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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 12 TaBV 66/25

Datum:
21.01.2026
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 TaBV 66/25
ECLI:
ECLI:DE:LAGD:2026:0121.12TABV66.25.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Düsseldorf, 15 BV 172/25
Schlagworte:
Einigungsstelle zu mobiler Arbeit - Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats
Normen:
§ 81 Abs. 1 ArbGG, § 83 Abs. 3 ArbGG, § 100 ArbGG; § 50 Abs. 1 BetrVG, § 74 Abs. 1 BetrVG, § 76 Abs. 3 BetrVG, § 87 Abs. 1 Nrn. 6, 7,10 und 14 BetrVG; § 253 Abs. 2 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Zu den Anforderungen an den Regelungsgegenstand einer Einigungsstelle zur Änderung mobiler Arbeit

2. Ist streitig, ob das Mitbestimmungsrecht betreffend die Änderung der mobilen Arbeit den örtlichen Betriebsräten oder dem Gesamtbetriebsrat zusteht, sind an einem Verfahren gemäß § 100 ArbGG zwischen Arbeitgeberin und dem Gesamtbetriebsrat die örtlichen Betriebsräte nicht beteiligt.3. Zur Frage der offensichtlichen Unzuständigkeit der Einigungsstelle im Hinblick auf das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG betreffend verschiedene Aspekte der Ausgestaltung - dem “Wie“-der mobilen Arbeit und zur Abgrenzung zum „Ob“ der mobilen Arbeit.

4. Da es sich bei der mobilen Arbeit um eine teilmitbestimmte Angelegenheit handelt und der Arbeitgeber frei über deren Einführung entscheiden kann, kann der Arbeitgeber auch die Ebene der Mitbestimmung und damit das zuständige Betriebsratsgremium bestimmen. Dies gilt auch für die Änderung bereits vorhandener unternehmenseinheitlicher Regelungen, die mangels bislang bestehender Betriebsratsgremien noch nicht mitbestimmt sind. Ist der Gesamtbetriebsrat zuständig, muss er die gesamte Angelegenheit mit dem Arbeitgeber regeln. Dabei ist die Ausgestaltung der mobilen Arbeit ein einheitlicher Regelungsgegenstand.

5. Besteht die Möglichkeit, dass auf örtlicher Ebene und auf der Ebene des Gesamtbetriebsrats Einigungsstellen eingesetzt werden, ist es sachgerecht, jeweils den gleichen Vorsitzenden einzusetzen (im Anschluss an LAG Köln 28.01.2025 - 9 TaBV 88/24, juris Rn. 32).

Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

I. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 21.11.2025 - 15 BV 172/25 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

1. Zum Vorsitzenden der Einigungsstelle mit den nachfolgenden Regelungsgegenständen wird Herr Dr. H., G.-straße, F. bestellt, und zwar zur Ausgestaltung der folgenden Arbeitsmodelle mobiler Arbeit gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG durch Gesamtbetriebsvereinbarung

a) Arbeiten von jedem Ort aus (WFA)

b) Arbeit aus dem HomeOffice (WFH)

c) Hybridmodel, bei dem Arbeit im Studio (WFO) mit Arbeit aus dem Homeoffice (WFH) kombiniert wird,

d) mobiles Arbeiten

2. Die Anzahl der Beisitzer wird auf jeweils drei für jede Seite festgesetzt.

II. Die weitergehende Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird zurückgewiesen

 
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