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Landgericht Bochum, 13 O 1/19

Datum:
23.01.2019
Gericht:
Landgericht Bochum
Spruchkörper:
13. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen -
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 O 1/19
ECLI:
ECLI:DE:LGBO:2019:0123.13O1.19.00
 
Tenor:

Den Verfügungsbeklagten wird bei

Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden

Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer

Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die jeweilige Haft für die Antragsgegnerin zu 1) an dem Geschäftsführer zu vollstrecken ist,

untersagt,

zum Zwecke des Versandhandels alkoholische Getränke innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu bewerben und/oder bewerben zu lassen und/oder feil zu bieten und/oder feil bieten zu lassen und/oder zu verkaufen und/oder verkaufen zu lassen,

sofern nicht vor dem Versand zuverlässig sichergestellt wird (exemplarisch durch das

Verfahren Q« der E1), dass der Verbraucher

bei Bier, Wein, weinähnlichen Getränke oder Schaumwein oder Mischungen von Bier,

Wein, weinähnlichen Getränken oder Schaumwein mit nichtalkoholischen Getränken das sechzehnte Lebensjahr vollendet

und

bei anderen alkoholischen Getränken volljährig ist und

die alkoholischen Getränke in einer Weise versandt werden, die regelmäßig sicherstellt, dass sie dem volljährigen Kunden, an den sie adressiert ist, persönlich ausgehändigt wird (exemplarisch durch die Zusatzleistung „Persönliche Übergabe" bei der Versandart „E2" der E3).

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Verfügungsbeklagte zu 1) zu 50 % und der Verfügungsbeklagte zu 2) zu 50 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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