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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand:
2Streitig ist, ob auf den 31.12.2021 ein Verlustvortrag aus der Veräußerung von Aktien gesondert festzustellen ist.
3Die Kläger sind Ehegatten und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin ist Bankkauffrau und bei der W. U. nichtselbständig beschäftigt.
4Gegen den Einkommensteuerbescheid 2020 vom 11.11.2021 legten die Kläger am 15.12.2021 mit folgender Begründung Einspruch ein: „Aufgrund der Insolvenz der Firma Q. erwarten wir noch eine von uns beantragte Verlustfeststellung für das Jahr 2020. Sobald uns die Bescheinigung seitens der Fondverwaltung vorliegt, werden wir einen entsprechenden Antrag auf Feststellung des steuerlich anrechenbaren Verlustes stellen“. Der Einspruch wurde am 12.01.2022 zurückgenommen.
5In ihrer am 15.10.2022 eingereichten Einkommensteuererklärung für das Jahr 2021 erklärten die Kläger Kapitalerträge, die dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben, i.H.v. 3 € (Kläger) bzw. 120 € (Klägerin). Es wurde eine Überprüfung des Steuereinbehalts beantragt. Andere Kapitaleinkünfte wurden nicht erklärt. In Zeile 17 / Kennzahl 218 der Anlage KAP („In Anspruch genommener Sparer-Pauschbetrag, der auf die in der Anlage KAP nicht erklärten Kapitalerträge entfällt“) wurden für jeden Ehegatten 0 € eingetragen.
6Mit Bescheid vom 14.11.2022 wurden die Kläger erklärungsgemäß zur Einkommensteuer 2021 veranlagt; die Einkommensteuer wurde auf 42.463 € festgesetzt. Ebenfalls am 14.11.2022 erging ein Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31.12.2021 (im Folgenden Verlustfeststellungsbescheid genannt), in dem - wie schon auf den 31.12.2020 - sowohl für den Kläger als auch für die Klägerin ein Verlustvortrag von jeweils 18.191 € für Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften festgestellt wurde. Einspruch wurde nicht eingelegt.
7Am 07.12.2023 stellten die Kläger einen Antrag auf Änderung des Einkommensteuerbescheids 2021 und des Verlustfeststellungsbescheids auf den 31.12.2021 unter Beifügung einer von der W. U. ausgestellten „Ersatz-Steuerbescheinigung“. Darin heißt es u.a. wie folgt:
8„…werden für das Kalenderjahr 2021 folgende Angaben bescheinigt (Betrag EUR):
9Höhe der Kapitalerträge
10Zeile 7 Anlage KAP 3.601,69
11…
12Höhe des nicht ausgeglichenen Verlustes aus der Veräußerung von Aktien im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG
13Zeile 14 Anlage KAP 100.565,33
14Höhe des in Anspruch genommenen Sparer-Pauschbetrags
15Zeile 16 oder 17 KAP 1.164
16…
17[Anm. des Gerichts: es folgen Angaben zur Höhe der einbehaltenen Steuern]
18Diese Bescheinigung wird nicht unterschrieben, da maschinell erstellt (per 31.01. des Folgejahres).“
19Mit Bescheid vom 08.12.2023 wies der Beklagte sowohl den Antrag auf Änderung des Einkommensteuerbescheids als auch den Antrag auf Änderung des Verlustfeststellungsbescheids ab. Die Entscheidung wurde darauf gestützt, dass keine Änderungsvorschrift einschlägig sei.
20Die Kläger legten über das Elster-Portal Einspruch ein. In der Rubrik „Verwaltungsakt“ wurde „Einkommensteuer-Festsetzung 2021“ eingetragen. In der Rubrik „Begründung“ heißt es u.a. wie folgt:
21„Antrag auf Änderung v. 07.12.2023, Ablehnungsbescheid vom 08.12.2023
22Sehr geehrte …
23gegen den o.a. Bescheid vom 08.12.2023, den Antrag auf Änderung des Verlustfeststellungsbescheids 2021 vom 14.11.2022 nicht anzuerkennen, legen wir hiermit Einspruch ein. …
24Von dieser Bindungswirkung enthält jedoch § 10d Abs. 4 Satz 5 EStG eine Ausnahme. Danach dürfen die Besteuerungsgrundlagen bei der Feststellung insoweit abweichend von § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG berücksichtigt werden, wie die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Steuerbescheide ausschließlich mangels Auswirkung auf die Höhe der festzusetzenden Steuer unterbleibt. Der verbleibende Verlustvortrag kann in diesen Fällen unabhängig von den der Steuerfestsetzung zu Grunde gelegten Besteuerungsgrundlagen festgestellt werden. …
25Damit ist eine Änderung oder Berichtigung des Einkommensteuerbescheids 2021 verfahrensrechtlich nach § 173 AO möglich und daher greift auch die Bindungswirkung der Einkommensteuerfestsetzung für die Festsetzung des verbleibenden Verlustvortrages. Wir beantragen hiermit nochmals die Änderung des Verlustfeststellungsbescheids 2021 v. 14.11.2022 gemäß unseres Antrags vom 07.12.2023.“
26Der Beklagte verstand das Einspruchsschreiben dahingehend, dass der Ablehnungsbescheid nur hinsichtlich der Ablehnung des Antrags auf Änderung des Verlustfeststellungsbescheids angefochten worden sei, nicht aber nicht hinsichtlich der Ablehnung des Antrags auf Änderung des Einkommensteuerbescheids. Der so verstandene Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 24.05.2024 als unbegründet zurückgewiesen. Die Entscheidung wurde darauf gestützt, dass die Voraussetzungen des § 10d Abs. 4 Satz 5 EStG nicht vorliegen würden, weil die Änderung des Einkommensteuerbescheids 2021 nicht „mangels Auswirkung auf die Höhe der festzusetzenden Steuer“ unterbleibe, sondern mangels Vorliegens einer Änderungsvorschrift. Insbesondere komme keine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO in Betracht, weil die Kläger ein grobes Verschulden daran treffe, dass die Verluste aus der Veräußerung von Aktien erst nachträglich bekannt geworden seien.
27Die Kläger - vertreten durch ihren Bevollmächtigten - haben sodann Klage erhoben, und zwar „wegen Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags aus Aktiengeschäften auf den 31.12.2021“.
28Sie sind der Ansicht, dass der Umstand, dass die Veräußerungsverluste bei der Festsetzung der Einkommensteuer 2021 nicht berücksichtigt worden seien, einer Änderung des Verlustfeststellungsbescheids nicht entgegenstehe. Denn es würden die Voraussetzungen des § 10d Abs. 4 Satz 5 EStG vorliegen. Der Einkommensteuerbescheid 2021 sei nach § 173 AO änderbar.
29Der Beklagte übersehe bereits, dass - wie § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 AO bestimme - ein Verschulden unbeachtlich sei, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren Zusammenhang mit nachträglich bekannt gewordenen Tatsachen oder Beweismitteln stünden, die zu einer höheren Steuer führen würden. So verhalte es sich auch hier, da in der nachgereichten Steuerbescheinigung nicht nur die streitigen Verluste aus Aktiengeschäften, sondern auch positive Erträge aus Dividendengeschäften i.H.v. 3.601,69 € ausgewiesen seien. Zudem handele es sich bei dem bescheinigten Verlust um den Saldo mehrerer Aktienverkäufe, darunter auch solchen, die zu Gewinnen geführt hätten. Letztere würden eine steuererhöhende Tatsache darstellen.
30Des Weiteren fehle es an einem groben Verschulden. Sie - die Kläger - seien steuerliche Laien. Ihnen sei nicht bekannt gewesen, dass sie Gewinne aus der Veräußerung von Aktien nur dann mit früheren Verlusten verrechnen könnten, wenn das Finanzamt bei der Einkommensteuerveranlagung den Verlust ausdrücklich festgestellt habe. Der Umstand, dass gegen den Einkommensteuerbescheid 2020 unter Hinweis auf die Verluste aus Aktiengeschäften Einspruch eingelegt worden sei, stehe dem nicht entgegen. Vielmehr bestätige die Einspruchseinlegung die steuerliche Unerfahrenheit, da ihnen - den Klägern - nicht bekannt gewesen sei, dass eine Verlustbescheinigung nicht rückwirkend bei der Bank beantragt werden könne. Die Klägerin sei zwar ausgebildete Bankkauffrau, habe jedoch keinerlei vertiefte Kenntnisse im Steuerrecht der Kapitaleinkünfte. Sie sei nicht im Wertpapiergeschäft, sondern im allgemeinen Kundenservice der Bank tätig.
31Ein grobes Verschulden liege zudem auch deshalb nicht vor, weil dies voraussetzen würde, dass sie - die Kläger - ihre Sorgfaltspflichten in ungewöhnlich großem Maße verletzt hätten. Ein Feld der Steuererklärung, das mit „nicht ausgeglichenen Verlusten aus Aktiengeschäften“ beschriftet sei, sei alles andere als eine für Laien klar formulierte Frage. Deshalb könne von einer Sorgfaltspflichtverletzung in ungewöhnlich großem Maße nicht die Rede sein.
32Die Kläger beantragen,
33den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 08.12.2023 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.05.2024 zu verpflichten, den Verlustfeststellungsbescheid zur Einkommensteuer auf den 31.12.2021 vom 14.11.2022 dahingehend zu ändern, dass für beide Ehegatten auch ein verbleibender Verlustvortrag für Einkünfte aus der Veräußerung von Aktien i.H.v. jeweils 50.282,67 € festgestellt wird.
34Der Beklagte beantragt,
35die Klage abzuweisen.
36Er ist der Ansicht, dass der Antrag auf Änderung des Verlustfeststellungsbescheids auf den 31.12.2021 zu Recht abgelehnt worden sei.
37Formell-rechtlich sei zu beachten, dass der Einkommensteuerbescheid Grundlagenbescheid für den Verlustfeststellungsbescheid sei. Der Einkommensteuerbescheid, in dem die Verluste aus Aktienverkäufen nicht berücksichtigt seien, sei bestandskräftig und könne mangels Änderungsvorschrift nicht geändert werden.
38Insbesondere sei keine Änderung nach § 173 AO möglich. Einschlägig sei § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO, weil der Saldo der Einkünfte aus dem Handel mit Aktien eine einheitliche neue Tatsache darstelle und - weil negativ - eine steuermindernde Auswirkung habe. Dass bei der Bildung des Saldos auch Geschäfte berücksichtigt worden sein mögen, die zu positiven Einkünften geführt hätten, sei unerheblich. Der von den Klägern gewünschten Änderung stehe entgegen, dass diese ein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden des Verlustes aus Aktienverkäufen treffe. Die Kläger würden bereits seit dem Jahr 2008 zusätzlich zum Einkommensteuerbescheid einen Verlustfeststellungsbescheid erhalten, so dass sie mit der Thematik „Verlustvorträge“ vertraut gewesen seien. Auch sei ihnen - wie der Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2020 zeige - bekannt gewesen, dass Verluste aus Aktienverkäufen steuerlich relevant seien und festzustellen seien („werden wir einen entsprechenden Antrag auf Feststellung des steuerlich anrechenbaren Verlustes stellen“). Auch mit der Anlage KAP und den darin einzutragenden Einkünften aus Kapitalerträgen seien die Kläger vertraut; denn dort würden sie jährlich im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärungen diverse Eintragungen zu ihren Kapitaleinkünften vornehmen. Auf der Anlage KAP werde neben Kapitalerträgen explizit nach „nicht ausgeglichenen Verlusten aus der Veräußerung von Aktien“ gefragt. Trotz der vorhandenen Kenntnisse hätten die Kläger jedoch keine Eintragung vorgenommen, was als grob fahrlässig einzustufen sei. Insoweit sei auch zu beachten, dass die Klägerin gelernte Bankkauffrau sei und sie durch ihren Beruf weitergehende Kenntnisse im Bereich der Einkünfte aus Kapitalvermögen haben dürfte. Unter Berücksichtigung dieser persönlichen Fähigkeiten und Kenntnisse habe die Klägerin erkennen können und müssen, dass Einkünfte aus Aktiengeschäften von steuerlicher Relevanz seien, und hätte entsprechende Vorsorge treffen müssen.
39Das grobe Verschulden sei auch nicht nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 AO wegen eines Zusammenhangs mit steuererhöhenden Tatsachen unerheblich. Zwar seien in der nachgereichten Bankbescheinigung auch laufende Dividendenzahlungen aufgeführt. Zwischen laufenden Einkünften und Veräußerungsgewinnen bestehe jedoch kein sich gegenseitig bedingender Zusammenhang i.S.d. § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 AO, weil der steuererhöhende Vorgang auch ohne den steuermindernden Vorgang denkbar sei.
40Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die vorgelegten Steuerakten sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
41Entscheidungsgründe:
42I. Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
43Eine Änderung des Verlustfeststellungsbescheids auf den 31.12.2021 scheidet nach § 10d Abs. 4 Satz 4 und Satz 5 EStG i.V.m. § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG aus.
44Die nachträglich erklärten Veräußerungsverluste können nicht unmittelbar in dem Verlustfeststellungsbescheid auf den 31.12.2021 berücksichtigt werden. Eine entsprechende Änderung des Feststellungsbescheides vom 14.11.2022 ist infolge der bestandskräftigen Einkommensteuerfestsetzung 2021, der die streitigen Verluste nicht zu Grunde liegen, ausgeschlossen (§ 10d Abs. 4 Satz 4 EStG, § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG), da weder die Voraussetzungen für eine Änderung der Einkommensteuerfestsetzung nach Maßgabe der Änderungsvorschriften der AO (hierzu unter 2) noch die des § 10d Abs. 4 Satz 5 EStG (hierzu unter 3) vorliegen.
451) Gemäß § 10d Abs. 4 Satz 4 1. Halbsatz EStG sind bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags die Besteuerungsgrundlagen so zu berücksichtigen, wie sie den Steuerfestsetzungen des Veranlagungszeitraums, auf dessen Schluss der verbleibende Verlustvortrag festgestellt wird, und des Veranlagungszeitraums, in dem ein Verlustrücktrag vorgenommen werden kann, zu Grunde gelegt worden sind; § 171 Abs. 10, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 351 Abs. 2 AO sowie § 42 FGO gelten entsprechend (§ 10d Abs. 4 Satz 4 2. Halbsatz EStG). Die Besteuerungsgrundlagen dürfen bei der Feststellung nur insoweit abweichend von § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG berücksichtigt werden, wie die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Steuerbescheide ausschließlich mangels Auswirkung auf die Höhe der festzusetzenden Steuer unterbleibt (§ 10d Abs. 4 Satz 5 EStG).
46Zu den Besteuerungsgrundlagen, die nach § 10d Abs. 4 EStG gesondert festzustellen sind, gehören gemäß § 20 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 3 EStG auch Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen und die - wie § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG bestimmt - nur mit Gewinnen aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, ausgeglichen werden dürfen. Hierzu muss der Steuerpflichtige vom Kreditinstitut zunächst eine Bescheinigung über die Höhe des nicht ausgeglichenen Verlustes (§ 20 Abs. 6 Satz 7 EStG, § 43a Abs. 3 Satz 4 EStG) verlangen und in seiner Einkommensteuererklärung einen Antrag gemäß § 32d Abs. 4 EStG (sog. Antragsveranlagung) stellen. Stellt das Kreditinstitut eine entsprechende Bescheinigung aus, kann der Verlust nicht mehr im Kapitalertragsteuerabzugsverfahren auf der Ebene des Kreditinstitutes, sondern nur noch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Steuerpflichtigen nach Maßgabe des § 20 Abs. 6 EStG berücksichtigt werden; ein Verlustvortrag erfolgt dementsprechend in sinngemäßer Anwendung des § 10d Abs. 4 EStG. Die Höhe entsprechender Verluste ist grundsätzlich im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Verlustentstehungsjahres zu ermitteln und ist nur im Rahmen eines gegen diese Einkommensteuerfestsetzung geführten Einspruchsverfahrens zu überprüfen. Ein Verlustvortrag kommt mithin nur in Betracht, wenn ein Verlust im Einkommensteuerbescheid des Verlustentstehungsjahres berücksichtigt worden ist oder - wenn dies nicht der Fall ist - eine Änderung des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheides des Verlustentstehungsjahres nach Maßgabe der Regelungen der AO noch möglich ist bzw. die Voraussetzungen des § 10d Abs. 4 Satz 5 EStG vorliegen (vgl. BFH, Urteil vom 09.05.2017 – VIII R 40/15, BStBl II 2017, 1049).
472) Eine Änderung des Einkommensteuerbescheids 2021 vom 14.11.2022 dahingehend, dass der von der W. U. bescheinigte Verlust aus der Veräußerung von Aktien nachträglich berücksichtigt wird, scheidet bereits deshalb aus, weil bestandskräftig feststeht, dass der Einkommensteuerbescheid 2021 nicht nach den Vorschriften der AO änderbar ist (hierzu unter a). Zudem liegen die Voraussetzungen einer Änderungsvorschrift auch nicht vor (hierzu unter b).
48a) Die Kläger haben gegen den Ablehnungsbescheid vom 08.12.2023, soweit dieser die Einkommensteuer betraf, keinen Einspruch eingelegt, so dass insoweit Bestandskraft eingetreten ist.
49Der Ablehnungsbescheid vom 08.12.2023 enthält zwei Verwaltungsakte, nämlich die Ablehnung der Änderung des Einkommensteuerbescheids 2021 und die Ablehnung der Änderung des Verlustfeststellungsbescheids auf den 31.12.2021. Die Kläger, die ursprünglich (Schreiben vom 07.12.2023) die Änderung beider vorgenannter Bescheide beantragt hatten, haben mit ihrem Einspruch vom 13.12.2023 lediglich die den Verlustfeststellungsbescheid betreffende Ablehnung angefochten. Dies ergibt sich in eindeutiger Weise aus den formulierten Anträgen (einleitend: „gegen den o.a. Bescheid vom 08.12.2023, den Antrag auf Änderung des Verlustfeststellungsbescheids 2021 vom 14.11.2022 nicht anzuerkennen, legen wir hiermit Einspruch ein“; abschließend: „Wir beantragen hiermit nochmals die Änderung des Verlustfeststellungsbescheids 2021 v. 14.11.2022 gemäß unseres Antrags vom 07.12.2023“). Soweit in der Einspruchsbegründung auf den Einkommensteuerbescheid Bezug genommen wurde, geschah dies lediglich in Zusammenhang mit der Erörterung der besonderen Voraussetzungen des § 10d Abs. 4 Satz 5 EStG, die die Kläger als erfüllt ansahen. Zwar wurde in dem elektronisch erstellten und versandten Einspruchsschreiben in der Rubrik „Verwaltungsakt“ der Begriff „Einkommensteuer-Festsetzung 2021“ aufgeführt. Dies gebietet jedoch keine Auslegung des Einspruchs dahingehend, dass sich dieser (auch) gegen die Ablehnung der Änderung des Einkommensteuerbescheids bezieht. Die Eintragung ist vielmehr offensichtlich dem Umstand geschuldet, dass bei der elektronischen Versendung eines Einspruchs über das Programm Elster zwingend das Feld „Verwaltungsakt“ auszufüllen ist und in dem dortigen Auswahlmenü „Einkommensteuer - Festsetzung“ als erster Menüpunkt aufgeführt wird, während Verlustfeststellungsbescheide nicht ausdrücklich benannt werden, sondern nur die Menüpunkte „Feststellungen - Feststellung nach § 180 Absatz 1 Nummer 2a AO (gesonderte und einheitliche)“ und „Feststellungen - Feststellung nach § 180 Absatz 1 Nummer 2b AO (gesonderte)“ auswählbar wären. Wegen dieser wenig eingängigen Bezeichnungen ist es naheliegend, dass ein Steuerpflichtiger „Einkommensteuer“ ankreuzt, obwohl er eigentlich die Verlustfeststellung zur Einkommensteuer meint.
50Es stand den Klägern in ihrem selbst formulierten Einspruchstext frei, beide im Ablehnungsbescheid enthaltenen Verwaltungsakte zu bezeichnen und anzufechten oder auch nur einen von beiden. Da sich die Kläger mit ihrem Einspruch auf die Anfechtung des die Verlustfeststellung betreffenden Teils des Ablehnungsbescheids beschränkt haben, ist der die Änderung der Einkommensteuerfestsetzung betreffende Teil des Ablehnungsbescheids bestandskräftig geworden.
51b) Selbst dann, wenn die Kläger (auch) gegen den die Einkommensteuer betreffenden Teil des Ablehnungsbescheids Einspruch eingelegt hätten, könnte der Einkommensteuerbescheid 2021 nicht mehr geändert werden. In Betracht kommt allenfalls eine Änderung nach § 173 AO. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen jedoch nicht vor.
52Steuerbescheide sind gemäß § 173 Abs. 1 AO aufzuheben oder zu ändern, soweit (Nr. 1) Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen, oder soweit (Nr. 2) Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden.
53aa) Einschlägig ist im Streitfall § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO. Zwar führt der nacherklärte Verlust aus Aktienveräußerungen im Jahr 2021 wegen des Verlustverrechnungsverbots des § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG nicht zu einer Herabsetzung der Einkommensteuer 2021. Bei der von den Klägern begehrten Berücksichtigung des Verlusts handelt es sich aber dennoch um eine begünstigende Tatsache, da eine gesonderte Feststellung des Verlusts erfolgen soll (vgl. FG München, Urteil vom 12.09.2019 – 10 K 3043/18, EFG 2019, 1817). Der Hinweis der Kläger, dass im Jahr 2021 auch Aktienverkäufe getätigt worden seien, aus denen - bei isolierter Betrachtung - positive Einkünfte hervorgegangen seien, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Kläger übersehen, dass etwaige Veräußerungsgewinne unterjährig von der Bank verrechnet worden sind und damit steuerlich bereits berücksichtigt sind. Es geht im Streitfall ausschließlich um die nachträgliche Anerkennung der nach der durchgeführten Verrechnung noch verbliebenen Verluste.
54bb) Die steuerlich relevante Tatsache, dass am 31.12.2021 ein nicht ausgeglichener Verlust aus der Veräußerung von Aktien i.H.v. 100.565,33 € bestand, war dem Beklagten bei abschließender Zeichnung des Einkommensteuerbescheids 2021 vom 14.11.2022 nicht bekannt. Diese Tatsache ist erst durch den im Dezember 2023 gestellten Änderungsantrag und damit nachträglich bekannt geworden.
55cc) Die Kläger trifft an dem nachträglichen Bekanntwerden des Verlustes grobes Verschulden.
56Als grobes Verschulden i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO hat der Steuerpflichtige Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Eine im Streitfall allein in Betracht kommende grobe Fahrlässigkeit liegt nach ständiger Rechtsprechung des BFH vor, wenn der Steuerpflichtige die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt (BFH, Urteil vom 18.04.2023 – VIII R 9/20, BStBl II 2023, 895 m.w.N.). Allein der Mangel an Kenntnissen eines steuerrechtlich nicht vorgebildeten Steuerpflichtigen ist grundsätzlich nicht geeignet, den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit zu begründen, es sei denn, der Steuerpflichtige geht einer Zweifelsfrage nicht nach, die sich ihm hätte aufdrängen müssen (BFH, Beschluss vom 31.01.2005 - VIII B 18/02, BFH/NV 2005, 1212). Grob fahrlässig handelt insbesondere, wer eine im Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellte, auf einen bestimmten Vorgang bezogene und für ihn verständliche Frage nicht beantwortet (BFH, Urteil vom 19.12.2006 – VI R 59/02, BFH/NV 2007, 866).
57So verhält es sich auch hier. In Zeile 13 der Anlage KAP 2021 wurde ausdrücklich nach „Nicht ausgeglichene(n) Verluste(n) aus der Veräußerung von Aktien“ gefragt. Diese Frage ist selbst für steuerliche Laien verständlich; für jemanden, der - wie hier die Klägerin - eine Ausbildung als Bankkauffrau besitzt, ist sie es erst recht. Entscheidend ist nicht, ob die Kläger die Einzelheiten zur Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen im Allgemeinen und der Besteuerung von Gewinnen und Verlusten aus der Veräußerung von Aktien im Besonderen verstanden haben. Vielmehr ist maßgeblich, ob sie davon wussten, dass ein Verlust aus der Veräußerung von Aktien entstanden ist und der Verlustverrechnungstopf von der Bank geschlossen wurde. Beides ist eindeutig zu bejahen. Denn schließlich hatten die Kläger dem Beklagten in dem die Einkommensteuer 2020 betreffenden Einspruchsschreiben vom 15.12.2021 angezeigt, dass sie einen Verlust aus Aktiengeschäften erlitten hätten und auf eine entsprechende Bescheinigung warten würden. Da der Verlustverrechnungstopf von der Bank nur auf Antrag geschlossen wird, wurde offensichtlich ein entsprechender Antrag gestellt. Wer in der Lage ist, einen Antrag auf Bescheinigung eines angefallenen Verlustes aus der Veräußerung von Aktien bei der Bank zu stellen, der ist nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen auch in der Lage, die in Zeile 13 der Anlage KAP 2021 gestellte Frage zu „Nicht ausgeglichene(n) Verluste(n) aus der Veräußerung von Aktien“ zu verstehen und zu beantworten.
58Zudem ist grobe Fahrlässigkeit bereits deshalb zu bejahen, weil sich die Kläger bei der Erstellung der Steuererklärung trotz der Kenntnis, dass sie bei der W. ein Wertpapierdepot führen und Verluste entstanden sind, offensichtlich nicht die Mühe gemacht haben, in die von der W. erstellte Steuerbescheinigung hineinzuschauen. Hätten sie dies getan, hätte ihnen der dort ausgewiesene Verlust nicht verborgen bleiben können. Dass Banken jährliche Steuerbescheinigungen ausstellen und solche Bescheinigungen - wie der Name schon sagt - steuerlich relevant sind, war zumindest der Klägerin als Bankkauffrau bekannt. Wer steuerlich relevante Unterlagen erst gar nicht einsieht, nimmt das Risiko, seine Steuererklärung falsch auszufüllen, billigend in Kauf.
59dd) Die Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 AO liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist das Verschulden unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel i.S.d. § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 AO in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln i.S.d. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO stehen.
60Entgegen der Auffassung der Kläger macht der Umstand, dass in der nachgereichten Steuerbescheinigung auch laufende Kapitalerträge i.H.v. 3.601,69 € ausgewiesen sind, das grobe Verschulden nicht unerheblich, und zwar schon deshalb nicht, weil es sich hierbei nicht um eine steuererhöhende Tatsache handelt. In den Vergleich, ob nachträglich bekannt gewordenen Kapitalerträge zu einer höheren oder niedrigeren Steuer führen, ist die durch den Abzug vom Kapitalertrag gemäß § 43 Abs. 5 EStG abgegoltene Einkommensteuer einzubeziehen (BFH, Urteil vom 25.03.2021 – VIII R 7/18, BStBl II 2023, 166). Da die Kapitalerträge i.H.v. 3.601,69 € von der Bank der Abgeltungssteuer unterworfen wurden, führt ihre „Nacherklärung“ bestenfalls - einen erfolgreichen Antrag auf Günstigerprüfung unterstellt - zu einer niedrigeren Steuerfestsetzung, nicht aber zu einer höheren Steuerfestsetzung.
613) Die Voraussetzungen des § 10d Abs. 4 Satz 5 EStG liegen ebenfalls nicht vor.
62§ 10d Abs. 4 Satz 5 EStG sieht eine Ausnahme von der Bindungswirkung der Einkommensteuerfestsetzung vor, wenn der Einkommensteuerbescheid zwar dem Grunde nach - verfahrensrechtlich - korrigiert werden könnte, dies aber allein deshalb unterbleibt, weil sich die Höhe der festzusetzenden Steuer nicht ändert. In diesen Fällen soll auf die Korrektur des Einkommensteuerbescheids verzichtet werden können (BTDrucks 17/2249, S. 52). Dabei kann sich die fehlende steuerliche Auswirkung zwar sowohl aus tatsächlichen Umständen als auch aus rechtlichen Gründen ergeben. Zu Letzteren gehören auch gesetzliche Verlustausgleichsbeschränkungen wie hier die Vorschrift des § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG. Vorliegend fehlt es aber - wie unter 2) dargelegt - an einer verfahrensrechtlichen Korrekturmöglichkeit, so dass es bei der Bindungswirkung der Einkommensteuerfestsetzung bleibt. Die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung des Einkommensteuerbescheids für 2021 unterbleibt - was die Einkünfte aus der Veräußerung von Aktien angeht - nicht allein mangels Auswirkung auf die Höhe der festzusetzenden Steuer, sondern mangels Vorliegens einer Änderungsvorschrift.
63II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.