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Der Angeklagte wird wegen Mordes und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Das Tatmesser wird eingezogen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, seine eigenen Auslagen sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin.
- §§ 211, 224 Abs. 1 Nr. 2 ,223, 21, 53, 54, 74 StGB -
G r ü n d e :
2I.
3Hier Angaben zum Lebenslauf und zur Person des Angeklagten
4In strafrechtlicher Hinsicht ist er bereits erheblich in Erscheinung getreten. Im Einzelnen liegen folgende Erkenntnisse vor:
51. Das Amtsgericht Siegburg stellte am 26.01.1981 – 10 Ds 549/80 AG Siegburg; 70 Js 865/80 StA Bonn - ein Verfahren gegen den Angeklagten wegen Sachbeschädigung gemäß § 47 JGG ein.
62. Wegen einer fahrlässigen Körperverletzung verwarnte das Amtsgericht Siegburg den Angeklagten am 27.02.1981 – 12 Ds 382/80 AG Siegburg; 80 Js 2090/80 StA Bonn – und erteilte ihm eine richterliche Weisung.
73. Das Amtsgericht Siegburg verurteilte den Angeklagte darüber hinaus am 10.09.1981 wegen gefährlicher Körperverletzung – 16 Ls 83/81 AG Siegburg; 70 Js 517/81 StA Bonn - zu vier Freizeitarresten.
84. Wegen einer Sachbeschädigung erteilte das Amtsgericht Siegburg dem Angeklagten am 05.10.1981 – 10 Ds 203/81 AG Siegburg; 70 Js 474/81 StA Bonn - eine richterliche Weisung und verpflichtete ihn zur Wiedergutmachung.
95. Das Amtsgericht Siegburg verurteilte den Angeklagten am 20.01.1982 – 10 Ds 435/81 AG Siegburg; 72 Js 720/81 StA Bonn - wegen versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls sowie fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einem dreiwöchigen Jugendarrest.
106. Unter Einbeziehung der soeben erwähnten Entscheidung verurteilte das Amtsgericht Siegburg den Angeklagten am 12.02.1982 – 16 Ls 152/81 AG Siegburg; 73 Js 1103/81 StA Bonn - wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in einem besonders schweren Fall zu einem vierwöchigem Jugendarrest.
117. Erstmals zu einer Jugendstrafe wurde der Angeklagte am 22.07.1982 vom Amtsgericht Siegburg – 16 Ls 70/82 AG Siegburg; 70 Js 494/82 StA Bonn - verurteilt. Das Gericht sprach wegen Körperverletzung, Unfallflucht sowie wegen Diebstahls in fünf Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, eine Jugendstrafe von einem Jahr aus, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit stand der Angeklagte durch. Mit Wirkung zum 22.08.1984 wurde die Jugendstrafe erlassen.
128. Wegen gemeinschaftlichen versuchten Diebstahls und wegen Diebstahls musste das Amtsgericht Siegburg den Angeklagten aber wieder am 28.03.1985 – 21 Ls 10/85 AG Siegburg; 70 Js 1887/84 StA Bonn – belangen. Es verurteilte ihn zu einer zehnmonatigen Jugendstrafe, deren Vollstreckung abermals zur Bewährung ausgesetzt wurde. Auch diese Bewährungszeit stand der Angeklagte durch. Die Jugendstrafe wurde später erlassen.
139. Wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilte das Amtsgericht Siegburg den Angeklagte am 21.11.1985 – 21 Ls 176/85 – zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 25,00 DM.
1410. Das Amtsgericht Krefeld verurteilte den Angeklagten am 19.08.1987 wegen Steuerverkürzung – 18 Cs 3 Js 1075/87 – zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 25,00 DM.
1511. Wegen gemeinschaftlicher Sachbeschädigung sprach das Amtsgericht Siegburg am 18.04.1989 – 16 Cs 109/89 AG Siegburg; 30 VRs 631.7/89 StA Bonn – eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 20,00 DM aus.
1612. Das Amtsgericht Siegburg verurteilte den Angeklagten am 23.10.1989 – 22 Ls 163/89 - wegen Nötigung und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer zweimonatigen Freiheitsstrafe und zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 25,00 DM. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.
17Der Angeklagte hatte am 14.07.1989 auf dem Gelände der Realschule in X3 dem Zeugen Z1 den Weg verstellt. Anschließend hatte er den Zeugen Z1 plötzlich und ohne Grund mit dem beschuhten Fuß in das Gesicht getreten, wodurch der Geschädigte Prellungen und Rötungen erlitten hatte.
1813. Unter Einbeziehung der soeben genannten Entscheidung verurteilte das Amtsgericht Siegburg den Angeklagten am 04.03.1991 – 22 Ls 145/90 AG Siegburg; 30 VRs 1099.7/91 StA Bonn - wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer neunmonatigen Freiheitsstrafe und zu einer Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 25,00 DM. Die Strafvollstreckung in dieser Sache war im Dezember 1992 erledigt.
19Der Angeklagte hatte nach dem Besuch einer Diskothek und dem Genuss erheblicher Mengen Alkohol, die zu einem BAK-Wert von 2,34 Promille führten, im Rahmen einer Auseinandersetzung zwischen Verkehrsteilnehmern in der Nacht zum 11.01.1990 dem Geschädigten Z2 in X3 auf einer dortigen Verkehrskreuzung einen heftigen Tritt mit einem mit einem Cowboystiefeln beschuhten Fuß an den Kopf versetzt. Der Schädel des Zeugen Z2 war infolgedessen gebrochen gewesen.
2014. Das Landgericht Bonn verurteilte den Angeklagten am 30.10.1991 – 21 W 15/91 LG Bonn; 30 VRs 1508.0/91 StA Bonn - wegen Unterlassener Hilfeleistung zu einer zweimonatigen Freiheitsstrafe. Diese Strafvollstreckung war am 05.09.1992 erledigt.
21In der Nacht zum 11.11.1990 hatte es der Angeklagte unterlassen, der Zeugin Z3 Hilfe zu leisten, als diese von den Zechkumpanen des Angeklagten in einer abgelegenen Kiesgrube bei X2 geschlagen wurde und diese versuchten, die Geschädigte zu vergewaltigen. Später ließen die Zechkumpanen des Angeklagten freiwillig von der Geschädigten ab.
2215. Das Amtsgericht Siegburg verurteilte den Angeklagten darüber hinaus am 11.08.1993 – 16 Ds 277/93 AG Siegburg; 30 VRs 1185.5/93 StA Bonn - wegen vorsätzlicher Trunkenheit am Steuer zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20,00 DM. Gleichzeitig verhängte das Gericht eine Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bis zum 10.12.1993.
2316. Das Amtsgericht Siegburg verurteilte den Angeklagte ferner am 08.08.1994 – 16 Ds 177/94 AG Siegburg; 30 VRs 1302.7/94 StA Bonn – wegen Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 20,00 DM.
2417. Wegen fortgesetzter Zuhälterei wurde der Angeklagte sodann zu einer Freiheitsstrafe verurteilte. Das Amtsgericht Siegburg sprach am 08.06.1995 – 22 Ls 34/95 AG Siegburg; 30 VRs 881.5/95 - eine Freiheitsstrafe von einem Jahr aus, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
25Der Angeklagte hatte im Zeitraum Januar/Februar 1993 die Zeugin Z4 für ca. zwei Wochen veranlasst, die Prostitution aufzunehmen und hatte sie zu diesem Zweck in ein Bordell nach X verbracht. Den Prostituiertenlohn in Höhe von insgesamt 500,00 DM hatte der Angeklagte an sich genommen und hatte ihn zum Teil für die gemeinsame Haushaltsführung und zum anderen Teil für sich verwendet. Danach hatte er die Zeugin Z4 für weitere drei bis vier Wochen in einem anderen Bordell in X7 arbeiten lassen. In dieser Zeit hatte die Zeugin die Hälfte der Einnahmen an den Angeklagten abzuführen. Danach hatte der Angeklagten die Zeugin für 1.000,00 DM verkauft.
2618. Unter Einbeziehung der soeben genannten Entscheidung verurteilte das LG Koblenz den Angeklagten schließlich am 25.08.1995 – 2103 Js 41899/94-1 KLs - wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten. Am 03.03.1999 wurde der Strafrest durch die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn zur Bewährung ausgesetzt. Auch diese Bewährungszeit stand der Angeklagte durch.
27Der Angeklagte war nach einem Alkohol- und Drogengelage zusammen mit drei anderen Männern am 26.11.1991 maskiert in das Anwesen der Familie Z5 in X8 durch ein geöffnetes Küchenfenster eingedrungen. Zwei der Mittäter waren mit Schreckschusspistolen bewaffnet gewesen. Unter Fesselung der anwesendenden Zeugin Z5 hatten der Angeklagte und seine Mittäter Bargeld und Gegenstände im Gesamtwert von rund 25.000,00 DM entwendet. Die Zeugin Z5 war aufgrund der Tat infolge eines erlittenen psychisch-körperlichen Erschöpfungszustandes rund einen Monat in einer stationären Heilbehandlung gewesen.
2819. Am 17.03.2005 musste der Angeklagte noch einmal belangt werden. Das Amtsgericht Siegburg verurteilte ihn – 202 Cs 50/05 AG Siegburg; 115 Js 142/05 StA Bonn - wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20,00 €.
2920. Schließlich verurteilte das Amtsgericht Siegburg den Angeklagten noch am 15.03.2006 – 202 Ds 4/06 AG Siegburg; 115 Js 1064/05 StA Bonn – wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 20,00 €.
30Der Angeklagte hatte in der Nacht zum 01.01.2005 im Verlaufe einer privaten Silvesterfeier und einer hitzigen verbalen Auseinandersetzung über querschlagende Silvesterraketen mit Nachbarn in X1 der Zeugin Z6, die sich den Streitenden genähert hatte, einen so heftigen Schlag gegen den oberen Brustbereich versetzt, dass die Geschädigte längere Zeit unter Atemnot gelitten hatte und eine schmerzhafte Prellung entstanden war.
31II.
321. Die Vorgeschichte der Tat
33Am 01.09.2005 lernten sich der Angeklagte und das spätere Tatopfer, die am ##.##.19## in X geborene S A auf einer Geburtstagsfeier kennen. Zuvor hatten sich die beiden bereits anlässlich eines „Rockertreffens“ der „C-C“ in X1 gesehen. Der Angeklagte verliebte sich „Hals über Kopf“ in die damals 30 Jahre alte 1. Auch S A verliebte sich in den Angeklagten.
34Bereits wenige Tage nach dem ersten Zusammentreffen entschloss sich der Angeklagte, seine Familie zu verlassen und zu S zu ziehen, die zu dieser Zeit in X2 im Y wohnte. Die beiden frönten gemeinsamen Hobbys, wie Motorradfahren, und trieben zusammen Sport. Der Angeklagte begann, S A eigenen Worten zufolge „abgöttisch zu lieben.“ Für ihn war sie seine „Traumfrau“ und „das Beste, was er jemals kennen gelernt hatte.“
35Die Familie der Frau A und auch ihre Freunde warnten S vor dem Angeklagten. Dieser hatte in X3 seiner Vorstrafen wegen den Ruf eines „stadtbekannten Schlägers.“ Es hieß zudem, dass er auch seinen Frauen gegenüber gewalttätig würde. S A sah aber – wie auch bei anderen Menschen - das Gute in dem Angeklagten und glaubte, dass er sich geändert habe.
36Der Angeklagte kümmerte sich trotz der neuen Beziehung zu Frau A weiterhin um die Kinder und seine Ehefrau, der er sich verbunden fühlte, weil sie auch in den schwierigen Zeiten der Haft zu ihm gestanden hatte. Er fuhr nicht nur tagsüber zu seiner Familie, sondern übernachtete zuweilen auch in der E. Der Umstand, dass die Ehe des Angeklagten für ihn noch nicht beendet schien, störte Frau A zunehmend. Es kam auch wegen seines Alkoholkonsums und den dann entstehenden aggressiven Zuständen des Angeklagten zu Spannungen in der Beziehung, die sich im Laufe der Zeit verstärkten. Seitens des Angeklagten, der schnell impulsiv werden konnte, kam es auch zu verbalen Entgleisungen, die mit erheblichen Beschimpfungen einhergingen.
37Im März 2006 trennte sich S A vor diesem Hintergrund erstmals von dem Angeklagten. Telefonisch gab sie ihm zu verstehen, dass die Beziehung beendet sei und er seine Sachen aus ihrer Wohnung holen solle. Der Angeklagte reagierte auf dieses Ansinnen abermals mit wüsten Beschimpfungen und gab zu verstehen, dass er eine Beendigung der Beziehung nicht akzeptieren werde, was er mit den folgenden Worten dokumentierte: „Aus der Nummer kommst Du nicht mehr heraus!“ Weil S A Angst vor dem Angeklagten hatte und dieser noch im Besitz eines Schlüssels für ihre Wohnung im Y war, flüchtete sie sich zur Zeugin B. Dieser Freundin und zugleich Leiterin des 1 in X4, in dem S A als 1 arbeitete, berichtete sie unter Tränen von dem unhaltbaren Zustand ihrer Beziehung zu dem Angeklagten.
38Nach dem Trennungsgespräch am Telefon erschien der Angeklagte vor dem 1 in X4 und wünschte S zu sprechen. Als er von der Zeugin B abgewiesen wurde, geriet er in Rage. Er tobte, brüllte und beschimpfte Frau A als „Schlampe“, „Miststück“ und „untalentierte Hure“. Darüber hinaus rief er ihr abermals zu: „Aus der Nummer kommst Du nicht mehr heraus!“
39In der Folge fuhr Frau A – aus Angst vor dem Angeklagten in Begleitung der Zeugin B und dessen Lebensgefährten - zur Wohnung in den Y, um dort gemeinsam die Sachen des Angeklagten einzupacken und vor dessen Haustür in der E in X2 zu stellen. Anschließend wollte man das Schloss auswechseln. Noch während die Drei in der Wohnung im Y mit Einpackarbeiten beschäftigt waren, erschien der Angeklagte in Begleitung eines Freundes vor Ort. Dem Angeklagten gelang es innerhalb des Gespräches mit S, diese zu beschwichtigen. Er versprach ihr, sich zu ändern und alles besser zu machen.
40Frau A schlief noch eine Nacht bei der Zeugin B. Während dieser Nacht rief der Angeklagte häufig an. Erst nachdem die Zeugin B der Freundin empfohlen hatte, ihr Handy doch einfach auszuschalten, war Ruhe. Am darauffolgenden Tag kehrte Frau A in ihre Wohnung zurück. Schließlich kam es auch zur Versöhnung mit dem Angeklagten.
41Aus ihrem Freundeskreis und ihrer Familie, welche die Beziehung zum Angeklagten nicht gut hieß und die ihren Trennungswunsch unterstützt hatten, zog sich S A zunehmend zurück.
42Dem Angeklagten war unterdessen von einem Freund ein Haus zur Miete angeboten worden. Noch im März 2006 zogen der Angeklagte und S A in ein kleines renovierungsbedürftiges Fachwerkhaus in der Straße ## in X2, unweit der E, ein. S A unterzeichnete den Mietvertrag über das große Grundstück nebst Haus, Nebengebäuden und Garten als Mieterin. Sie vermietete alsdann an den Angeklagten die bereits erwähnten zwei Garagen, die dieser als Vereinsheim für seinen 2 nutzte.
43Die Beziehung nahm auch in der S einen weiterhin schwierigen Verlauf. So kam es auch dazu, dass der Angeklagte seine Freundin schlug. Nach einem Vorfall im Oktober oder November 2006 trennte sich Frau A erneut vom Angeklagten. Aus Angst vor Übergriffen flüchtete sie sich diesmal zu ihrer Freundin und Arbeitskollegin D, wo sie auch übernachtete. Der Angeklagte rief S auch dort immer wieder auf ihrem Handy an und versuchte, sie zur Rückkehr zu bewegen. Schließlich kam es abermals zu einer Versöhnung, weil er beteuerte sich zu ändern.
44Der Angeklagte veränderte sein Verhalten entgegen seinen Versprechungen indes nicht. Er entwickelte zunehmend die Angst, S könne sich endgültig von ihm abwenden. Er stellte seiner Freundin in der Folge ständig nach und hatte das Bedürfnis, sie zu kontrollieren. So rief er sie ständig an. Er berechnete auch, wie lange sie – zum Beispiel - zum Einkaufen brauchte. Wenn sie nicht rechtzeitig kam, griff er zum Telefon, um bei ihr nachzuhören, wo sie sei. Er wies S auch an, den Lautsprecher am Telefon einzuschalten, wenn sie mit Dritten telefonierte. Wenn er von S verlangte nach Hause zu kommen, ließ diese – wohl aus Angst vor aggressiven Durchbrüchen seitens des Angeklagten - alles stehen und liegen und fuhr zur Not mit einem Taxi zum Angeklagten. Auch die Länge der Fingernägel von Frau A kontrollierte der Angeklagte. Er wünschte kurze.
45Obwohl sich Frau A – wohl auch aus Scham über ihr Unvermögen, sich von dem Angeklagten zu lösen und aus Angst, anderen durch ein Hineinziehen in die Angelegenheit zu schaden - zunehmend von ihren Vertrauten zurückzog, bemerkten Kollegen und Freunde ihr verändertes Wesen. Sie erschien ihnen introvertiert und depressiv. Tatsächlich nahm Frau A zu dieser Zeit auch Medikamente ein, um sich zu beruhigen. Sie verhielt sich schließlich auch den Kindern im 1 gegenüber anders, was Anlass für die Zeugin B war, sich als Vorgesetzte dienstlich mit Frau A auseinander zu setzen.
46Anfang Juni 2007 gelang es Frau A schließlich, sich endgültig vom Angeklagten zu lösen. Sie fuhr mit ihrem Motorrad zu ihrer Schwester, der Zeugin E, nach X4. Als der Angeklagte telefonisch bei der Zeugin E nach deren Schwester fragte, verleugnete diese sie. Dennoch fuhr der Angeklagte nach X4, um S bei ihrer Schwester zu suchen. Als Frau A dies bemerkte, versteckte sie sich in einem Kleiderschrank. Den Kontaktversuch des Angeklagten konnte die Zeugin E indes abwehren. Bei dieser Gelegenheit gab er auch der Zeugin E zu verstehen, dass er eine Trennung von S nicht akzeptieren werde.
47Kurz darauf flog die Zeugin S A nach Q zum R, um dort eine Woche allein Urlaub zu machen. Davon wusste der Angeklagte, weil die Buchung des Fluges vor der erfolgten Trennung noch von seinem Computer aus getätigt worden war. Im Übrigen war er mit diesem Urlaub seiner Freundin auch einverstanden gewesen, weil er selbst die Beziehung als „stressig“ empfunden hatte und glaubte, eine Woche Ruhe täte beiden gut.
48Nun aber – nach der erfolgten Trennung - machte er sich mit einem Auto in Begleitung seines Sohnes auf den Weg nach Q und fing S am dortigen Flughafen ab. Er gab an, mit ihr reden zu wollen. Frau A – durch das Auftauchen des Angeklagten in Angst versetzt - rief sofort ihre Mutter an. Diese verlangte den Angeklagten zu sprechen und drohte ihm, die Polizei und die Botschaft einzuschalten, wenn er nicht sofort ihre Tochter in Ruhe lasse und nach Hause fahre. Frau A gelang es schließlich, aus dem Flughafengebäude zu laufen und – ohne den Angeklagten - in irgendeinen Linienbus einzusteigen. Sie stieg irgendwo aus und klingelte an einem Haus, wo sie um Hilfe bat. Der dort wohnende und zufällig deutsch sprechende Mann begleitete sie über eine Hintertür aus dem Haus und fuhr sie in einen anderen Ort. Letztlich war es ihr damit gelungen, ihren Verfolger abzuschütteln.
49Der Angeklagte trat den Rückweg nach Deutschland an und begab sich zu den Eltern der S A, die sich erhebliche Sorgen um ihre jüngste Tochter gemacht und sogar Versuche unternommen hatten, Flüge nach Q nachzubuchen. Der Angeklagte fuhr mit einem Blumenstrauß zu den Eltern der S und entschuldigte sich für sein Verhalten, indem er vor ihnen auf die Knie fiel, den Kopf in den Schoß des Vaters legte und erklärte, S doch so sehr zu lieben. Der Vater mahnte ihn, dass er akzeptieren müsse, wenn S ihn nicht mehr liebe. Daraufhin erhob der Angeklagte seinen Kopf und sagte: „Wenn ihr nicht dafür sorgt, dass S zurückkommt, dann rotte ich eure ganze Familie aus.“
50Seit diesem Vorfall bestand auch die Sorge, der Angeklagte könnte gegen die ## Jahre alte Mutter und den ## Jahre alten Vater, die abseits gelegen wohnen, Gewalt anwenden. Nachdem Frau A aus dem Urlaub zurückgekehrt war, wohnte sie zunächst überwiegend bei ihren Eltern in X5. Sie hatte vor, das Haus in der S aufzugeben und sich eine eigene Wohnung zu suchen. Der Angeklagte hielt sich allerdings weiterhin im Haus in der Straße auf, wo Frau A noch ihr Hab und Gut hatte.
51Am 14.07.2007 lernte S A bei einer Geburtstagsfeier ihrer Freundin K den Zeugen F kennen. In der Folge entwickelte sich eine Beziehung zwischen Frau A und dem Zeugen F, einem Manager, dessen Hobby ebenfalls das Motorradfahren ist und der in X6 in einem eigenen Haus wohnt. Von dieser neuen Verbindung hatte der Angeklagte bis zur Tat keine Kenntnis.
52Am 26.07.2007 begab sich S A – trotz eigener erheblicher Bedenken – allein in die S ##, um dort einige ihrer persönlichen Sachen zu holen. Gegen 16.00 Uhr betrat sie das Haus. Dort befand sich eine Tochter des Angeklagten. Kurz darauf erschienen auch der Angeklagte sowie dessen Frau und deren Schwester in dem Haus. Der Angeklagte war in aggressiver Stimmung. Auch die Frau des Angeklagten war nicht gut auf S A zu sprechen. Es kam dazu, dass die Ehefrau des Angeklagten Frau A schlug und sie an den Haaren zog. Fluchtversuche seitens des Opfers wurden unterbunden. Abwechselnd schlugen dann der Angeklagte und seine Frau auf S A ein, wobei der Angeklagte seine Ehefrau mit den Worten „Mach sie kalt“ anfeuerte. Frau A hatte Todesangst und musste infolgedessen unkontrolliert urinieren. Sie ging schließlich zu Boden, woraufhin der Angeklagte und seine Ehefrau von ihr abließen. Die Geschädigte versuchte sodann beruhigend auf den Angeklagten einzureden. Erst als sie ihm „alles Mögliche versprochen hatte,“ ließ er sie gehen. Frau A erlitt Verletzungen in Form von Prellungen an Kopf, im Gesicht und auf dem Rücken.
53Frau A hatte seitdem panische Angst vor dem Angeklagten. Sie glaubte, in seinen Augen „Mordlust“ erkannt zu haben. Nachdem sie aus ihrem Haus in der S geflüchtet war, begab sie sich zur nächsten Polizeidienststelle und erstattete gegenüber dem Zeugen G Strafanzeige. Frau A erwirkte in der Folge gegen den Angeklagten beim Amtsgericht in X8 zudem einen Beschluss, der ihm unter anderem verbot, sich Frau A näher als 100 m zu nähern oder mit ihr unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln Verbindung aufzunehmen. Dieser Beschluss des Amtsgerichts X8 vom 31.07.2007 – 310 F 100/07 – wurde dem Angeklagten durch einen Gerichtsvollzieher zugestellt. Spätestens am 05.08.2007 hatte der Angeklagte Kenntnis von diesem Beschluss.
54Aus Angst vor dem Angeklagten schlief S A jeden Tag bei einer anderen Freundin oder Verwandten und lebte aus den Koffern, die sich in ihrem Auto befanden. Sie wechselte ihre Telefonnummer, telefonierte nur noch mit gesperrter Nummer oder aus einer Telefonzelle heraus. Sie erwog auch, ihre Arbeitsstelle zu wechseln, um dem Angeklagten keinen Ansatz für seine Nachstellung mehr zu liefern. Erhebliche Angst hatte sie davor, der Angeklagte könne ihre neue Beziehung zu dem Zeugen F bemerken und dann „völlig ausrasten“.
55Anfang August 2007 stoppte der Angeklagte S A in ihrem Auto, als diese auf dem Weg von ihrer Arbeitsstätte nach X6 zu dem Zeugen F war. Der Angeklagte, der keine Ahnung hatte, wohin die Zeugin fuhr, wollte mit S reden. Er fragte sie sogleich, zu wem sie beabsichtige zu fahren. Frau A gab vor, auf dem Weg zu einem alten Schulfreund zu sein. Der Angeklagte wollte sie abermals bewegen, zu ihm zurückzukehren und schlug ein Gespräch mit seiner Frau und S vor. Frau A, deren Entschluss zur endgültigen Trennung fest stand und die keinen Gesprächsbedarf sah, lehnte dieses Ansinnen indes ab. Daraufhin drohte der Angeklagte ihr: „Wenn Du nicht wieder zu mir zurückkommst, dann bringe ich Dich um.“
56Tatsächlich vermochte es der Angeklagte nicht, sich mit der Trennung abzufinden. Seit Ende Juli 2007 schlief er selten, obwohl er gelegentlich Schlaftabletten zu sich nahm. Darüber hinaus aß er kaum mehr etwas. Er rauchte bis zu drei Packungen Zigaretten am Tag und trank eigenen Angaben zufolge etwa zehn Liter Wasser, um einer Angst vor Erstickungsanfällen vorzubeugen. Seine Gedanken drehten sich nur noch darum, mit S ein klärendes Gespräch zu führen, um sie für sich zurück zu gewinnen. Dabei hatte er zuweilen die Vorstellung, dass es ihm nur gelingen müsse, mit S zusammen zu treffen, dann werde sie ihm wieder verfallen. Der Angeklagte fühlte sich wie in einem Tunnel. Seine Gedanken kreisten nur um dieses eine Thema.
57Zuweilen schrieb er seine Gedanken auf. So schrieb er einmal, um seine „Wut niederzuschreiben“, folgendes:
58„Den psychischen Schaden den du angerichtest hast bei allen wird nie wieder gut zu machen sein wenn du wirklich so eiskalt bist mit Lügen und Hinterhältigkeit. Dann werde ich dir das gleiche antun, jede Sekunde meines Lebens werde ich damit verbringen dich zu zerstören mit deiner Familie, jetzt bist Du fällig, du Kanackenhure.“
59Ein anderes Mal brachte er auf einer Namenskarte zum Ausdruck, dass sein „Herz für immer gebrochen“ ist. Ohne letzte Chance werde er – H – sterben.
60Tatsächlich erwog der Angeklagte für den Fall, dass es ihm nicht gelänge, S zurück zu holen, sich selbst umzubringen. Hiervon berichtete er auch seiner Psychologin, der Zeugin I, die er auf Empfehlung der Suchtberatungsstelle vor dem Hintergrund einer anstehenden Medizinischen Psychologischen Untersuchung seit April 2007 regelmäßig aufsuchte. Mit dem Angeklagten vereinbarte sie, dass er sich sofort bei ihr melden sollte, wenn er vorhaben sollte, die Suizidgedanken in die Tat umsetzen.
61Im Kopf des Angeklagten war aber nicht nur der Gedanke, sich selbst etwas an zu tun. Wie bereits zuvor zum Ausdruck gebracht, hatte er auch Impulse, S zu töten, sollte sie nicht zu ihm zurückkehren wollen. Den Angeklagten plagten darüber hinaus auch Gedanken an einen möglichen anderen Mann der S. Er hielt es für möglich, dass er dann, wenn er erfahren sollte, dass S einen neuen Partner hätte, „total ausrasten würde.“ Nachdem der Angeklagte letzteres auch gegenüber seiner Therapeutin geäußert und diese auch von den massiven Nachstellungen erfahren hatte, erweiterte man am 20.07.2007 die Vereinbarung dahingehend, dass der Angeklagten sich sofort bei ihr melden sollte, wenn er sich selbst oder anderen etwas antun wolle.
622. Das Tatgeschehen
63Auch in der Nacht zum 08.08.2007 – dem Tattag – schlief der Angeklagte schlecht. Er war an diesem Mittwochmorgen in X2 unterwegs und traf dort gegen 9.00 Uhr oder 9.30 Uhr vor dem Hochhaus in der Straße auf den Zeugen J. Die beiden verabredeten sich auf einen Kaffee am Nachmittag. Gegen 14.00 Uhr traf der Zeuge J bei dem Angeklagten in der E ein. Die beiden unterhielten sich. Der Angeklagte redete von der gescheiterten Beziehung zu S und seinen Versuchen, die Beziehung zu retten. Währenddessen trank der Angeklagte Milch. Alkohol hatte er an diesem Tag nicht zu sich genommen. Für den Zeugen J war es schwer, dem Gespräch zu folgen, da der Angeklagte ständig die Themen wechselte.
64Frau A hatte unterdessen ihren Dienst im 1 in der Straße in X4 versehen. Sie hatte sich für den Nachmittag mit dem Zeugen F in dessen Haus in X6 verabredet. Frau A war an diesem Tag in gelöster und fröhlicher Stimmung. Direkt vom 1 aus wollte sie nach Dienstschluss gegen 15.00 Uhr zum Zeugen F fahren. Kurz nach Dienstschluss verließ sie die 1, stieg in ihr Cabriolet und begab sich über die Autobahnauffahrt X4 nach X6.
65Unterdessen hatte sich der Angeklagte auf dem Weg zum 1 nach X4 gemacht. Er hatte noch die üblichen Dienstzeiten von S in Erinnerung und wusste, dass sie gegen 15.00 Uhr den 1 verlassen würde.
66Ob er sich der Einrichtung so weit genähert hatte, dass er dessen Parkplatz benutzte, vermochte die Kammer nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen. Jedenfalls wurde der Angeklagte S A in der Nähe des 1gewahr, verfolgte sie mit seinem Auto über die Autobahn und fuhr ihr bis nach X6 in die kleine Straße hinterher.
67Der Angeklagte hatte vor, S A zu einem klärenden Gespräch zu zwingen. Er führte ein Messer, und zwar ein Kampfmesser mit einer Klingenlänge von 22,5 cm bei einer Gesamtlänge von 35 cm, bei sich. Die Klinge ist an ihrer breitesten Stelle ca. 5 cm breit. Das Messer weist auf der unteren Hälfte der Rückseite ein Sägeprofil auf. Die Schneidefläche hat ein Wellenprofil.
68Ob der Angeklagte bereits jetzt für den Fall des Scheiterns seiner Mission den Willen hatte, S A - und anschließend sich selbst – zu töten, vermochte die Kammer nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit festzustellen. Alle möglichen Varianten – sich vor den Augen von S zu töten, S zu töten und dann sich – hatte er im Kopf. Dem Angeklagten war, als er das Messer einsteckte, jedenfalls bewusst, dass er mit dem Messer unter Umständen ein Blutbad anrichten und nicht nur sich selbst, sondern auch S schädigen könnte.
69Über den Fahrtweg der S war der Angeklagte irritiert. Er wusste abermals nicht, wohin S fuhr. Bereits dieser Umstand versetzte den Angeklagten, dessen Anspannung ohnehin groß war, in Aufregung. S A, die zu irgendeinem Zeitpunkt der Fahrt den Angeklagten bemerkt hatte, brachte ihren Wagen etwa in Höhe des Nachbarhauses des Zeugen F auf dem dortigen Bürgersteig zum Stehen. Der Angeklagte fuhr mit seinem Fahrzeug ein Stück weiter und hielt in unmittelbarer Nähe zum Auto der Frau A an und stieg aus. Er vergaß jedoch auf dem abschüssigen Gelände die Handbremse zu ziehen, was zur Folge hatte, dass sein Fahrzeug ein Stück zurückrollte und mit dem Fahrzeug der Frau A kollidierte.
70Unterdessen war S A, durch das Auftauchen des Angeklagten in Angst und Schrecken versetzt, bereits aus ihrem Wagen geflohen. Den Zündschlüssel ließ sie stecken, auch ihre Handtasche blieb im Auto. Sie lief die Treppen zum tiefergelegenen Eingang des Hauses des Zeugen F hinunter. Der Angeklagte, der das Messer offen trug, folgte Frau A hinunter zum Eingangsbereich des ihm unbekannten Hauses mit der Hausnummer #. Der Angeklagte verlangte umgehend zu wissen, was S hier wolle.
71Die Kammer vermochte nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen, was sich dann ereignete. Es kam jedenfalls zu einer – wie auch immer gearteten - Kommunikation zwischen dem Angeklagten und der völlig verängstigten Frau A, in dessen Folge der Angeklagte die Kontrolle über sich verlor und vollends in Rage geriet. Der Angeklagte entwickelte den Impuls, S zu töten. Er spürte, dass S ihn verstoßen hatte. Er aber wollte sich nicht mit einer Trennung abfinden. Ein eigenes von ihm losgelöstes selbstbestimmtes Leben wollte er S nicht zubilligen, lieber sollte sie sterben.
72Der Angeklagte, dessen Steuerungsfähigkeit aufgrund einer vorliegenden tiefgreifenden Bewusstseinsstörung erheblich vermindert war, griff Frau A deshalb an. Diese schrie in Panik so laut und „durch Mark und Bein gehend“ auf, dass nun auch der Zeuge F, der im Souterrain seines Haus am Computer gearbeitete hatte, auf die Situation aufmerksam wurde und vor die Tür eilte.
73Er sah dort den ihm bis dato unbekannten Angeklagten, der mit einem großen Messer bewaffnet war und von dem er wusste, dass er bereits gewalttätig gegenüber S geworden war. Er wusste auch von den Nachstellungen und der Angst der Freundin vor ihrem früheren Freund. Vor diesem Hintergrund hatte er einen Baseballschläger an seiner Haustür bereitgestellt.
74Diesen Baseballschläger ergriff er nun und schlug auf den Angeklagten ein. Ein Schlag traf auf dem linken Ellenbogen des Angeklagten auf, zeigte jedoch keinerlei Wirkung auf den Angreifer, obwohl der Schlag eine Fraktur des Knochens herbeiführte. Der Angeklagte richtete sein Messer gegen den Zeugen F und zog ihm die Klinge des Messers durch das Gesicht. Darüber hinaus erwischte der Angeklagte den Zeugen auch an dessen Hinterkopf, wo er infolge des Geschehens zwei Schnitte erlitt. Im Laufe des kurzen Kampfgeschehens ging der körperlich unterlegene Geschädigte in einer Ecke des Eingangsbereichs zu Boden.
75Der Angeklagte zog sein Opfer durch die offen stehende Haustür in das Haus des Zeugen F hinein und schloss die Tür. Er versetzte dort im Hausflur seiner ehemaligen Freundin mit dem Messer in Tötungsabsicht eine Vielzahl von Stichen, in deren Folge die Geschädigte aufgrund des hohen Blutverlustes kurze Zeit später starb. Das Messer führte er mit erheblicher Intensität und ließ es vier Mal in voller Länge bis zum Schaft in die Geschädigte eindringen. Folgende Verletzungen, deren Beibringungsreihenfolge die Kammer nicht festzustellen vermochte, erlitt die Geschädigte im einzelnen:
76Vier Mal stach der Angeklagte mit erheblicher Wucht in den Körper seiner ehemaligen Freundin ein. Am Unterrand der linken Brust in Höhe der vorderen Axillarlinie mit Stichkanalverlauf durch die fünfte Rippe links, die linke Lunge bis neben die Wirbelsäule. Darüber hinaus stach er am Unterrand des linken Brustkorbes etwa in Höhe der Achsellinie mit Stichkanalverkauf durch das Weichteilgewebe des Zwischenrippenraumes bis in das untere Ende des Muskulus psoas major links. Ferner stach er ihr in den Rücken rechts nahe der Körpermittellinie mit Stichkanal verlaufend durch die 12. Rippe bis in die Fettkapsel der rechten Niere. Darüber hinaus stach er noch einmal in den Rücken rechts unten außenseitig durch die 10. Rippe mit Stichkanalende in der rechten Nierenrinde. Diese Stiche verursachten in drei Fällen eine Rippenfraktur im Stichkanalverlauf.
77Darüber hinaus erlitt die Geschädigte weitere tiefreichende Schnittverletzungen am Unterrand der linken Brust in und infolge der versuchten Abwehr mittig, am Handgelenk links, und zwar an dem zweiten bis vierten Finger links beugeseitig. Darüber hinaus fügte der Angeklagte der Geschädigten eine Haut- bzw. Hautweichgewebsschnittverletzung hinter dem rechten Ohr, in der Oberlippe rechts, im Augenoberlid rechts und am Hals links zu. Darüber hinaus waren noch vorwiegend horizontal verlaufende Oberhautanritzungen im Bereich der Nasenwurzel, der Wangenhaut links, der Halshaut links und der Unterlippenhaut links feststellbar.
783. Das Geschehen nach der Tat
79Unterdessen hatte sich der Geschädigte F, der selbst erheblich im Gesichtsbereich blutete und infolgedessen schlecht sah, zu seinem Nachbarn, dem Zeugen K, geflüchtet. Dort klingelte er gegen 15.20 Uhr und sagte zu seinem Nachbarn: „Rufen Sie die Polizei, so etwas ist mir noch nicht passiert.“ Diesem Ansinnen folgte der Zeuge K sofort, wobei er annahm, dass sein Nachbar überfallen worden sein könnte. Diese Vermutung teilte er auch der Polizei mit. Nachdem er diese alarmiert hatte, begab er sich zu dem vor der Tür wartenden Nachbarn und übergab ihm ein Handtuch aus der Gästetoilette, damit dieser seine Blutungen im Gesicht stillen konnte. Der Geschädigte F erklärte daraufhin, dass der Ex-Freund seiner Bekannten vorbeigekommen sei und dieser ihn angegriffen habe. Der Mann habe auch seine Ex-Freundin angegriffen. Beide seien noch im Haus. Daraufhin rief der Zeuge K erneut die Polizei an und teilte die neuen Informationen mit.
80Unterdessen begab sich der Angeklagte im Haus des Geschädigten F in dessen erstes Obergeschoss. Er hielt sich im dortigen Schlafzimmer auf und begann sich mit seinem Kampfmesser nunmehr selbst in suizidaler Absicht Schnitte zuzufügen. Er stach in den Bauch ein und traf seine Leber. Darüber hinaus schnitt er sich tief in den linken Unterarm beugeseitig und schnitt oberflächlich auch noch – möglicherweise unabsichtlich - seinen rechten Oberschenkel an. Er schnitt sich darüber hinaus mit dem Messer mehrfach in den Hals, wobei dabei im hinteren linken Halsbereich eine Vene eröffnet wurde. Der Angeklagte blutete stark, war jedoch noch bei Bewusstsein und lief im ersten Obergeschoss des Hauses umher. Er versuchte die Terrassentür zu öffnen und suchte das Badezimmer auf. Darüber hinaus zog er sich aus.
81Unterdessen traf gegen 15.38 Uhr die Polizei unter anderem in Gestalt des Zeugen P1 am Tatort ein. Ihm gegenüber machte sich der Zeuge K bemerkbar, der in den Tatort einwies.
82Zeitgleich traf auch der hinzugerufene Rettungswagen für den Zeugen F ein, der die ärztliche Notversorgung übernahm. Zuvor hatte der Zeuge F der Polizei einen in der Garage aufbewahrten Zweitschlüssel des Hauses übergeben. Mit Hilfe dieses Schlüssels öffnete ein Kollege des Zeugen P1 – Polizeioberkommissar P2 - das Haus und wurde der augenscheinlich schwerstverletzten Geschädigten in halb kauender Position direkt links hinter dem verglasten Teil der Hauseingangstür gewahr. Erneut wurde ein Rettungswagen angefordert, weil sich der RTW zu diesem Zeitpunkt bereits mit dem Geschädigten F auf dem Weg ins Krankenhaus befand.
83Die Geschädigte A wurde außerhalb des Gebäudes links neben der Haustür abgelegt und untersucht. Die Notärztin stellte den Tod der S A fest und deckte den Körper mit einer Decke ab.
84Weil nicht auszuschließen war, dass der Täter über eine Schusswaffe verfügte, entschieden sich die Polizeibeamten, aus Gründen der Eigensicherung nicht selbst einzugreifen, sondern das Eintreffen eines Sondereinsatzkommandos abzuwarten. Im Verlauf der Wartezeit vernahm der Zeuge P2 in der Haustür stehend allerdings Geräusche aus dem ersten Obergeschoss, die wie ein Stöhnen klangen. Der Zeuge P2 nahm auch Wortfetzen wie „Komm doch hoch“ und „Hilfe“ wahr. Als Geräusche vernommen wurden, die akustisch vom Ende des ersten Treppenaufganges herrührten, forderte der Zeuge P2 die Person auf, ihre Hände deutlich sichtbar am Treppenrand vorzuzeigen. Als der Zeuge erkannte, dass keinerlei Gegenstände in den Händen dieser Person waren, begab sich der Zeuge P2 mit vorgehaltener Schusswaffe zur Treppe und in das Obergeschoss. Dort befand sich der Angeklagte in Hockstellung kniend vor dem Treppenabgang, die Hände weiterhin nach vorn ausgestreckt. Der Angeklagte war lediglich mit einer Unterhose und Strümpfen bekleidet und blutüberströmt.
85Daraufhin alarmierten die Polizeibeamten erneut die Rettungskräfte. Nach deren Eintreffen wurde der Angeklagte notärztlich versorgt und mit einem Rettungshubschrauber in die Universitätsklinik in X4 verbracht. Bei der anschließenden Operation wurde zunächst versucht, die Wunde am linken Hals zu stillen, was jedoch nicht vollständig gelang. Sodann wurde in einer vier- bis fünfstündigen Operation versucht, die Blutung im Bauchbereich mit der Verletzung der Leber zu stillen. Sodann wurde die Hand versorgt und der Oberschenkel. Wegen der starken Blutungen bestand akute Lebensgefahr. Am Tag nach der Tat wurde der Angeklagte erneut operiert, bis schließlich alle Blutungen gänzlich gestillt werden konnten. Am 14.08.2007 ließ man den Angeklagten aus dem künstlichen Koma erwachen. Er verblieb jedoch noch auf Intensivstation. Am 16.08.2007 wurde er in das Justizvollzugskrankenhaus nach X10 verlegt.
86Durch den Schlag des Geschädigten F erlitt der Angeklagte zudem eine Fraktur des Ellenbogens und darüber hinaus Defekte in dem zweiten und dem vierten Finger der linken Hand, die zu heute noch verbleibenden Lähmungserscheinungen geführt haben. Darüber hinaus bestehen trotz inzwischen durchgeführten Nachbehandlungen – darunter auch eine Operation – noch Schwierigkeiten im Halsbereich, weil durch den Schnitt mit dem Messer auch ein Nerv durchbrochen wurde. Dies führt zu anhaltenden Schluck- und Sprechbeschwerden.
87Bereits am 10.08.2007 erging Haftbefehl des Amtsgerichts Bonn gegen den Angeklagten wegen Mordes. Der Angeklagte sitzt derzeit – unterbrochen durch Aufenthalte in Krankenhäusern – in Untersuchungshaft in der Justizvoll-zugsanstalt X11 ein.
88Die Familie der S A leidet sehr unter dem Verlust. Die Schwester der Getöteten, die Zeugin B, erlitt, als sie telefonisch von ihrer – hysterisch schreienden und völlig aufgelösten - Mutter am Tattag von dem Mord erfuhr, vor ihren beiden kleineren Kindern einen Zusammenbruch. Ihre älteste Tochter, obwohl vom Tod ihrer Tante in Kenntnis gesetzt, rief in den folgenden Tagen den Worten der Zeugin B zufolge „50 mal am Tag“ auf dem Handy ihrer Tante S an, bis die Mutter deren Nummer aus dem Handy löschte, was dazu führte, dass die Tochter eine Zeitlang nicht mehr mit der Mutter sprach. Die Zeugin B hat sich in der Folge in psychologische Behandlung und darüber hinaus mit ihrer ältesten Tochter als Patientin in eine Kur begeben. Die Mutter der Getöteten leidet noch heute unter häufigen Nervenzusammenbrüchen; eine geordnete Lebensführung ist ihr noch nicht möglich.
89Im Arbeitsumfeld der Geschädigten sorgte die Tat für erhebliche Unruhe. Die Zeugin B sah sich bereits am Tag nach der Tat – einem Donnerstag - in der Not, den Kindern den Verlust ihrer 1 mitzuteilen. Sie konnte nicht verhindern, dass über andere Kinder und Erwachsene bekannt wurde, wie Frau A getötet worden war. Die Kinder aus dem 1 sind noch immer stark verunsichert. Viele nächtigen bis heute ausschließlich in den Betten ihrer Eltern.
90Die äußerlichen Verletzungen des Geschädigten F sind inzwischen – bis auf eine verbliebene Wetterfühligkeit der Narben – gut verheilt. Er bewohnt weiterhin sein Haus in X6, dessen Renovierung Freunde des Zeugen veranlasst hatten. Die Renovierung war infolge der großen Mengen Blut auf den Böden, den Möbeln und den Wänden notwendig und kostete rund 12.000,- €.
91III.
921.
93Die Feststellungen der Kammer zur Person basieren auf den Angaben des Angeklagten sowie auf dem Inhalt der in der Hauptverhandlung verlesenen Urkunden, wie sie sich im Einzelnen aus dem Sitzungsprotokoll ergeben.
942.
95Die Feststellungen zur Vorgeschichte der Tat basieren auf den Angaben der Zeuginnen E, B und L. Diese Frauen haben die Entwicklung der Beziehung zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten wie im Einzelnen festgestellt beschrieben, wobei die Zeuginnen sich sowohl auf eigenes Erleben als auch auf Erklärungen der Geschädigten zum Verlauf der Beziehung stützen. Ergänzend hat auch der Zeuge F Angaben im Sinne der getroffenen Feststellungen gemacht. Darüber hinaus hat der Zeuge J wie festgestellt von seiner Begegnung mit dem Angeklagten kurz vor der Tat berichtet.
96Soweit sich der Angeklagte abweichend von den getroffenen Feststellungen zur Vorgeschichte der Tat dahingehend eingelassen hat, er habe S niemals geschlagen, ist diese Einlassung widerlegt. Sowohl die Zeugin E, Schwester der Getöteten, als auch die Zeugin B, Freundin und Vorgesetzte der Geschädigten, haben der Kammer berichtet, dass S A ihnen gegenüber von körperlichen Übergriffen seitens des Angeklagten berichtet hat. Nach dem dargestellten Vorleben des Angeklagten und nach alledem, was geschehen ist, besteht kein Grund für die Kammer, den Angaben der Zeuginnen, auch wenn diesen nur vom Hören-Sagen berichten konnten, nicht zu folgen.
97Der Angeklagte hat darüber hinaus auch den Übergriff auf die Geschädigte am 26.07.2007 in der S bestritten. Er hat sich dahingehend eingelassen, S nicht geschlagen zu haben. Vielmehr sei S lediglich von seiner Frau an den Haaren gezogen worden, nachdem S seine Frau beleidigt habe. Er selbst sei dazwischen gegangen, um die beiden Frauen auseinander zu bringen. Dabei sei die Geschädigte rückwärts auf ein Schuhregal gefallen und habe sich verletzt.
98Auch diese Einlassung hält die Kammer als reine Schutzbehauptung für widerlegt. Die Geschädigte hat gegenüber dem Polizeibeamten G dessen Bekundungen in der Hauptverhandlung zufolge den Sachverhalt wie festgestellt geschildert. Frau A hat darüber hinaus auch den Zeugen B, L, E und F deren Angaben zufolge von diesem Vorfall berichtet. Angesichts des Umstandes, dass die Angaben der Zeugen über das von Frau A über den Vorfall Gesagte mit den detaillierten Angaben gegenüber der Polizei in bestechender Konstanz übereinstimmen, ist die Kammer davon überzeugt, dass die Gewalt auch am 26.07.2007 vom Angeklagten in der festgestellten Form ausging. Dass er der Hauptaggressor war, zeigt im Übrigen der Umstand, dass die später Getötete gegenüber dem Angeklagten tätig wurde und gegen ihn eine einstweilige Verfügung einwirkte, deren Inhalt die Kammer durch die Verlesung der entsprechenden Urkunde in die Hauptverhandlung eingeführt hat.
99Die festgestellten Befindlichkeiten des Angeklagten unmittelbar vor der Tat beruhen dagegen auf seinen insoweit nicht widerlegbaren Angaben, die von dem psychiatrischen Sachverständigen Dr. M zudem als durchaus nachvollziehbar, weil phänotypisch, für einen sich aufbauenden Affekt, beurteilt worden sind.
100Nicht zu widerlegen war dem Angeklagten auch seine Einlassung, von der neuen Beziehung der S zu einem Mann bis zur Tat nichts gewusst zu haben. Zwar hat die Zeugin N – eine Freundin des Angeklagten – deren Angaben zufolge anlässlich ihrer polizeilichen Vernehmung am 13.08.2007 noch erklärt, der Angeklagte habe vor der Tat erzählt, dass S einen neuen Freund habe und er damit nicht klar käme. Die Zeugin N hat in der Hauptverhandlung indes nicht bestätigt, dass es ein solches Gespräch mit dem Angeklagten gegeben habe. Es könne zwar sein, sie könne sich aber heute nicht mehr daran erinnern. Sie wisse auch nicht, bei welcher Gelegenheit der Angeklagte ihr dies berichtet haben könnte. Denn so oft habe sie den Angeklagten in dem fraglichen Zeitraum gar nicht gesehen. Sie wisse aber sicher, dass er Angst davor gehabt habe, dass Frau A einen neuen Freund haben könnte. Da keinerlei sonstige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Angeklagte von der neuen Beziehung gewusst hat, war davon auszugehen, dass ihm dieser Sachverhalt tatsächlich unbekannt war.
1013.
102Die Feststellungen zur Sache beruhen ebenfalls auf den Angaben des Angeklagten, soweit ihnen gefolgt werden konnte, den Bekundungen des Geschädigten F und auf dem Zeugnis der Polizeibeamten P4 und P5, die der Kammer das am Tatort verbliebene objektive Spurenbild vermittelt haben. Im Einzelnen:
103a)
104Der Angeklagte hat nicht in Abrede gestellt, S A getötet zu haben. Er hat sich allerdings in Abweichung von den getroffenen Feststellungen dahingehend eingelassen, er habe S vor dem ihm unbekannten Haus gesagt, dass er sie liebe und dass sie zu ihm zurückgehen solle. Sie habe geantwortet, dass er gehen solle, es sei aus und vorbei. Dann habe sie ihn – den Angeklagten – beleidigt, indem sie ihn als „Wurm“ und „Penner“ bezeichnet habe. Daraufhin habe er sich sein Messer aus dem Hosenbund genommen, sich dieses an den Hals gehalten, und ihr gedroht, wenn sie nicht zu ihm zurückkehre, würde er sich umbringen. Daraufhin habe sie geantwortet: „Dazu hast du keine Eier.“ Daraufhin sei er – der Angeklagte – ausgeflippt. An das nachfolgende Geschehen habe er keine Erinnerung mehr. Er wisse lediglich noch, dass S im Flur gelegen habe. Er könne sich auch noch daran erinnern, dass er nicht mehr habe leben wollen, weil ihn S verstoßen habe. Das Messer habe er zur Unterredung mitgenommen, weil er sich vor den Augen von S habe umbringen wollen, wenn seine Mission, sie zur Rückkehr zu bewegen, scheitern sollte.
105b)
106Dass es der Angeklagte war, der S A tötete, steht nach dem Zeugnis des Herrn F, der gesehen hat, dass der Angeklagte die Geschädigte angriff, nach der Einlassung des Angeklagten und nach dem objektiven Spurenbild außer Frage. Der Angeklagte selbst stellt die Tat – trotz des angegebenen Erinnerungsverlustes – auch in Frage.
107c)
108Die Kammer hält allerdings die Einlassung des Angeklagten, die Geschädigte habe ihn vor der Tat beleidigt und ihn – den Angeklagten – deshalb in Wut gebracht und zur Tat getrieben, für widerlegt. Es ist bei der Vorgeschichte der Tat und bei der dargestellten Entwicklung der Beziehung zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten auszuschließen, dass sich die Geschädigte wie vom Angeklagten behauptet unmittelbar vor der Tat verhalten hat. Im Einzelnen:
109Die Geschädigte war dem Angeklagten körperlich weit unterlegen. Zur Tatzeit wog der Angeklagte eigenen Angaben zufolge rund 115 kg, wobei er durchtrainiert war und in verschiedenen Kampfsportarten geübt. Die Geschädigte dagegen wog nach den Erkenntnissen des rechtsmedizinischen Sachverständigen Prof. Dr. O bei einer Körpergröße von 168,5 cm lediglich 64,4 kg.
110Der Angeklagte trat vor die Geschädigte in erkennbar bewaffnetem Zustand. Eigenen Angaben zufolge trug er das große - martialisch wirkende - Kampfmesser offen in einer Gürtelschlaufe seiner Hose. Die Geschädigte war dagegen unbewaffnet.
111Sie hatte – vor allem nach den Ereignissen am 26.07.2007 - panische Angst vor dem Angeklagten und dessen aggressiven Durchbrüchen.
112Vor allem aber hat die Geschädigte in der Vergangenheit – soweit bekannt – stets deeskalierende Verhaltensweisen an den Tag gelegt, um Konflikten mit dem Angeklagten zu begegnen. Insoweit hat die Zeugin E bekundet, aus Angst vor dem Zusammentreffen mit dem Angeklagten habe sich ihre Schwester einmal in ihrem Haus vor dem Angeklagten in einem Schrank geflüchtet und dort versteckt.
113Die Zeugin E wusste zudem von folgendem Vorfall zu berichten. Sie selbst, die Geschädigte, der Angeklagte und dessen Sohn hätten einmal zusammen ein Gesellschaftsspiel gespielt, wobei der Angeklagte andauernd verloren habe. Darüber sei er Wut geraten, man habe sowohl S auch als auch dem Sohn ansehen könne, dass sie in dieser Situation Angst vor dem Angeklagten entwickelt hätten. Sie hätten in der Folge den Angeklagten gewinnen lassen, um ihn zu besänftigen.
114Auch aus dem Verhalten der Geschädigten am 26.07.2007, bei dem sie dem Angeklagten „alles mögliche“ versprach, um gehen gelassen zu werden, zeigt, dass die Geschädigte zu deeskalierenden Taktiken im Umgang mit dem Angeklagten neigte. Dies ist im übrigen ein Phänomen, welches nach der Erfahrung der Kammer für Frauen aus Gewaltbeziehungen auch durchaus typisch ist.
115Darüber hinaus lässt auch der Verlauf der Beziehung mit den zahlreichen Trennungsversuchen erkennen, dass es der Geschädigten offenbar nicht nachhaltig genug gelang, sich gegen den Angeklagten zu stellen.
116Dass sie in der Vortatsituation auf ein höchstaggressives Verhalten des bewaffneten Angeklagten mit Beschimpfungen und Obszönitäten reagiert hat, hält die Kammer auch vor dem Hintergrund der Bekundung der Zeugin E, der Ausspruch „Dafür hast du keine Eier“ entspreche nicht dem Sprachniveau ihrer Schwester, für ausgeschlossen.
117Im übrigen neigt der Angeklagte offenbar zu derartigen Verteidigungsstrategien. Ausweislich des in der Hauptverhandlung in Teilen verlesenen Urteils des Amtsgerichts Siegburg vom 04.03.1991 – 22 Ls 145/90 AG Siegburg; 70 Js 414/90 StA Bonn - hatte er sich auch in dem damaligen Verfahren dahingehend eingelassen, der Geschädigte habe ihn beleidigt und damit zur Tat getrieben. Das Gericht war dieser Einlassung nicht gefolgt und verurteilte den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung. Auch am 26.07.2007 in X2 soll es der Einlassung des Angeklagten zufolge die Geschädigte des hiesigen Verfahrens gewesen sein, die beleidigt und damit andere – diesmal seine Ehefrau - provoziert habe.
118d)
119Der Angeklagte hat die Geschädigte mithin nicht aus Wut über die von ihr geäußerten Beleidigungen umgebracht. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer vielmehr fest, dass der Angeklagte die Geschädigte getötet hat, weil er sich nicht mit der Trennung abfinden und S für sich besitzen wollte. Ein eigenes – von ihm losgelöstes – Leben wollte er ihr nicht gestatten.
120Diese Erkenntnis hat die Kammer vor allem aus der Dynamik der Beziehung zwischen dem Angeklagten und der Getöteten gewonnen, die geprägt war von Nachstellungen und Kontrollen und die Frau A schon während der Beziehung kein selbstbestimmtes Leben mehr ließen.
121Der Angeklagte hat zudem mehrfach gegenüber verschiedenen Personen zum Ausdruck gebracht, dass er die Trennung nicht akzeptieren werde. Er hat – teilweise geraume Zeit vor der Tat – Äußerungen wie „aus dieser Nummer kommst Du nicht mehr heraus „ oder „wenn Du nicht zu mir zurück kommst, dann bringe ich Dich um“ getätigt hat, die nur den Schluss auf die oben beschriebene Tatmotivation zulassen. Aus diesen Drohungen vor dem Hintergrund der Beziehungsdynamik schließt die Kammer, dass er die Geschädigte aus „überzogenem Besitzdenken“ tötete.
122e)
123Dagegen war dem Angeklagten nicht zu widerlegen, dass er S A am Tattag nicht schon mit dem Vorsatz begegnete, sie zu töten. Zwar spricht für diese Annahme der Umstand, dass der Angeklagte vor der Tat mehrfach Todesdrohungen gegen die später Getötete ausgesprochen hat und ein Messer zu der angestrebten „Unterredung“ mitgenommen hat. Indes war es gleichwohl sein Hauptziel, S zur Rückkehr zu bewegen. Dafür dass er dieses Ziel am Tattag bereits aufgegeben hatte, spricht nichts. Ein Anlass hierzu bestand auch aus Sicht des Angeklagten nicht.
124Die Kammer konnte aus den bereits genannten Gründen insbesondere nicht davon ausgehen, dass der Angeklagte bereits von der neuen Verbindung der Geschädigten zu einem Mann wusste. Deshalb hatte das Gericht davon auszugehen, dass der Angeklagte am Tattag nach wie vor glaubte, dass es ihm – den Angaben der Zeugin I zufolge seiner narzistischen Persönlichkeitsstruktur entsprechend – gelingen könnte, S zur Rückkehr zu bewegen. Dann aber war dem Angeklagten auch nicht zu widerlegen, dass er S A nicht bereits mit Tötungsvorsatz aufsuchte.
125Andererseits vermochte die Kammer der Einlassung des Angeklagten, er habe das Messer zu der angestrebten Unterredung nur deshalb mitgenommen, weil er sich vor den Augen von S habe umbringen wollen, wenn seine Mission, sie zur Rückkehr zu bewegen, scheitern sollte, auch nicht zu folgen. Die Kammer geht zwar davon aus, dass den Angeklagten auch solche Gedanken bewegt haben. Hierfür sprechen die festgestellten Äußerungen des Angeklagten gegenüber seiner Therapeutin über seine Suizidalität und der Umstand, dass der Angeklagte sich später tatsächlich in suizidaler Absicht erhebliche Verletzungen beigegebracht hat. Der Angeklagte hat andererseits aber bei mehreren Gelegenheiten zum Ausdruck gebracht, dass er eine Trennung von S nicht hinnehmen werde und hat ihr gegenüber Todesdrohungen ausgesprochen. Bei dem Vorfall am 26.07.2007 hat er darüber hinaus gegenüber der später Getöteten erhebliche Gewalt ausgeübt und ausüben lassen und diese mit einer Aufforderung „Mach Sie kalt“ verbunden. Aus alledem und der Dynamik der Beziehung schließt die Kammer, dass der Angeklagte schon vor der Tat nicht nur die Möglichkeit in Erwägung gezogen hat, sich selbst zu töten, sondern dass er auch bereits Gedanken entwickelt hatte, S A zu töten, sollte er sie nicht für sich zurückgewinnen können. Es ist davon auszugehen, dass der Angeklagte beide Varianten bereits angedacht hatte, so dass es nur irgendeines auslösenden Momentes bedurfte, damit sich die Fremd- und Eigenaggression Bahn brach.
126Wann und aufgrund welcher Ereignisse im Detail sich dann in der unmittelbaren Tatvorsituation der Impuls durchsetzte, S und anschließend sich selbst zu töten, vermochte die Kammer nicht im Einzelnen festzustellen. Ein solches auslösendes Moment könnte den Angaben des psychiatrischen Sachverständigen Dr. M zufolge bereits ein „falsches Wort“ oder eine ablehnende Geste der Geschädigten gewesen sein. Auch das Auftauchen des Zeugen F vor der Haustür könnte der eigentliche Auslöser gewesen sein, wenngleich gegen diese Annahme spricht, dass der Angeklagte den Angaben des Zeugen F zufolge bereits bei dessen Erscheinen vor der Haustür höchst aggressiv und das Messer im Spiel war.
127f)
128Auf welche Weise der Angeklagte S A tötete, steht mangels eigener Angaben des Angeklagten hierzu nur in Teilen fest. Die getroffenen Feststellungen hierzu basieren auf den Angaben des rechtsmedizinischen Sachverständigen, Prof. Dr. O, der die der Geschädigten zugeführten Verletzungen wie festgestellt beschrieben hat.
1294.
130Die Feststellungen der Kammer zum Geschehen nach der Tat beruhen auf den Angaben der vor Ort eingesetzten Polizeibeamten P2 und P1 sowie aus dem Zeugnis der Herren F und K. Darüber hinaus beruhen die Angaben zum Gesundheitszustand des Angeklagten auf dem Sachverständigenzeugnis des Dr. Q, der den Angeklagten in der Uniklinik in X4 unfallchirurgisch versorgt hat. Die Angaben über die Folgen des Tatgeschehens auf Seiten der Familie der Getöteten beruhen auf den Bekundungen der Zeugin E, an deren Glaubhaftigkeit die Kammer keinerlei Zweifel hat. Diese hat in der Hauptverhandlung unter großer emotionaler Beteiligung die psychischen Belastungen beschrieben, der ihre Familie aufgrund der Tat ausgesetzt ist. Darüber hinaus hat die Zeugin B von den Folgen berichtet, die das Verbrechen bei den Kindern aus dem 1 und deren Eltern hinterlassen hat. Die Feststellungen in Bezug auf die Auswirkungen der Tat auf den Zeugen F beruhen im übrigen auf dessen Zeugnis.
131IV.
132Der Angeklagte hat sich nach den getroffenen Feststellungen wegen Mordes und wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen F strafbar gemacht.
1331.
134Die Tötung der S A ist als Mord zu werten, weil der Angeklagte aus niedrigen Beweggründen im Sinne des § 211 StGB tötete.
135a)
136Denn die Motive seiner Tötung stehen nach allgemeiner sittlicher Anschauung auf tiefster Stufe und sind in weit höherem Maß als bei einem Totschlag verachtenswert. Der Angeklagte tötete aus „überzogenem Besitzdenken.“ Er wollte sich nicht mit einer Trennung abfinden. Ein eigenes von ihm losgelöstes Lebensrecht wollte er S nicht zubilligen, lieber sollte sie sterben.
137Eine solche Tatmotivation ist besonders verwerflich und steht auf tiefster Stufe. Denn damit offenbart der Angeklagte eine ichbezogene, allein an den eigenen Bedürfnissen ausgerichtete Denkweise, die das Lebensrecht des anderen degradiert. Zudem besteht ein krasses Missverhältnis zwischen Anlass und Tat. Die Geschädigte hat nach den getroffenen Feststellungen keinerlei Anlass zu dieser Tat geboten. Ihr legitimer Wunsch war es lediglich, vom Angeklagten in Ruhe gelassen zu werden. Sie hat den Angeklagten nach den getroffenen Feststellungen vor der Tat weder beleidigt noch einen sonstigen Grund geboten, der die Motivation des Angeklagten zur Tat noch in irgendeiner Form nachvollziehbar erscheinen lässt. So handelte der Angeklagte nicht etwa aus Wut oder Rache über ein Unrecht, dass ihm seitens des Opfers zugefügt wurde.
138b)
139Der Angeklagte war sich auch jener Umstände bewusst, die seine Motivation als niedrig erscheinen lassen. Dass die Geschädigte ein Recht auf ein selbstbestimmtes Leben hatte und nicht sein „Besitz“ war, wusste der Angeklagte. Denn dass Frauen hierzulande in ihrer Wahl ihres Partners und auch in dessen Abwahl frei sind, ist ein bei jedermann vorhandenes Allgemeinwissen. Auch der Angeklagte wusste darum. Er hatte sich dieses Rechtes in Bezug auf seine Ehefrau zwischenzeitlich auch einmal bedient.
140Auch dass die später Getötete ihm in der unmittelbaren Tatvorsituation keinen Anlass geboten hatte, in Wut zu geraten, wusste der Angeklagte, auch wenn er – nach Überzeugung der Kammer der Wahrheit zuwider – in seiner Einlassung Gegenteiliges behauptet hat.
141Der Angeklagte wusste auch von jenen – die Motivation als niedrig erscheinen lassenden - Umständen, als er spontan und in einem affektiven Ausnahmezustand befindlich zur Tat schritt. Die Kammer verkennt nicht, dass der Angeklagte zur Tatzeit verzweifelt war, er vom Gefühl einer inneren Ausweglosigkeit beherrscht gewesen sein dürfte und die Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten problematisch ist . Gleichwohl war ihm nach der Überzeugung der Kammer die Einsicht in die verwerflichen Umstände seiner Tat nicht verstellt. Denn die zugrundeliegende Ausgangssituation, nämlich der Umstand, dass er S um den Preis ihres Lebens für sich besitzen wollte, war in seinem Bewusstsein bereits vor der Tat aufgenommen. Dies zeigt der Umstand, dass der Angeklagte bereits geraume Zeit vor der Tat Äußerungen wie „aus dieser Nummer kommst Du nicht mehr heraus“ oder „wenn Du nicht zu mir zurück kommst, dann bringe ich Dich um“ getätigt hat, die seine Willens- und Handlungsrichtung erkennen lassen.
1422.
143Der Angriff des Angeklagten mit dem Messer gegenüber dem Zeugen F stellt darüber hinaus eine gefährliche Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeuges im Sinne der §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB dar.
144Der Angeklagte handelte rechtswidrig. Anhaltspunkte für das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen haben sich nicht gefunden. Zwar ist dem Angriff seitens des Angeklagten der Angriff des Zeugen F vorangegangen. Indes war der Angriff des Zeugen F auf die körperliche Unversehrtheit des Angeklagten gerechtfertigt, weil er in Nothilfe gemäß § 32 StGB für die wenig später Getötete erfolgte.
1453.
146Der Angeklagte handelte auch schuldhaft. Allerdings war davon auszugehen, dass seine Steuerungsfähigkeit im Sinne der §§ 21, 20 StGB erheblich eingeschränkt war. Im Einzelnen:
147Zur Beurteilung der Frage der Schuldfähigkeit hat sich die Kammer sachverständig beraten lassen und ist mit dem ihr als zuverlässig und erfahren bekannten Sachverständigen Dr. M – Arzt für Psychiatrie und Neurologie, zu dem vorgenannten Ergebnis gelangt.
148Dieser hat aufgrund seiner in der JVA durchgeführten Exploration und aufgrund der Erkenntnisse aus der Hauptverhandlung zunächst auszuschließen vermocht, dass der Angeklagte unter einer krankhaften seelischen Störung im Sinne des § 20 StGB leidet. Es hätten sich weder Anhaltspunkte für exogene Psychosen noch der Hinweis auf eine sonstige endogene psychotische Erkrankung gefunden. Ebenso fehle jeder Hinweis auf eine Intoxikationspsychose. Auch bestünden keine Hinweise auf einen dementativen Hirnabbau, welcher zu der Annahme eines Schwachsinns nötige.
149Es läge – so der Sachverständige weiter - auch keine andere schwere seelische Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB vor. Zwar weise die Persönlichkeit des Angeklagten deutliche Akzentuierungen im Bereich der emotionalen Instabilität, der narzisstischen Struktur, der Impulskontrollstörung und der wiederholten Alkoholmissbrauchsneigung auf, weshalb die Zeugin I auch von einer zweifachen Persönlichkeitsstörung gemäß ICD ausgegangen sei. Eine pathologische Persönlichkeitsstörung, die für den strafrechtlichen Bereich relevant sei, zeichne sich aber nicht ab. Trotz einer dissozialen Entwicklung mit kriminellen Handlungen und temporärem Abgleiten in das Obdachlosenmilieu hätten sich auch keine Hinweise auf eine dissoziale Persönlichkeit ergeben.
150Allerdings – so der Sachverständige weiter – sei nach den Schilderungen des Angeklagten unter Berücksichtigung des vorausgegangenen Geschehens von einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung im Sinne einer Affekttat auszugehen. Der in seiner Gesamtpersönlichkeit durch Selbstwertproblematik, narzistische Kränkbarkeit und emotional instabiles Verhalten beeinträchtigte Mann könne durch jede noch so kleine vor der Tat erfolgte Zurückweisung vor der Tat affektiv massiv überfordert gewesen sein. Dies entspreche dem Naturell des Angeklagten und erkläre die massiven selbstschädigenden Handlungen im Anschluss auf die Attacke gegen Frau A. Für eine Affekttat spreche im Übrigen auch der Umstand, dass sich der Angeklagte an weite Teile des Tatgeschehens nicht erinnern könne, wenngleich dieses Phänomen auch durch das anschließende Koma und den hohen Blutverlust überlagert sein könne. Zusätzlich zu den angenommenen Auslösern für einen affektiven Ausnahmezustand könne das körperliche Erschöpfungs- und Übermüdungssyndrom angenommen werden, welches der Angeklagte bei seiner Einlassung für die Vortage und den Tattag geschildert hat. Aufgrund der Vorgeschichte der Tat und der Dynamik der Beziehung zwischen dem Angeklagten und der Getöteten sei von einer Beziehungstat im affektiven Ausnahmezustand mit sich anschließender Suizidalität auszugehen.
151Dieser Beurteilung des Sachverständigen hat sich die Kammer nach eigener Prüfung angeschlossen. Zwar könnte gegen die Annahme eines rechtlich relevanten Affektes der Umstand sprechen, dass der Angeklagte vor der Tat Todesdrohungen ausgesprochen hat. Indes sind nach Einschätzung der Kammer insbesondere bei einer längere Zeit vor der Tat bestehenden Täter-Opfer-Beziehung mit chronischer Affektspannung Vorankündigungen oder Vorgestalten der Tat in der Phantasie durchaus Vorzeichen eines sich aufbauenden Affektes. Mit der Annahme des § 21 StGB ist dieses Phänomen mithin durchaus vereinbar.
152V.
153Das vom Angeklagten verübte Unrecht ist wie folgt zu bestrafen:
1541.
155Für Mord sieht das Gesetz in § 211 StGB lebenslange Freiheitsstrafe vor.
156Diese war nach der Überzeugung der Kammer auch zu verhängen, obwohl die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten aufgrund der vorliegenden tiefgreifenden Bewusstseinsstörung im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert war. Die Kammer hat in Ausübung des ihr zustehenden Ermessens davon abgesehen, die Strafe gemäß §§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 21 StGB zu mildern und eine zeitige Freiheitsstrafe zu verhängen.
157Denn der Angeklagte hat den Affekt selbst verschuldet. Der Angeklagte hätte mit einem Affektdurchbruch rechnen müssen, als er sich dafür entschied, zu der gewünschten Unterredung mit S A ein Messer mitzuführen. Das Durchbrechen eines Affektes hätte er verhindern können, wenn er sich, wie ihm gerichtlich geboten war, S A nicht – und erst Recht nicht mit einem Messer – genähert hätte. Im Einzelnen:
158Der Angeklagte wusste, dass er affektiv angespannt war. Ihm war sein über Wochen anhaltender durch die Trennung ausgelöster psychischer Ausnahmezustand bewusst. So hatte er nicht nur seiner Therapeutin, der Zeugin I gegenüber, zu erkennen gegeben, dass er psychisch beeinträchtigt ist und Suizidgedanken hegt. Auch der Zeugin N gegenüber hat er erklärt, mit der Trennung von S nicht zurecht zu kommen.
159Der Angeklagte wusste auch, dass er zu aggressiven Durchbrüchen neigt. Er ist mehrfach wegen Körperverletzungsdelikten bestraft worden, bei denen ausweislich der in der Hauptverhandlung verlesenen Feststellungen eine erhöhte affektive Erregung eine entscheidende Rolle gespielt hat. Im Übrigen waren den Angaben der Zeuginnen E und B zufolge auch die aggressiven Durchbrüche des Angeklagten innerhalb der Beziehung zu S A ein Grund für die spätere Trennung, wobei der Angeklagte der Freundin auch versprochen hatte, sich in dieser Hinsicht zu bessern.
160Der Angeklagte wusste, als er das Messer einsteckte, dass er noch kurz zuvor – nämlich am 26.07.2007 - S gegenüber in Wut und Rage befindlich Gewalt angewandt hatte.
161Er selbst hatte sich zuweilen vor möglichen aggressiven Durchbrüchen gefürchtet. Der Zeugin I gegenüber hat er erklärt, nicht zu wissen, ob er nicht „total ausrastet“, wenn er erfahren sollte, dass S einen neuen Mann hat.
162Dass er infolge eines aggressiven Durchbruches erhebliche Gewalt anwenden würde, war auch dem Angeklagten bewusst. Er hat ausweislich der Vorstrafen bereits in der Vergangenheit - auch Frauen gegenüber - erhebliche Gewalt angewendet. Darüber hinaus hatte er die später Getötete am 26.07.2007 – und damit kurz vor der Tat – so massiv attackiert, dass diese in Todesangst versetzt worden war. Wer dann befürchtet, „total auszurasten“, der gibt zu erkennen, dass er Vorstellungen erheblicher Gewalt im Kopf hat.
163Schließlich hat er die Geschädigte für den Fall, dass sie nicht zu ihm zurückkehren würde, auch mit dem Tod bedroht.
164Der Angeklagte war von verschiedenen Seiten her zudem gewarnt und ermahnt worden, die Geschädigte in Ruhe zu lassen. Noch wenige Tage vor der Tat erging gegen ihn auf Antrag der später Getöteten eine einstweilige Verfügung nach dem Gewaltschutzgesetz, von deren Existenz er ausweislich der in der Hauptverhandlung verlesenen Vollmachtsurkunde spätestens am 05.08.2007 Kenntnis hatte. Auch durch seine Therapeutin I, die ihren Angaben zufolge eine Vereinbarung mit dem Angeklagten schloss, wonach dieser sich bei ihr oder Kollegen zu melden habe, wenn er fremdaggressive Impulse verspüren, hätte er gewarnt sein müssen.
165Wer in einer solchen Lage einen weiteren Versuch startet, um die „Geliebte“ zur Rückkehr zu bewegen und zu dieser Unterredung, dessen Erfolg angesichts der wenige Tage vor der Tat erfolgten Zurückweisungen auch aus Sicht des Angeklagten jedenfalls zweifelhaft war, ein Messer mitnimmt, der handelt nach der Überzeugung der Kammer schuldhaft, mit der Folge, dass er sich auf den - wenn auch nicht in seiner konkreten Ausgestaltung - aber dem Grunde nach vorhersehbaren und selbst herbeigeführten Affekt nicht strafmildernd berufen kann.
166Die dazu erforderliche Einsicht war dem Angeklagten nach Überzeugung der Kammer auch nicht deshalb verstellt, weil seine Persönlichkeit den Angaben des psychiatrischen Sachverständigen zufolge Akzentuierungen aufweist und seine Persönlichkeitsaufstellung schwierig ist. Zwar hat der psychiatrische Sachverständige erklärt, aufgrund der Besonderheiten in der Persönlichkeit sei es für den Angeklagten im Verlauf des sich aufbauenden Affektes schwer, sich selbst einzuschätzen und einen Affektdurchbruch vorherzusehen. Andererseits hat der Sachverständige dem Angeklagten nicht etwa eine solche Persönlichkeitsstörung attestiert, die von einer krankheitswertigen Ausprägung ist und den strafrechtlich relevanten Bereich tangiert. Weil der Angeklagte schon jenseits der aktuellen Affektgenese – nämlich schon während der bestehenden Beziehung – Neigungen offenbart hat, Gewalt gegenüber seiner Partnerin anzuwenden, und weil der Angeklagte auch im Übrigen – also abermals jenseits des aktuellen Affektaufbaus - zu aggressiven Durchbrüchen neigte, muss ihm auch zu dem Zeitpunkt der Entscheidung, ein Messer zur Unterredung mitzunehmen, bewusst gewesen sein, dass er damit unter Umständen ein Blutbad anrichten könnte, zumal er den Einsatz des Messers – wenn auch gegenüber sich selbst – eigenen Angaben zufolge bereits geplant hatte.
1672.
168Die Straftat zum Nachteil des Geschädigten F wird gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. In minder schweren Fällen sieht das Gesetz Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor.
169Die Kammer hat in Bezug auf die Straftat zum Nachteil des Zeugen F keinen Anlass gesehen, § 21 StGB über § 49 Abs. 1 StGB nicht zur Anwendung zu bringen. Zwar bleibt der Affekt des Angeklagten dem Grunde nach selbstverschuldet. Für den Angeklagten war indes das Auftauchen des Zeugen F in der Tatvorsituation überraschend und nicht vorhersehbar.
170Zur Findung des angemessenen Strafrahmens und der konkreten Strafe hatte die Kammer alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte gegeneinander abzuwägen.
171Zugunsten des Angeklagten war zu sehen, dass er seine Tatbeteiligung auch zum Nachteil des Zeugen F nicht in Abrede gestellt hat und er selbst bei der spontanen Tat – am Arm mit noch jetzt verbleibenden Folgen – verletzt wurde.
172Der Angeklagte hat darüber hinaus eine durchaus schwierige Sozialisation durchlaufen. Ferner war zu berücksichtigen, dass seine Haftempfindlichkeit vor dem Hintergrund seines Gesundheitszustandes erhöht sein dürfte.
173Zu Lasten des Angeklagten sprachen demgegenüber seine strafrechtlichen Vorbelastungen, die erheblich und teilweise einschlägig sind und die zu zwei längeren Haftstrafen geführt haben.
174Die Kammer hat vor dem Hintergrund dieser Strafzumessungsgesichtspunkte keine Veranlassung gesehen, einen minder schweren Fall anzunehmen. Das hierzu erforderliche deutliche Überwiegen der strafmildernden Gründe war schon der einschlägigen Vorstrafen wegen nicht zu erkennen. Die Kammer hat aber den Strafrahmen wegen des vorliegenden vertypten Strafmilderungsgrundes des § 21 StGB gemäß § 49 Abs. 1 StGB gemildert. Innerhalb des mithin eröffneten Strafrahmens von einem Monat bis zu sieben Jahren und sechs Monaten hat die Kammer die Verhängung einer Freiheitsstrafe von
175zwei Jahren
176für schuld- und tatangemessen erachtet.
1773.
178Aus den genannten Einzelstrafen war gemäß § 54 Abs. 1 StGB
179eine lebenslange Gesamtfreiheitsstrafe
180zu bilden.
181VI.
182Neben der Verhängung dieser Freiheitsstrafe war keine Maßregel mehr anzuordnen. Nach dem überzeugenden Gutachten des Dr. M besteht weder eine Abhängigkeitserkrankung, die eine Einweisung des Angeklagten in eine Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB notwendig macht. Wegen der Beziehungstat im affektiven Ausnahmezustand ist auch nicht davon auszugehen, dass eine Gefährlichkeit des Angeklagten für die Allgemeinheit besteht und er deswegen in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen ist. Auch eine Unterbringung in der Maßregel des § 66 StGB ist nicht indiziert, weil weder eine Determiniertheit noch – wegen des Ausnahmecharakters der Tat – eine durchgängige Progredienz im kriminellen Verhalten festzustellen ist. Wegen der vorliegenden Beziehungstat im affektiven Ausnahmezustand ist auch nicht von einer Allgemeingefährlichkeit des Angeklagten auszugehen.
183VII.
184Die Kostenentscheidung der Kammer basiert auf §§ 464, 465, 472 StPO.