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Landgericht Aachen, 15 40/24

Datum:
15.04.2025
Gericht:
Landgericht Aachen
Spruchkörper:
15. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Schlussurteil
Aktenzeichen:
15 40/24
ECLI:
ECLI:DE:LGAC:2025:0415.15.40.24.00
 
Tenor:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der

Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstreckender Ordnungshaft oder einer an ihrem gesetzlichen Vertreter zu               vollstreckender               Ordnungshaft               bis               zu               sechs               Monaten,               im

Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, auf Drittseiten und -Apps außerhalb der Netzwerke der Beklagten personenbezogene Daten des Klägers mit Hilfe der U. Tools zu erfassen, an die Server der Beklagten weiterzuleiten, die Daten dort zu speichern und anschließend zu verwenden, nämlich

a)    auf Dritt-Webseiten und -Apps entstehende personenbezogene Daten des Klägers, ob direkt oder in gehashter Form übertragen, d.h. 

•          E-Mail des Klägers 

•          Telefonnummer des Klägers 

•          Vorname des Klägers 

•          Nachname des Klägers 

•          Geburtsdatum des Klägers 

•          Geschlecht des Klägers 

•          Ort des Klägers 

•          Externe IDs anderer Werbetreibender (von der H. „external_ID” genannt) 

•          IP-Adresse des Clients 

•          User-Agent               des               Clients               (d.h.               gesammelte

Browserinformationen) 

•          interne Klick-ID der H.

•          interne Browser-ID der H.

•          Abonnement-ID

•          Lead-ID 

•          anon_id 

•          die Advertising ID des Betriebssystems Android (von der H. „madid“ genannt)

sowie folgende personenbezogene Daten des Klägers

b)   auf Webseiten 

•          die URLs der Webseiten samt ihrer Unterseiten 

•          der Zeitpunkt des Besuchs 

•          der „Referrer“ (die Webseite, über die der Benutzer zur aktuellen Webseite gekommen ist), 

•          die von dem Kläger auf der Webseite angeklickten Buttons sowie

•          weitere von der A. „Events“ genannte Daten, die die Interaktionen des Klägers auf der jeweiligen Webseite dokumentieren

c)    in mobilen Dritt-Apps 

•          der Name der App sowie 

•          der Zeitpunkt des Besuchs 

•          die von dem Kläger in der App angeklickten Buttons sowie

•          die von der A. „Events“ genannte Daten, die die

Interaktionen des Klägers in der jeweiligen App dokumentieren.

2.         Die Beklagte wird verurteilt, die über die aktuelle Speicherung hinausgehende Verarbeitung i.S. des Art. 4 Nr. 2 DSGVO sämtlicher unter dem Tenor zu 1 a., b. und c. aufgeführten, seit dem 25.05.2018 bereits von der Beklagten verarbeiteten personenbezogenen Daten bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstreckender Ordnungshaft oder einer an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, bis zur Erfüllung des unter 3. tenorierten Löschungsanspruchs nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zu unterlassen, insbesondere diese nicht an Dritte zu übermitteln.

3.         Die Beklagte wird verurteilt, sämtliche unter dem Tenor zu 1 a. seit dem 25.05.2018 bereits gespeicherten personenbezogenen Daten des Klägers einen Monat nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens vollständig zu löschen und dem Kläger die Löschung zu bestätigen sowie sämtliche unter dem Tenor zu 1 b. sowie c. seit dem 25.05.2018 bereits gespeicherten personenbezogenen Daten vollständig zu anonymisieren oder wahlweise nach Wahl der Beklagten zu löschen.

4.         Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 500,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.03.2024 zu zahlen.

5.         Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen

Rechtsanwaltskosten seiner Prozessbevollmächtigten i.H. von 887,03 Euro freizustellen.

6.         Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

7.         Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 60 % und die Beklagte 40 % zu tragen.

8.         Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung bezogen auf den Tenor zu 1. in Höhe von 4.500,00 Euro, bezogen auf den Tenor zu 2. in Höhe von 2.500,00 Euro sowie bezogen auf den Tenor zu 4., 5. und 7. in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils volltreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu volltreckenden Betrages leistet.

9.         Der Streitwert wird bis um 28.10.2024 auf 14.000,00 Euro und danach auf 16.000,00 Euro festgesetzt.

 
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