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Landgericht Bochum, I-12 O 219/10

Datum:
11.01.2011
Gericht:
Landgericht Bochum
Spruchkörper:
12. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-12 O 219/10
ECLI:
ECLI:DE:LGBO:2011:0111.I12O219.10.00
 
Tenor:

Im Wege der einstweiligen Verfügung wird angeordnet:

Den Verfügungsbeklagten wird es bei Meidung eines vom Gericht für je-den Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden, der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellten Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren) aufgegeben,

es zu unterlassen,

Die Verfügungsbeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt.

 
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