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Landgericht Bonn, 37 T 730/12

Datum:
15.03.2013
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
12. Kammer für Handelssachen des Landgerichts
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
37 T 730/12
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2013:0315.37T730.12.00
 
Schlagworte:
Nullbilanz
Normen:
§§ 325, 335 HGB
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)
Leitsätze:

Die Einreichung einer sogenannten "Nullbilanz" vor Ablauf der Nachfrist stellt die Erfüllung der Offenlegungsverpflichtung hinsichtlich der Bilanz dar.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde vom 12.07.2012 wird die Ordnungsgeldentscheidung des Bundesamts für Justiz vom 27.06.2012 unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde aufgehoben und wie folgt neu gefasst.

Das mit Verfügung des Bundesamts für Justiz vom 10.02.2012 angedrohte Ordnungsgeld wird  in Höhe von 250,00 € gegen die Beschwerdeführerin festgesetzt.

Auf den Einspruch vom 06.03.2012 wird die Androhung des weiteren Ordnungsgeldes in Höhe von 5.000,00 € aufgehoben.

 
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