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Landgericht Bochum, 17 O 60/25

Datum:
27.01.2026
Gericht:
Landgericht Bochum
Spruchkörper:
17. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen -
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 O 60/25
ECLI:
ECLI:DE:LGBO:2026:0127.17O60.25.00
 
Tenor:

I.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen,

wie in dem Videopost auf der Plattfrom O, abrufbar über # am 30.09.2025 geschehen und in der Anlage K1 wiedergegeben,

1. mit einem Paketpreis für eine Führerscheinausbildung zu werben

und/oder

2. für eine Fahrschulausbildung unter Preisangabe zu werben ohne das Entgelt pauschaliert für die allgemeinen Aufwendungen des Fahrschulbetriebes (Grundbetrag) einschließlich des gesamten theoretischen Unterrichts ebenso wie das Entgelt für die Vorstellung zur theoretischen und das Entgelt für die Vorstellung zur praktischen Prüfung anzugeben.

II.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin 374,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 17.12.2025 zu zahlen

III.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV.

Das Urteil ist hinsichtlich des Ausspruchs zu I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,-€ vorläufig vollstreckbar. Im Übrigen ist es gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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