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Landgericht Bonn, 12 O 157/07

Datum:
03.01.2008
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
2. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 O 157/07
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2008:0103.12O157.07.00
 
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
 
Tenor:

1.

Die einstweilige Verfügung des Kammervorsitzenden vom 01.10.2007 wird aufgehoben.

2.

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung vom 27.09.2007 wird als unzulässig zurückgewiesen.

3.

Die Kosten des Verfahrens hat die Verfügungsklägerin zu tragen.

4.

Der Kostenausspruch ist zugunsten des Verfügungsbeklagten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, doch bleibt der Verfügungsklägerin vorbehalten, eine vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 1.000,00 € abzuwenden, sofern nicht der Verfügungsbeklagte vor der vorläufigen Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 
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