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Landgericht Bochum, I-8 O 294/15

Datum:
03.03.2016
Gericht:
Landgericht Bochum
Spruchkörper:
8. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-8 O 294/15
ECLI:
ECLI:DE:LGBO:2016:0303.I8O294.15.00
 
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über

den Zeitraum, in dem die Software „T“ über die Website der Beklagten zum Download angeboten wurde, sowie

die Studierendzahlen für jedes Semester, in dem die Software „T“ über die Website der Beklagten zum Download angeboten wurde.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die erforderlichen Aufwendungen in Höhe von 2.126,94 Euro nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.06.2015 zu zahlen.

3.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Schadensersatz in der nach Auskunftserteilung gemäß Ziffer 1 noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.10.2015 zu zahlen.

4.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Ausspruchs zu Ziffer 1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,00 Euro und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 
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