH, Urteil vom 22.11.2007 - I ZR 12/05 -, GRUR 2008, 357).
55Dem wurde der Antrag per Klageschrift vom 18.08.2020 bereits nicht gerecht. Der Tenor war insofern widersprüchlich als dass – das Schreiben vom 07.07.2020 als Anlage zum klagestattgebenden Urteil unterstellt – dieses Schreiben sich, wie bereits aufgezeigt, nicht nur auf die „Stammdaten“ beschränkte, sondern insbesondere bereits zu Telefon- und Gesprächs-Vermerken verhält. Dieser Widerspruch ist für das Vollstreckungsorgan nicht zu klären, sodass es dem Antrag an der hinreichenden Bestimmtheit mangelte. Dies gilt erst Recht für die auf die Klageerwiderung vom 26.11.2020 erklärte übereinstimmende Erledigungserklärung. Auch insofern unterstellt, dass diese Klageerwiderung als Anlage zum Urteil genommen würde, erhellt sich hieraus nicht, auf welche personenbezogenen Daten sich die diesbezügliche Erledigungserklärung beziehen soll. Dem Vollstreckungsorgan wäre es angesichts des pauschalen Verweises auf vier Seiten der Klageerwiderung nicht möglich gewesen zu erkennen, inwiefern der Auskunftsanspruch im Erkenntnisverfahren bereits erfüllt war.
56Des Weiteren war die Beklagte angesichts des Umfangs des vorherigen Gerichtsverfahrens, der dem Kläger bekannten Korrespondenz im Zusammenhang mit diesem Gerichtsverfahren, der der Beklagten von Klägerseite selbst aufgedrängten umfänglichen Daten per E-Mail vom 19.05.2018 und der beklagtenseits im Laufe des Prozesses mehrfach erfolgten Bitte zu erklären, ob auch diese Daten vom Kläger begehrt würden, wozu sich der Kläger einer präzisen und eindeutigen Stellungnahme bis zum Termin zur mündlichen Verhandlung vom 26.11.2021 enthielt, obwohl dies für ihn – wie letztlich geschehen – ohne Weiteres möglich gewesen ist, unter Anlegung des Prüfungsmaßstabes des § 91a Abs. 1 ZPO gemäß Art. 12 Abs. 5 S. 2 DSGVO berechtigt gewesen sein, den weitergehenden Antrag zu verweigern.
57Einer Vorlage an den EuGH gemäß Art. 267 AEUV bedarf es nicht, weil durch das Urteil der Kammer der Instanzenzug nicht ausgeschöpft ist.
58Neues tatsächliches Vorbringen des Klägers per nichtnachgelassenen Schriftsätzen vom 15.03.2022, 21.03.2022, weiterem Schriftsatz vom 21.03.2022 und vom 31.03.2022 wird gemäß § 296a ZPO als verspätet zurückgewiesen. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung auf Grund des Vortrages des Klägers in diesen Schriftsätzen ist weder gemäß § 156 Abs. 1 ZPO noch gemäß § 156 Abs. 2 ZPO angezeigt. Insbesondere kommt es nicht in Betracht, den Rechtsstreit gemäß § 148 ZPO auszusetzen, weil auf Grund der getroffenen tatsächlichen Feststellungen der Kammer nicht zu ersehen ist, dass die Vorlagefragen für den Ausgang des Rechtsstreits von Bedeutung wären. Im Übrigen begehrt der Kläger Schadensersatz wegen verzögerter Auskunft der Beklagten, sodass zur Vermeidung weiterer Verzögerungen durch Aussetzung des Rechtsstreits eine solche für die Kammer nicht in Betracht kommt.
59Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO gestützt.
60Der Streitwert wird auf 6.000,00 EUR festgesetzt.
61Rechtsbehelfsbelehrung:
62Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bonn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
63Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
64Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
65Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
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