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Landgericht Bonn, 36 T 68/08

Datum:
25.05.2009
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
11. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
36 T 68/08
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2009:0525.36T68.08.00
 
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde wird die unter dem 07.08.2008 getroffene Ordnungs-geldentscheidung einschließlich der Festsetzung von Zustellungskosten und die Verwerfung des Einspruchs in der gleichen Entscheidung aufgehoben.

Auf den Einspruch wird das Verfahren eingestellt; die Kostenentscheidung in der Androhungsverfügung vom 01.05.2008 wird aufgehoben.

Die außergerichtliche Kosten der Beschwerdeführerin, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, werden der Staatskasse auferlegt.

 
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