Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihren gesetzlichen Vertretern, zu unterlassen,
im Rahmen geschäftlicher Handlungen unter # mit den Aussagen zu werben bzw. werben zu lassen:
„Dank E versenden wir dein Gerät CO2-neutral aus unserer Zentrale in N“,
wenn dies geschieht wie in Anlage K 3 abgebildet;
und/oder
„Nachhaltig & regional Du unterstützt die Kreislaufwirtschaft & wir tun alles, um in unseren Prozessen so nachhaltig wie möglich zu sein. Alles vor Ort in N!“
wenn dies geschieht wie in Anlage K 4 abgebildet.
2.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 260,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.05.2025 zu bezahlen.
3.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4.
Das Urteil ist hinsichtlich des Ausspruchs zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,- € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
3Die Beklagte, die u. a. mobile Geräte, die refurbished (wiederaufbereitet) sind, vertreibt, betreibt die Webseite „#“.
4Am 21.10.2024 fand sich auf der Webseite der Beklagten unter der Rubrik „Über uns“. u. a. die folgende Aussage:
5„Dank E versenden wir dein Gerät CO2-neutral aus unserer Zentrale in N“.
6Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Seite wird auf die Anl. K3 verwiesen.
7Tatsächlich ist der Go Green Versand von E nur CO2-reduziert.
8Zudem warb die Beklagte auf der Startseite ihrer Website unter dem Abschnitt „Warum Clevertronic?“ mit der Aussage:
9„Nachhaltig & regional Du unterstützt die Kreislaufwirtschaft & wir tun alles, um in unseren Prozessen so nachhaltig wie möglich zu sein. Alles vor Ort in N!“
10Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anl. K4 verwiesen.
11Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 11.11.2025 ab und forderte sie erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Abmahnung wird auf die Anl. K5 Bezug genommen.
12Für die Abmahnung entstanden dem Kläger Kosten, die er mit einer Pauschale von 260,- € inklusive Mehrwertsteuer berechnet.
13Die Beklagte hat die vom Kläger monierten Inhalte am 12.12.2024 von ihrer Webseite entfernt.
14Der Kläger ist der Auffassung, dass die Werbung der Beklagten irreführend und damit wettbewerbswidrig gewesen sei.
15Der Kläger beantragt,
16wie erkannt.
17Die Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Die Beklagte ist der Auffassung, dass ihre Werbung nicht zu beanstanden gewesen sei. Jedermann sei klar, dass man Ware nicht ohne CO2 Ausstoß von einem Ort zu einem anderen transportiert werden könne. Der andere vom Kläger monierte Slogan sei nicht irreführend, weil der Erwerb von Geräten, die refurbished sind, nachhaltig sei. Zudem sitze die Beklagte in Münster und wickle all ihre geschäftlichen Prozesse dort ab.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
21Entscheidungsgründe:
22Die Klage ist zulässig und in vollem Umfang begründet. Diese Entscheidung beruht - gemäß § 313 Abs. 3 ZPO kurz zusammengefasst - auf folgenden Erwägungen:
231.
24Der Kläger kann nach §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG die Unterlassung der in der Anl. K3 ersichtlichen Aussage verlangen. Diese enthält eine unwahre Angabe über die Ware/Dienstleistung, als von der Beklagten ein CO2-neutraler Versand mit E beworben wird, es sich nach den unbestrittenen Darlegungen des Klägers bei E nur um einen Versand handelt, der CO2 reduziert ist.
25Anhaltspunkte für das pauschale Vorbringen der Beklagten, jedermann wäre klar, d. h. auch die angesprochenen Verkehrskreise wüssten, dass ein Transport von Waren durch die Beklagte von einem zu einem anderen Ort nicht ohne CO2 Ausstoß erfolgen könne, sieht das Gericht nicht. Vielmehr ist das Gericht der Überzeugung, dass die monierte Aussage bei zumindest Teilen der potentiellen Kunden die Fehlvorstellung erwecken wird, dass die Beklagte mit E CO2-neutral versendet. Da der Schutz des Klimas ein inzwischen bei vielen Personen wichtiger Aspekt ist, ist die irreführende Aussage ohne weiteres geeignet, Verbraucher dazu zu veranlassen, sich zumindest mit den Angeboten der Beklagten zu befassen oder sogar bei ihr zu bestellen, was sie ohne diese Aussage nicht getan hätten.
26Auch bezüglich der Werbeaussage in der Anl. K4 besteht nach §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1, Absatz, 2 Nr. 1 UWG der geltend gemachte Unterlassungsanspruch. Denn auch diese Aussage ist im Sinne von § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG zur Täuschung geeignet und irreführend, weil sie eine erläuterungsbedürftige Begrifflichkeit enthält und es an genau dieser Erläuterung fehlt. Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom sieben 27.06.2024, Az. I ZR 98/23) sind bei der Werbung mit Umweltschutzbegriffen strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbeaussage zu stellen. Werden mehrdeutige umweltbezogenen Begriffe verwendet, genügen, die zur Vermeidung einer Irreführung erforderlichen Erläuterungen regelmäßig nur dann, wenn so bereits in der Werbung selbst eindeutig und klar erklärt wird, welche konkrete Bedeutung maßgebend ist.
27Das Begriffspaar „Nachhaltig & regional“ ist umweltbezogenen, weil mit nachhaltig die Schonung von Ressourcen gemeint ist und mit regional etwa die Vermeidung von langen Transportwegen verbunden wird. Was aber hier mit der Kombination beider Begriffe gemeint ist, was konkret nachhaltig und gleichzeitig regional an den Leistungen der Beklagten ist, wird nicht erklärt. Es bleibt auch bereits deshalb unklar und fraglich, weil sich die Beklagte mit ihrem Internetauftritt ersichtlich an bundesweite Kunden richtet und damit offensichtlich diese auch bundesweit beliefert.
28Die somit erforderlichen Erläuterungen fehlen jedenfalls bei dieser Werbung. Diese daher irreführende Werbung ist auch wiederum geeignet, umweltbewusste Verbraucher anzusprechen und dazu zu veranlassen, sich mit den Angeboten der Beklagten zumindest auseinanderzusetzen, was sie ohne die Werbeaussagen der Beklagten nicht getan hätten.
29Nach alldem ist der Unterlassungsanspruch im Hinblick auf beide Aussagen gegeben.
302.
31Der Anspruch auf die Erstattung der Abmahnkosten folgt aus § 13 Abs. 3 UWG. Die Abmahnung der Werbeaussagen mit dem Schreiben vom 11.11.2024 war nach den obigen Ausführungen berechtigt. Die formellen Anforderungen des § 13 Abs. 2 UWG sind gegeben. Die geltend gemachte Pauschale i.H.v. 260,- € liegt nach den Erfahrungen des erkennenden Gerichts auch im Rahmen der üblicherweise in vergleichbaren Konstellationen anfallenden Kosten und ist daher nicht zu beanstanden.
323.
33Die geltend gemachten Ansprüche sind auch nicht nach § 11 Abs. 1 UWG verjährt.
34Voraussetzung für den Beginn der kurzen Verjährungsfrist ist nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 UWG u.a., dass der Anspruch entstanden ist. Bezüglich der Unterlassungsansprüche liegt hier eine Dauerhandlung zugrunde. Bei Dauerhandlungen, wie dies etwa bei einem Internetauftritt gegeben ist, kann die Verjährung von Unterlassungsansprüchen nicht beginnen, solange der Eingriff noch fortbesteht (vgl. Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl. 2026, § 11UWG, Rdn. 1.21).
35Hier hat die Beklagte die streitgegenständlichen Inhalte am 12.12.2024 entfernt, sodass erst zu diesem Zeitpunkt die Dauerhandlung im Internet beendet war. Die Verjährungsfrist begann somit am 12.12.2024 und wäre so erst am 12.06.2025 abgelaufen. Die Klage wurde jedoch bereits am 19.05.2025 an die Beklagte zugestellt und damit rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist.
36Der Erstattungsanspruch im Hinblick auf die Abmahnkosten (§ 13 Abs. 3 UWG) entsteht hingegen mit der berechtigten Abmahnung. Diese ist am 11.11.2024 ausgesprochen worden, sodass die Verjährung danach am 11.05.2025 eingetreten wäre, weil die Zustellung erst am 19.05.2025 erfolgte. Hier greift aber § 167 ZPO ein. Danach wirkt die Zustellung auf die Klageeinreichung zurück, wenn sie „demnächst“ erfolgt ist. Bei einem Zeitraum von bis zu zwei Wochen zwischen dem Ablauf der Frist und der Zustellung der Klage ist eine nur geringfügige Verzögerung gegeben, die unschädlich ist, selbst wenn sie auf Nachlässigkeit der Partei beruht (vgl. etwa Thomas/Putzo, ZPO, 39. Aufl. 2018, § 167 Rdn. 12).
37Hier liegen zwischen dem Ablauf der Frist und der Zustellung nur acht Tage, so dass eine Rückwirkung gegeben ist und auch insoweit keine Verjährung eingetreten ist.
384.
39Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.