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Landgericht Bonn, 30 O 33/14

Datum:
11.03.2015
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
30 O 33/14
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2015:0311.30O33.14.00
 
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)
 
Tenor:

I. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- € ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, jeweils zu vollziehen an der Geschäftsführerin/den Geschäftsführern, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr für die „F-Therapie“ wie folgt zu werben:

1. „Mit Leichtigkeit und einem aktiven Stoffwechsel zu Ihrer Wohlfühlfigur!“,

2. „…. verlieren auch Sie spielend bis zu zwölf Kilo in einem Monat!“,

3. „Ohne Hungergefühle“,

sofern dies jeweils geschieht wie in Anlage K 3 wiedergegeben.

II. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger je 178,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.08.2014 zu zahlen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten je zur Hälfte.

IV. Das Urteil ist hinsichtlich des Ausspruchs in Ziffer I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 20.000,- und wegen des Ausspruchs in Ziffer II. und III. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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