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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 142,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 15.04.2021 zu zahlen sowie weitere Zinsen aus 10.588,89 € und aus 2.680,92 € in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 15.04.2021 bis zum 26.04.2021.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckendem Betrag vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche anlässlich eines Verkehrsunfalls vom XX.XX.XXXX in 12345 B.
3Nach zwischenzeitlich erfolgter Teilklagerücknahme sind streitgegenständlich lediglich eine Restforderung bei den Reparaturkosten von 44,19 € (Desinfektionskosten), einer sachverständigen Stellungnahme (97,92 €), einer Differenz von 5,00 € bei der Unkostenpauschale, der Zinsanspruch sowie die Kosten der teilweisen Klagerücknahme.
4Der Kläger ist Eigentümer des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX XXX. Unfallverursacher war das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX XXX bzw. XX-XX XXX, welches bei der Beklagten gesetzlich haftpflichtversichert ist.
5Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig.
6Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.03.2021 (Anl. K8, Bl. 123f. d.A.) bezifferte der Kläger seinen Schaden vorläufig wie folgt:
7Reparaturkosten laut Gutachten netto 20.663,56 €
8Wertminderung 950,00 €
9Sachverständigenkosten 1.929,82 €
10Pauschale 30,00 €
11SUMME 23.573,38 €
12Zusätzlich machte er vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.375,88 € geltend und setzte eine Zahlungsfrist bis zum 25.03.2021.
13Mit Abrechnungsschreiben vom 17.03.2021 (Anl. K9, Bl. 126 d.A.) wurde seitens der Beklagten ein Betrag in Höhe von 14.935,40 € angewiesen und ausgeführt, dass sich die Auszahlung wie folgt zusammensetze:
14Wiederbeschaffungswert 25.365,85 €
15Abzug Restwert -11.590,00 €
16Differenzbetrag 13.775,85 €
17Kostenpauschale 25,00 €
18Rechtsanwaltsgebühren 1.134,55 €
19Zahlungsbetrag 14.935,40 €
20Mit weiterem Abrechnungsschreiben ebenfalls vom 17.03.2021 wurde seitens der Beklagten ein Betrag in Höhe von 1.929,82 € angewiesen (vgl. Bl. 64 d.A., entsprechend der geltend gemachten Sachverständigenkosten).
21Aufgrund der Kürzung der Reparaturkosten durch die Beklagte holte der Kläger am 23.03.2021 eine ergänzende Stellungnahme der Sachverständigen X ein, welche hierfür dem Kläger 97,92 € in Rechnung stellten (Anl. K4 und K5, Bl. 39 ff. d.A.).
22Mit anwaltlichem Schreiben vom 23.03.2021 (Anl. K6, Bl. 45 d.A.) übersandte der Kläger der Beklagten eine Reparaturkostenrechnung i.H.v. 24.364,74 € brutto (Anl. K10, Bl. 142 d.A.) sowie die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen X und bezifferte seine restlichen Ansprüche wie folgt (Bl. 45 d.A.):
23Bezeichnung |
Betrag |
gezahlt |
Differenz |
Reparaturkosten br RE |
24.364,74 € |
13.775,85 € |
10.588,89 € |
Wertminderung |
950,00 € |
950,00 € |
|
Sachverständigenkosten |
1.929,82 € |
1.929,82 € |
|
S V II Stellungnahme |
97,92 € |
97,92 € |
|
Nutzungsausfall |
1.628,00 € |
1.628,00 € |
|
Pauschale |
30,00 € |
25,00 € |
5,00 € |
Rechtsanwaltsvergütung |
1.501,19 € |
1.134,55 € |
366,64 € |
Summe |
30.501,67 |
16.865,22 € |
13.636,45 € |
Hierfür setzte der Kläger eine Zahlungsfrist bis zum 06.04.2021 (Anl. K6, Bl. 46 d.A.).
25Mit anwaltlichem Schreiben vom 07.04.2021 setzte der Kläger eine letzte Zahlungsfrist bis zum 14.04.2021 und kündigte für den Fall eines fruchtlosen Verstreichens der Frist Klageerhebung an (Anl. K7, Bl. 47 d.A.).
26Mit am 15.04.2021 bei Gericht eingegangener Klageschrift hat der Kläger ursprüngliche beantragt,
271. die Beklagte zu verurteilen, an die Firma X GmbH aus 12345 H auf die Rechnungsnummer 123456789 10.588,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 07.04.2021 zu zahlen;
282. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.680,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 07.04.2021 zu zahlen;
293. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von restlichen Rechtsanwaltsvergütungsansprüchen des Herrn Rechtsanwalt XYZ aus 12345 P in Höhe von 366,64 € freizustellen.
30Vor Einzahlung des Vorschusses und Einleitung des schriftlichen Vorverfahrens hat die Beklagte mit Abrechnungsschreiben vom 23.04.2021 (Bl. 65 d.A.) weitere 13.122,70 € auf die Reparaturkosten, die Wertminderung und den Nutzungsausfall sowie 366,64 € auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gezahlt. Der Betrag ging am 26.04.2021 beim Kläger ein (Bl. 50 f. d.A.).
31Offen sind damit lediglich noch eine Restforderung bei den Reparaturkosten von 44,19 € (Desinfektionskosten), einer sachverständigen Stellungnahme (97,92 €), einer Differenz von 5,00 € bei der Unkostenpauschale sowie Zinsen.
32Mit Schriftsatz vom 29.04.2021 hat der Kläger hinsichtlich der Klageanträge zu 1) und 2) i.H.v. 13.122,70 € und bzgl. des Antrags zu 2) komplett die Rücknahme der Klage erklärt und beantragt mit der am 14.05.2021 zugestellten Klage nunmehr sinngemäß,
331. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 147,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 07.04.2021 zu zahlen sowie weitere Zinsen aus 10.588,89 € und aus 2.680,92 € in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 07.04.2021 bis zum 26.04.2021;
342. der Beklagten die Kosten der teilweisen Klagerücknahme gem. § 269 Abs. 3 S. 3 aufzuerlegen.
35Die Beklagte beantragt,
36die Klage abzuweisen und die Kosten der teilweisen Klagerücknahme der Klägerin aufzuerlegen.
37Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
38E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
39Die Klage ist im tenorierten Umfang begründet.
40I. Nachdem der Kläger die Klage in Höhe von insgesamt 13.489,34 € zurückgenommen hat, nur noch über den restlichen Teil der Klageforderung i.H.v. 147,11 € sowie die Kosten der Klagerücknahme zu entscheiden.
41II. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen weiteren Anspruch auf Zahlung von 142,11 € aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und Abs. 2, 249 ff. BGB i. V. m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG.
421. Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig.
432. Dem Kläger steht gemäß § 249 BGB ein weiterer Schadensersatzanspruch in Höhe von 142,11 € zu.
44a. Zu den ersatzfähigen unfallbedingten Schäden gehören auch die dem Kläger aus Anlass des Verkehrsunfalls entstandenen Kosten der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen zu den Einwendungen der Beklagten i.H.v. 97,92 €.
45Erhebt der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer bereits vorgerichtlich technische Einwendungen gegen das vom Geschädigten eingeholte Schadensgutachten, deren Berechtigung der Geschädigte aufgrund fehlender Sachkenntnis nicht abschließend beurteilen kann, darf der Geschädigte grundsätzlich die Einholung eines Ergänzungsgutachtens seines Sachverständigen zur Auseinandersetzung mit den erhobenen Einwendungen für sachdienlich halten. Das berechtigte Vertrauen des Geschädigten in die Richtigkeit der Schadensfeststellungen seines Sachverständigen ist nämlich aufgrund der entgegenstehenden technischen Einwendungen des Schädigers oder dessen Haftpflichtversicherers so weit erschüttert, dass es dem Geschädigten - auch aus Gründen der Waffengleichheit - nicht zuzumuten ist, auf dieser Grundlage seinen Schaden geltend zu machen. Um sachgerecht vortragen zu können und den erlittenen Schaden verbindlich zu beziffern und ggf. durchzusetzen, darf der Geschädigte demnach unter diesen Umständen eine weitere Beauftragung seines Sachverständigen für erforderlich und zweckmäßig erachten. Dies gilt auch, weil der Geschädigte in einer solchen Situation davon ausgehen darf, mit Hilfe einer ergänzenden Stellungnahme seines Sachverständigen zur (technischen) Klärung des Sachverhalts bereits im Vorfeld eines Prozesses beitragen und so - auch im Sinne einer wirtschaftlich sinnvollen Vorgehensweise - auf eine nicht streitige Erledigung hinwirken zu können.
46Danach durfte der Kläger vorliegend die Einholung eines Ergänzungsgutachtens seines Sachverständigen nach § 249 BGB insoweit für erforderlich halten, als die Beklagte technische Einwendungen gegen die Schadensfeststellungen des Sachverständigen der Klägerin erhoben hatte und insbesondere teilweise massive technische Kürzungen (Lenkgetriebe) vornahm.
47b. Des Weiteren hat der Kläger einen Anspruch auf die in Rechnung gestellten Reparaturkosten in Höhe von 44,18 € brutto. Dies entspricht den berechneten Nettoreparaturkosten in Höhe von EUR 37,13 für „Covid-19 Desinfektion“ (vgl. S. 3 der Rechnung vom 23.03.2021, Anl. K10, Bl. 139 d.A.).
48Dabei kommt es weder darauf an, ob die von der Beklagten bei der Schadensregulierung gekürzten Kosten der Desinfektion bei der Reparaturwerkstatt tatsächlich angefallen sind, noch ob die Arbeiten erforderlich waren. Der Kläger durfte sein Fahrzeug reparieren lassen. Dabei ist die Reparaturwerkstatt nicht Erfüllungsgehilfe des Klägers. Das Werkstattrisiko trägt der Schädiger und nicht der Geschädigte. Mit Mehraufwendungen durch Schadensbeseitigung, deren Entstehung der kontrollierbaren Einflusssphäre des Geschädigten entzogen sind, ist der Schädiger belastet. Dies gilt auch hier.
49Dass für den Kläger erkennbar war, dass die Position „Covid-19 Desinfektion“ nicht erforderlich war oder nicht ausgeführt wurde, ist nicht ersichtlich, insbesondere da diese Schadensposition bereits in dem Schadensgutachten vom 02.03.2021 auf S. 8 (Anl. K2, Bl. 18 d.A.) aufgelistet war
50Nach Auffassung des Gerichts besteht auch kein Zweifel an der Kausalität des Unfallereignisses für die Entstehung der in Rechnung gestellten Kosten. Ohne das streitgegenständliche Unfallgeschehen wäre keine Reparaturbedürftigkeit entstanden und demgemäß auch nicht die Notwendigkeit, im Rahmen der Instandsetzungsmaßnahmen Vorsorge zum Infektionsschutz zu treffen. Dem Geschädigten ist der gesamte unfallbedingt eingetretene Schaden zu ersetzen. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll der Geschädigte nicht auf (für ihn nicht vermeidbaren) Kosten "sitzenbleiben".
51Auch eine für den Kläger erkennbare Überhöhung der Kosten ist nicht gegeben, zumal die Kosten in ähnlicher Höhe (31,38 € netto, Bl. 18 d.A.) im zuvor eingeholten Sachverständigengutachten eingepreist waren.
52Der Kläger durfte auf das zuvor eingeholte Gutachten und dessen Richtigkeit vertrauen. Eine für ihn erkennbare fehlende Erforderlichkeit oder Überhöhung der in Rechnung gestellten Positionen war nicht gegeben.
53Dass den Kläger in sonstiger Weise ein Auswahlverschulden hinsichtlich der Reparaturwerkstatt trifft, ist weder vorgetragen noch erkennbar.
54c. Demgegenüber kann der Kläger keine weiteren 5,00 € verlangen, weil das Gericht diese lediglich auf 25,00 € schätzt. In dieser Höhe hat die Beklagte bereits gezahlt.
55Der Geschädigte kann bei Verkehrsunfälle eine Pauschale für Post und Telekommunikation verlangen. Diese trägt dem Umstand Rechnung, dass es sich bei Verkehrsunfällen um ein Massengeschäft handelt. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln (vgl. OLG Köln, Urteil vom 26. Februar 2013 – 3 U 141/12 –, juris Rn. 12) schätzt das Gericht diese gemäß § 287 Abs. 1 ZPO auf 25,00 €. Das Gericht hält die Inflationsrate im Blick, sieht aber gegenwärtig noch keinen Anlass, die Schadenspauschale auf 30,00 € zu erhöhen.
56III. Die Zinsverpflichtung ergibt sich aus § 286 BGB i.V.m. § 288 Abs. 1 S. 2 BGB in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 15.04.2021, da sich die Beklagte mit Ablauf der im Schreiben vom 07.04.2021 zum 14.04.2021 gesetzten Frist (Anl. K7) in Verzug befand (vgl. unten Ziff. IV).
57IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 ZPO, 269 Abs. 3 S. 3 ZPO.
58Hinsichtlich des zurückgenommenen Teils waren der Beklagten die Kosten gem. § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO aufzuerlegen, da sie insoweit Anlass zur Klage gegeben hat.
59Ein Beklagter gibt i.S.d. § 269 Abs. 3 ZPO Anlass zur Klagerhebung, wenn er sich vor Prozessbeginn so verhält, dass der Kläger bei vernünftiger Würdigung davon ausgehen muss, er werde anders als durch eine Klage nicht zu seinem Recht kommen. Von einer Klageveranlassung seitens der Versicherung kann grundsätzlich dann ausgegangen werden, wenn sich die Versicherung zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage in Verzug befindet.
60Die Frage, wann sich die Versicherung mit der Zahlung in Verzug befindet, richtet sich nach § 286 BGB. § 286 Abs. 1 S. 1 BGB regelt: "Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug." Schuldner ist aufgrund des Direktanspruches nach § 115 VVG neben dem Schädiger auch die Versicherung.
61Da gem. § 271 BGB eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen ist, kann der Unfallgeschädigte die Leistung sofort verlangen. Dies gilt zumindest dann, wenn er seinen Schaden ordnungsgemäß spezifiziert und in nachprüfbarer Form belegt hat.
62Durch eine Schadensaufstellung mit der Aufforderung, den bezifferten Schaden bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu zahlen, gerät die Versicherung nach Ablauf der gesetzten Frist allerdings - unabhängig von deren Länge - nicht automatisch in Verzug. Die bloße Aufforderung, die Ansprüche bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu regulieren, stellt keine Mahnung im Sinne des § 286 Abs. 1 BGB dar, sondern begründet zunächst nur die Fälligkeit der Forderung. Es wird durch eine Fristsetzung im Anspruchsschreiben keine Leistungszeit im Sinn des § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB bestimmt. Eine Leistung, für die eine "Zeit nach dem Kalender bestimmt ist", kann nur durch eine entsprechende Vereinbarung und nicht durch eine einseitige Bestimmung durch den Gläubiger, also auch nicht durch eine Fristsetzung im Anspruchsschreiben, erfolgen.
63Um die Versicherung folglich wirksam in Verzug zu setzen, bedurfte es mithin nicht nur einer ordnungsgemäß spezifizierten und nachprüfbar belegten Schadensaufstellung, sondern einer sich anschließenden Mahnung.
64Ein "automatischer" Verzugseintritt gem. § 286 Abs. 3 BGB greift gegenüber der Haftpflichtversicherung nicht, da keine Entgeltforderung vorliegt und Schadensersatzansprüche durch § 286 Abs. 3 BGB gerade nicht erfasst werden.
65Die Beklagte hat durch das Verstreichenlassen der gesetzten Frist auch keine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung i.S.d. § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB erklärt. Hierzu hätte sie ausdrücklich das Einstehen für die Unfallfolgen verweigern müssen.
66Vorliegend hat der Kläger seine tatsächlichen Reparaturkosten erstmals mit Schreiben vom 23.03.2021 beziffert (Anl. K6), sodass mit Ablauf der daran gesetzten Frist erst Fälligkeit eintrat und die Beklagte mithin erst durch Ablauf der mit Schreiben vom 07.04.2021 gesetzten Frist (Anl. K7) in Verzug geriet.
67Selbst in dem Fall, in dem eine Mahnung nach einer ordnungsgemäß spezifizierten und nachprüfbar belegten Schadensaufstellung erfolgt ist, gerät die Versicherung allerdings nicht automatisch nach Ablauf der dort gesetzten Frist in Verzug. Gemäß § 286 Abs. 4 BGB kommt der Schuldner nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat. Zwar muss ein Versicherer die Schadensprüfung beschleunigen, dennoch ist ihm bei der Regulierung eines Haftpflichtschadens eine angemessene Frist zur Prüfung von Grund und Umfang der Ersatzpflicht zuzubilligen, vor deren Ablauf gemäß § 286 Abs. 4 BGB kein Verzug eintritt. Die Pflicht des Versicherers oder Schadensregulierungsbeauftragten zur unverzüglichen Bearbeitung (§ 3a PflVG) gewährt dem Geschädigten keinen klagbaren Anspruch.
68Für die Länge der Prüfungsfrist gibt es keine festen oder starren Regeln. Sie hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und muss regelmäßig nicht ein übermäßiges Zuwarten berücksichtigen, vielmehr hat ein Versicherer die Prüfung des Schadens, für den er einzustehen hat, tunlichst zu beschleunigen.
69Unter Berücksichtigung dieses Beschleunigungsgebots war im Streitfall eine hinreichende und tragfähige Untersuchung in der vom Kläger gesetzten Frist von 14 Tage zu leisten. Auch wenn die Dauer der Prüffrist (vgl. § 14 I VVG n.F.) in der Rechtsprechung unterschiedlich angesetzt und zum Teil 4-6 Wochen angenommen werden (vgl. ausführlich OLG Frankfurt, Beschluss vom 06. Februar 2018 – 22 W 2/18 –, juris Rn. 19 ff.), ist die Dauer der Prüffrist auch von der Lage des Einzelfalls abhängig. Dabei ist auch der technische Fortschritt in der Schadensbearbeitung zu berücksichtigen, weshalb auch deutlich kürzere Fristen zu erwägen sind (vgl. OLG Saarbrücken MDR 2007, 1190 ; OLG Düsseldorf NJW-RR 2008, 114). Insbesondere kann der Geschädigte aber erwarten, dass der Schädiger kurzfristig mitteilt, ob und inwieweit eine Prüfung stattfindet und welche Verzögerungen durch Ermittlungen etc. zu erwarten sind. Angesichts der Schnelligkeit, mit der Haftpflichtversicherungen in der Lage sind, im Wege des Schadensmanagements auf günstige Mietwagenangebote oder Restwertaufkäufer hinzuweisen, muss dies auch dafür gelten, ob und wann die Versicherung in die Regulierung eintreten will. Vorliegend ist insbesondere zu berücksichtigen, dass zum Zeitpunkt der konkreten Schadensbezifferung mit Schreiben vom 23.03.2021 die vollständige Haftung der Beklagten dem Grunde nach unstreitig war und bereits eine Prüfung und Abrechnung auf Gutachtenbasis auf Seiten der Beklagten erfolgt ist. Es ging damit nicht mehr um eine komplette Prüfung der Sach – und Rechtslage, sondern lediglich um die Überprüfung der eingereichten Reparaturkostenrechnung und der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen.
70Das bedeutet, dass die Beklagte sich zum Zeitpunkt der Klageeinreichung bereits durch Ablauf der mit Schreiben vom 07.04.2021 gesetzten Frist in Verzug befand, ohne dass für den Kläger erkennbar war, ob und aus welchen Gründen die Beklagte nicht zahlen wollte. Hinzu kommt, dass der Klägervertreter mit Schreiben vom 07.04.2021 (Anl. K7) unstreitig auf die beabsichtigte Klageerhebung hingewiesen hat, ohne dass eine sachdienliche Reaktion der Beklagten - und sei es auch nur im Hinblick auf eine kurz bevorstehende Regulierung - erfolgte.
71Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist deshalb davon auszugehen, dass ein weiteres Zuwarten für den Kläger weder zumutbar noch angemessen war, so dass die Beklagte Anlass zur Klageerhebung gegeben hat.
72V. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S.1 und S. 2 ZPO.
73VI. Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:
74Bis zum 29.04.2021: 13.269,81 €
75Ab dem 29.04.2021: 147,11 € zzgl. Kosteninteresse
76S |
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Verkündet am 21.10.2021T, Justizbeschäftigteals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle