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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 3 Ta 89/26

Datum:
03.06.2026
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ta 89/26
ECLI:
ECLI:DE:LAGD:2026:0603.3TA89.26.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Düsseldorf, 12 Ca 1285/25
Schlagworte:
Rechtsweg – Zusammenhangsklage
Normen:
§ 2 Abs. 3 ArbGG, § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG, § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Aus § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG folgt, dass eine einmal nach § 2 Abs. 3 ArbGG begründete Zusammenhangszuständigkeit der Arbeitsgerichte durch nachträgliche Umstände grundsätzlich nicht mehr wegfallen kann.

2. Daher bleibt das Arbeitsgericht für eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit, die eigentlich in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallen würde, zuständig, wenn der Rechtsweg bei Rechtshängigkeit der Klage wegen unmittelbar wirtschaftlichen Zusammenhangs mit einer arbeitsgerichtlichen Streitigkeit nach § 2 Abs. 3 ArbGG begründet war.

3. Daran ändert auch die Abtrennung der Hauptklage und deren örtliche Verweisung nichts, denn § 2 Abs. 3 ArbGG verlangt lediglich, dass die Zusammenhangsklage bei dem Arbeitsgericht erhoben wird, bei dem zeitgleich oder schon zuvor auch die Hauptklage „anhängig“ (gemacht worden) ist. Dass sie dort örtlich zutreffend anhängig gemacht worden ist, ist ebenso unerheblich wie die Frage, ob sie bspw. überhaupt zulässig ist. Anders ist die Rechtslage allenfalls bei einem rechtsmissbräuchlichen Versuch der Rechtswegbegründung über § 2 Abs. 3 ArbGG zu beurteilen.

Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:
  1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 30.03.2026 wird der Rechtswegbeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 12.02.2026 - Az.: 12 Ca 1285/25 - abgeändert und der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für zulässig erklärt.

  1. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.616,73 € festgesetzt.

  1. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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