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Landgericht Bonn, 30 T 275/08

Datum:
13.11.2008
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
5. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
30 T 275/08
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2008:1113.30T275.08.00
 
Schlagworte:
Beschwerdebefugnis, Insolvenzverwalter
Normen:
§ 335 HGB
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Leitsätze:

1. Die Insolvenzgesellschaft ist nach § 155 Abs. 1 Satz 1 InsO weiterhin zur handelsrechtlichen Rechnungslegung verpflichtet, sodass ihre weiterhin im Amt befindlichen gesetzlichen Vertreter den Jahresabschluss für diese nach § 325 Abs. 1 und 2 HGB offenzulegen haben. Diese Pflichten beschränken sich allerdings auf das nicht zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen der Schuldnerin, sodass im praktischen Regelfall eine sogenannte Nullbilanz zu erstellen und offenzulegen ist.

2. Richtet sich das Ordnungsgeldverfahren ausschließlich gegen die Insolvenzgesellschaft oder die Mitgleider ihres Vertretungsberechtigten Organs, so fehlt dem Insolvenzverwalter für eine sofortige Beschwerde nach § 335 Abs. 4 HGB die Beschwerdebefugnis.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde vom 09.09.2008 wird zurückgewiesen.

 
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