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Arbeitsgericht Siegburg, 1 Ca 1741/25

Datum:
22.05.2026
Gericht:
Arbeitsgericht Siegburg
Spruchkörper:
Siegburg
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 Ca 1741/25
ECLI:
ECLI:DE:ARBGSU:2026:0522.1CA1741.25.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Siegburg
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
 
Tenor:
  1. Die Beklagte wird verurteilt, es ab sofort zu unterlassen, personenbezogene Gesundheitsdaten des Klägers ohne seine Einwilligung in jeglicher Form an Dritte weiterzugeben oder öffentlich zu machen, insbesondere in digitalen Kommunikationsplattformen wie WhatsApp, es sei denn

  1. die Verarbeitung ist erforderlich, damit die Beklagte die ihr aus dem Arbeitsrecht und dem Recht der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes erwachsenden Rechte ausüben und ihren diesbezüglichen Pflichten nachkommen kann, soweit dies nach Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten oder einer Kollektivvereinbarung nach dem Recht der Mitgliedstaaten, das geeignete Garantien für die Grundrechte und die Interessen des Klägers vorsieht, zulässig ist,

  2. die Verarbeitung ist zum Schutz lebenswichtiger Interessen des Klägers oder einer anderen natürlichen Person erforderlich und der Kläger ist aus körperlichen oder rechtlichen Gründen außerstande, seine Einwilligung zu geben,

  3. die Verarbeitung erfolgt auf der Grundlage geeigneter Garantien durch eine politisch, weltanschaulich, religiös oder gewerkschaftlich ausgerichtete Stiftung, Vereinigung oder sonstige Organisation ohne Gewinnerzielungsabsicht im Rahmen ihrer rechtmäßigen Tätigkeiten und unter der Voraussetzung, dass sich die Verarbeitung ausschließlich auf die Mitglieder oder ehemalige Mitglieder der Organisation oder auf Personen, die im Zusammenhang mit deren Tätigkeitszweck regelmäßige Kontakte mit ihr unterhalten, bezieht und die personenbezogenen Daten nicht ohne Einwilligung des Klägers nach außen offengelegt werden,

  4. die Verarbeitung bezieht sich auf personenbezogene Daten, die der Kläger offensichtlich öffentlich gemacht hat,

  5. die Verarbeitung ist zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder bei Handlungen der Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit erforderlich,

  6. die Verarbeitung ist auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen des Klägers vorsieht, aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich,

  7. die Verarbeitung ist für Zwecke der Gesundheitsvorsorge oder der Arbeitsmedizin, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten, für die medizinische Diagnostik, die Versorgung oder Behandlung im Gesundheits- oder Sozialbereich oder für die Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- oder Sozialbereich auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats oder aufgrund eines Vertrags mit einem Angehörigen eines Gesundheitsberufs und vorbehaltlich der in Absatz 3 genannten Bedingungen und Garantien erforderlich,

  8. die Verarbeitung ist aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit, wie dem Schutz vor schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren oder zur Gewährleistung hoher Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei der Gesundheitsversorgung und bei Arzneimitteln und Medizinprodukten, auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten des Klägers, insbesondere des Berufsgeheimnisses, vorsieht, erforderlich, oder

  9. die Verarbeitung ist auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen des Klägers vorsieht, für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1 erforderlich.

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.09.2025 zu zahlen.

  2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  3. Die Kosten des Rechtstreits tragen die Beklagte zu 78% und der Kläger zu 22%.

  4. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 4.500,00 EUR festgesetzt.

 
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