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I. Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 18.03.2025 gegen den Rechtswegbeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 11.02.2025 - Az.: 4 Ca 5902/24 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass damit keine Entscheidung zur Abgrenzung von staatlicher und Kirchengerichtsbarkeit getroffen wird.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.
III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 833,33 € festgesetzt.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

3 Ta 60/25 4 Ca 5902/24 Arbeitsgericht Düsseldorf |
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Landesarbeitsgericht Düsseldorf Beschluss In dem Beschwerdeverfahren |
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hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf
4durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Klein
5ohne mündliche Verhandlung am 29.06.2025
6b e s c h l o s s e n:
7Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 18.03.2025 gegen den Rechtswegbeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 11.02.2025 – Az.: 4 Ca 5902/24 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass damit keine Entscheidung zur Abgrenzung von staatlicher und Kirchengerichtsbarkeit getroffen wird.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 833,33 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
G r ü n d e:
15I.
16Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO sowie über einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO und in diesem Zusammenhang vorab über die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten.
17Der Kläger bewarb sich im Juli 2024 bei der Beklagten, einer kirchlichen Stelle im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 DSG-EKD, als Mitarbeiter für das Debitoren- und Forderungsmanagement. Mit E-Mail vom 27.09.2024 teilte er der Beklagten mit, seine Bewerbung nicht aufrecht zu erhalten. Hintergrund war, dass die Beklagte sich bis zu diesem Zeitpunkt nicht inhaltlich zu der klägerischen Bewerbung geäußert hatte. Zugleich forderte er die Beklagte zur Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO auf. Unter dem 08.10.2024 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sich das Auskunftsbegehren nicht nach der DSGVO, sondern nach dem DSG-EKD richte. Gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 DSG-EKD betrage die Frist zur Auskunftserteilung drei Monate; dem werde man nachkommen. Der Kläger erwiderte mit E-Mail vom 19.10.2024, dass die Regelungen des DSG-EKD seines Erachtens europarechtswidrig seien und die Beklagte daher eine unverzügliche Bearbeitung von Betroffenenanfragen gemäß Art. 12 Abs. 3 Satz 1 DSGVO schulde.
18Mit seiner bei dem Arbeitsgericht Düsseldorf am 04.11.2024 eingegangenen und der Beklagten am 11.11.2024 zugestellten Klageschrift verlangt der Kläger von der Beklagten Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO und Schadensersatz gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Er ist der Auffassung, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. c ArbGG eröffnet sei. § 47 DSG-EKD stehe dem nicht entgegen. Denn Fragen des bürgerlichen Rechts als Streitigkeiten aus einem für alle geltenden Gesetz im Sinne des Art. 137 Abs. 3 WRV unterfielen grundsätzlich der staatlichen Gerichtsbarkeit. Die von ihm geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft und Schadensersatz beruhten allein auf seiner Bewerbung auf ein Arbeitsverhältnis. Die Beklagte habe seine Daten ausschließlich zum Zwecke der Abwicklung des Bewerbungsverfahrens verarbeitet. Damit seien die Ansprüche dem staatlichen bürgerlichen Recht zuzuordnen. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ergebe sich ferner aus unionsrechtlichen Gesichtspunkten. Denn jede betroffene Person habe unbeschadet eines verwaltungsrechtlichen, außergerichtlichen oder beschwerderechtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf. Einen solchen biete das DSG-EKD nicht, jedenfalls nicht für seinen Antrag auf Zahlung von Schadensersatz. Denn die Kirchengerichte könnten im Rahmen einer Leistungsklage nicht über Schadensersatzansprüche entscheiden. Eine Zuständigkeit der Kirchengerichtsbarkeit für Auskunfts- und Datenkopieansprüche auf der einen Seite und der staatlichen Gerichtsbarkeit für Schadensersatzansprüche auf der anderen Seite würde zu einer Rechtswegspaltung und damit zu einer Gefahr von widersprüchlichen Entscheidungen führen. Darüber hinaus unterlägen kirchengerichtliche Entscheidungen nicht der Zwangsvollstreckung und könnten mithin keinen „wirksamen“ Rechtsbehelf im Sinne von Art. 79 Abs. 1 DSGVO darstellen. Ferner ist der Kläger der Auffassung, dass das DSG-EKD gegen Artikel 91 Abs. 1 DSGVO verstoße und daher unangewendet bleiben müsse. Denn das DSG-EKD sei erst nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der DSGVO in Kraft getreten. Auch könne das DSG-EKD nicht mit der DSGVO in Einklang gebracht werden. So sehe das DSG-EKD bspw. entgegen Art. 12 Abs. 3 Satz 1 DSGVO keine unverzügliche Auskunftserteilung, sondern eine Auskunftserteilung gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 DSG-EKD lediglich binnen einer Frist von drei Monaten vor. Zudem kenne § 19 DSG-EKD keinen Anspruch auf eine Datenkopie wie Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO.
19Der Kläger hat im Laufe des gerichtlichen Verfahrens die zunächst von ihm gestellten Anträge auf Auskunftserteilung größtenteils für erledigt erklärt hat. Die Beklagte hat dem widersprochen.
20Der Kläger hat folgende Anträge angekündigt:
211. Die Beklagte wird verurteilt, ihm Auskunft zu erteilen über alle Empfänger, an die die Beklagte seine personenbezogenen Daten übermittelt hat.
222. Die Beklagte wird verurteilt, an ihn immateriellen Schadenersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, einen Betrag von 2.000,00 Euro aber nicht unterschreiten sollte, nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
233. Es wird festgestellt, dass sich die Auskunftsansprüche aus der Klageschrift vom 04.11.2024 zu Ziffer 1.b. bis 1.d. durch die E-Mail der beklagten Partei vom 05.11.2024 (Anlage K4) erledigt haben und der beklagten Partei insoweit die Kostenlast aufzuerlegen ist.
24Die Beklagte hat angekündigt zu beantragen,
25die Klage abzuweisen.
26Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Rechtsweg gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 3 DSG-EKD zu den Kirchengerichten, nicht aber zu den staatlichen Gerichten eröffnet sei. Das Selbstbestimmungs- und Selbstverwaltungsrecht aus Art. 137 Abs. 3 WRV i. V. m. Art. 140 GG schließe die Zuständigkeit der staatlichen Gerichtsbarkeit dann aus, wenn das kirchliche Binnenverhältnis betroffen sei. Dies sei hier der Fall, da Grundlage des Rechtsstreits eine vom Kläger zurückgezogene Bewerbung für ein Beschäftigungsverhältnis mit ihr, einer kirchlichen Stelle, sei. Mit der Rücknahme der Bewerbung seitens des Klägers sei jeglicher arbeitsrechtliche Bezug abgeschlossen. Die Regelung des § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. c ArbGG sei nicht einschlägig. Denn zwischen dem Kläger und ihr sei es nicht zu Verhandlungen über ein mögliches Arbeitsverhältnis gekommen. Im Übrigen stehe die Bewerbung des Klägers in keinem Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Ansprüchen. Der Kläger hätte genauso gut auf seine Bewerbung verzichten, eine datenschutzrechtliche Auskunft gegenüber der Beklagten geltend machen und sie anschließend verklagen können. Die Ansprüche aus dem Datenschutzrecht seien auch (arbeits-)vertragsunabhängig. Die Klage beruhe gerade nicht auf staatlichen Normen wie dem BGB, sondern Gegenstand des Rechtsstreits seien ausschließlich unionsrechtliche oder aus dem Unionsrecht abgeleitete mitgliedstaatliche Normen. Hinzu komme, dass im Bereich des verfassungsrechtlich (Art. 137 Abs. 3 WRV i. V. m. Art. 140 GG) und unionsrechtlich (Art. 17 Abs. 1 AEUV) garantierten kirchlichen Selbstbestimmungs- und Selbstverwaltungsrechts das kirchliche Datenschutzrecht vorrangig vor der DSGVO Anwendung finde. Würde das Arbeitsgericht über die Anwendbarkeit des DSG-EKD und damit auch über die Unionsrechtskonformität des DSG-EKD entscheiden, würde dies einen unzulässigen Eingriff in das verfassungsrechtlich (Art. 137 Abs. 3 WRV i. V. m. Art. 140 GG) und unionsrechtlich (Art. 17 Abs. 1 AEUV) garantierte kirchliche Selbstbestimmungs- und Selbstverwaltungsrecht darstellen. Der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten sei damit erst dann subsidiär eröffnet, wenn der Rechtsweg zu den kirchlichen Gerichten vollständig ausgeschöpft sei. Dies sei vorliegend (noch nicht) der Fall. § 47 Abs. 1 Nr. 3 DSG-EKD und § 48 Abs. 1 Satz 1 DSG-EKD würden dem Kläger auch einen ausreichenden, wirksamen Rechtsbehelf im Sinne des Art. 79 DSGVO bieten. Soweit der Kläger die Auffassung vertrete, dass kirchengerichtliche Entscheidungen mangels Vollstreckbarkeit nicht ausreichend effizient seien, vermenge der Kläger Fragen des materiellen Rechts, des Vollstreckungsrechts und der gerichtlichen Zuständigkeit in unzulässiger Weise miteinander. Zum einen berühre Art. 79 Abs. 1 DSGVO bereits nicht die Frage der Rechtswegzuständigkeit. Zum anderen würden auch kirchengerichtliche Entscheidungen ausreichenden Rechtsschutz bieten, da jederzeit die Möglichkeit bestehe, bei einem staatlichen Gericht die Vollstreckung einer kirchengerichtlichen Entscheidung zu erwirken.
27Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 11.02.2025 den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für zulässig erklärt und dies im Wesentlichen damit begründet, dass ein Fall des § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. c ArbGG vorliege. Im Falle einer Anstellung des Klägers wäre diese auf der Grundlage eines privatrechtlichen Arbeitsvertrages erfolgt. Die Beklagte wäre damit Arbeitgeberin im Sinne von § 2 ArbGG geworden. Die Ansprüche des Klägers auf Auskunft und Schadensersatz nach erfolgloser Bewerbung fielen in den Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. c ArbGG, denn seine Bewerbung stelle eine Verhandlung über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses im Sinne der Norm dar. Zwar seien die Rechte aus Art 15 DSGVO und Art. 82 Abs. 1 DSGVO nicht an das Vorliegen einer arbeitsrechtlichen Beziehung geknüpft. Liege eine solche jedoch vor, sei ein arbeitsrechtlicher Bezug gegeben, welcher die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte begründe. Dem arbeitsrechtlichen Bezug stehe nicht entgegen, dass der Kläger der Beklagten mitgeteilt habe, seine Bewerbung nicht aufrechterhalten zu wollen. Dies ändere nichts an der Tatsache, dass zwischen den Parteien zunächst ein Bewerbungsverfahren bestanden habe. Die kirchenrechtlichen Normen und das verfassungsrechtlich gewährte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen stünden der ausschließlichen Zuständigkeit der staatlichen Arbeitsgerichte im Rahmen von Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis mit der Kirche nicht entgegen, was das Arbeitsgericht eingehend weiter begründet.
28Der Beschluss ist der Beklagten über ihre Prozessbevollmächtigten am 04.03.2025 zugestellt worden. Mit am 18.03.2025 bei dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf eingegangener Beschwerdeschrift vom selben Tage hat sie sofortige Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt und diese auch sogleich begründet.
29Sie ist der Ansicht und führt hierzu umfassend weiter aus, dass entgegen der arbeitsgerichtlichen Entscheidung die evangelischen Kirchengerichte vorrangig zuständig seien und beantragt,
30den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 11.02.2025 – 4 Ca 5902/24 – abzuändern und festzustellen, dass das vom Kläger angerufene Gericht mangels Erschöpfung des vorrangigen kirchenrechtlichen Rechtswegs unzuständig ist.
31Der Kläger tritt der sofortigen Beschwerde entgegen und hält diese für unzulässig, jedenfalls aber unbegründet.
32Mit Beschluss vom 08.04.2025 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
33Der Vorsitzende der Beschwerdekammer hat am 22.05.2025 einen Hinweisbeschluss erlassen, wegen dessen Inhalts auf Blatt 27 f. der Beschwerdeakte Bezug genommen wird. Hierauf hat die Beklagte erklärt bzw. klargestellt, dass sich ihre Rüge auf die Zuständigkeit staatlicher Gerichte im Verhältnis zu den Kirchengerichten beziehe.
34II.
351. Die gemäß §§ 17a Abs. 4 Satz 3 GVG, 48 Abs. 1, 78 Satz 1 ArbGG, 567 ff ZPO statthafte sofortige Beschwerde der Beklagten ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist sie form- und fristgerecht innerhalb von zwei Wochen nach am 04.03.2025 erfolgter Zustellung des Beschlusses vom 11.02.2025 am 18.03.2025 bei dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf gemäß § 569 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 ZPO eingelegt worden.
362. Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat im Ergebnis zu Recht seine Rechtswegzuständigkeit für die hier streitgegenständliche Klage bejaht. Diese steht zwar innerhalb der – hierbei als zuständig zu unterstellenden – staatlichen Gerichtsbarkeit und mithin in Abgrenzung zu anderen staatlichen Gerichten zwischen den Parteien außer Streit, wie die Beklagte auf den gerichtlichen Hinweisbeschluss vom 22.05.2025 letztlich bestätigt hat. Gleichwohl kann sie per gerichtlichem Beschluss nach § 17a Abs. 3 Satz 1 GVG vorab ausgesprochen werden.
37Nicht im Rechtswegverfahren der §§ 48 Abs. 1 ArbGG, 17 ff. GVG, sondern allein im Hauptsacheverfahren selbst als Frage der Zulässigkeit der Klage zu klären hingegen ist die eigentliche Streitfrage der Parteien, ob für die vorliegende Klage die staatliche oder vorrangig die evangelische Kirchengerichtsbarkeit zuständig ist. Das hat das Arbeitsgericht, das in dem angefochtenen Rechtswegbeschluss umfangreich zur Abgrenzung von staatlicher und Kirchengerichtsbarkeit ausführt, nicht gesehen. Seine diesbezüglichen Ausführungen können im Rahmen eines Rechtswegbeschlusses nicht in Bestandskraft erwachsen, sondern betreffen die Frage der im Hauptsacheverfahren zu entscheidenden Zulässigkeit der Klage.
38Der Rechtsbehelf der Beklagten erweist sich, weil mehr als die Rechtswegzuständigkeit im staatlichen Gerichtssystem mit einem Beschluss nach §§ 48 Abs. 1 ArbGG, 17 ff. GVG nicht entschieden werden und in Bestandskraft erwachsen kann, diesbezüglich aber weder Streit der Parteien über die zutreffende Zuordnung des Rechtsstreits zur Arbeitsgerichtsbarkeit besteht noch diese Zuordnung unzutreffend durch das Arbeitsgericht vorgenommen wurde, als unbegründet. Lediglich zur Klarstellung wird nunmehr vor dem Hintergrund offenbar nicht nur beim Arbeitsgericht insoweit bestehender Missverständnisse im Rahmen der Zurückweisung der sofortigen Beschwerde ausdrücklich tenoriert, dass damit keine Entscheidung zur Abgrenzung von staatlicher und Kirchengerichtsbarkeit getroffen wird.
39Im Einzelnen:
40Wird neben der kirchengerichtlichen Zuständigkeit auch im Übrigen die Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte gerügt (weil bspw. im Falle der unterstellt zuständigen staatlichen Gerichtsbarkeit die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte statt der Arbeitsgerichte angenommen wird), wäre nach § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG vorab zwingend über den Rechtsweg zu entscheiden.
42Die Beklagte hat jedenfalls im Beschwerdeverfahren auf Nachfrage klargestellt, dass einzig die Unzuständigkeit staatlicher Gerichte wegen vorrangiger Zuständigkeit der evangelischen Kirchengerichte gerügt worden sei. Die insoweit rechtsirrig durch das Arbeitsgericht nach § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG vorgenommene Rechtswegentscheidung wird hierdurch wegen § 17a Abs. 3 Satz 1 GVG weder gegenstandslos noch im Ergebnis unzutreffend. Im Rechtswegverfahren ist nunmehr allerdings die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte zu unterstellen und allein zu prüfen und zu entscheiden, das Gericht welchen staatlichen Rechtsweges sich mit der Frage der Zulässigkeit – und hier dann der Zuständigkeit kirchlicher statt staatlicher Gerichte – und ggfs. auch der Begründetheit der Klage zu beschäftigen und hierüber zu entscheiden hat (vgl. BAG vom 15.06.2017 – 7 AZB 56/16, juris, Rz. 17 ff.).
43Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. c ArbGG sind die Arbeitsgerichte zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses.
45Richtet sich das Auskunfts- und Schadensersatzbegehren wie hier gegen einen potentiellen Arbeitgeber wegen im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens um eine Anstellung als Arbeitnehmer erfolgter Datenverarbeitung, liegt eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit vor. Diese resultiert aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und Streitparteien sind mit dem Bewerber und dem die Stelle ausschreibenden, seinerzeit potentiellen Arbeitgeber dann auch Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. c ArbGG. Denn diese zuständigkeitsbegründende Norm ist wie alle in § 2 ArbGG aufgeführten, zuständigkeitsbegründenden Tatbestände in dem Sinne weit auszulegen, dass alle ein Arbeitsverhältnis betreffenden Streitigkeiten – von der Phase der Bewerbung und den hieraus resultierenden vertragsähnlichen oder gesetzlichen Ansprüchen bis zu den nachvertraglichen Ansprüchen – der Fachgerichtsbarkeit der Arbeitsgerichte zugewiesen werden sollen (vgl. LAG Berlin-Brandenburg vom 21.12.2018 – 21 Ta 1552/18, juris, Rz. 18; GMP/Schlewing/Dickerhof-Borello, ArbGG, 10. Auflage, § 2 Rn. 70; GK-ArbGG/Schütz, EL 136 - Dezember 2022, § 2 Rn. 8 m.w.N.). Erfasst werden mit § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. c ArbGG sämtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit einem Bewerbungsverfahren um eine arbeitsvertragliche Anstellung, unabhängig davon, ob das Bewerbungsverfahren erfolgreich oder ohne Erfolg verlaufen ist (Walker in Schwab/Weth, ArbGG, 6. Auflage, § 2 Rn. 124; vgl. auch BAG vom 27.08.2008 – 5 AZB 71/08, juris, Rz. 5). Mithin ist auch der erfolglose Bewerber „Arbeitnehmer“ im Sinne der Zuständigkeitsnorm des § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. c ArbGG und der nur zeitweise potentielle Arbeitgeber ist gleichfalls ein solcher im Sinne dieser Norm. Anerkannt ist dementsprechend unter anderem, dass Schadensersatzklagen erfolgloser Bewerber nach § 15 AGG Streitigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. c ArbGG betreffen (BAG vom 27.08.2008 – 5 AZB 71/08, juris, Rz. 5). Gleiches gilt für Herausgabeklagen bzgl. eingereichter Bewerbungsunterlagen und solche auf Auskunftserteilung über Testergebnisse (vgl. LAG Berlin-Brandenburg vom 21.12.2018 – 21 Ta 1552/18, juris, Rz. 18; Walker in Schwab/Weth, ArbGG, 6. Auflage, § 2 Rn. 124). Nichts anderes hat dann aber konsequenterweise auch für Auskunftsklagen nach Art. 15 DSGVO und Schadensersatzklagen nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO eines erfolglosen Bewerbers um eine Anstellung in einem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang mit den im Rahmen seines Bewerbungsverfahrens erhobenen und verarbeiteten Daten zu gelten (ebenso im Ergebnis auch bereits ArbG Berlin vom 18.04.2024 – 17 Ca 15093/23, juris, Rz. 11; ArbG Duisburg vom 18.08.2023 – 5 Ca 877/23, juris, Rz. 17 f.).
46III.
47Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Danach hat die Beklagte die Kosten des von ihr im Ergebnis erfolglos betriebenen Beschwerdeverfahrens zu tragen.
48IV.
49Der Streitwert beträgt für das Beschwerdeverfahren nach der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer 1/3 des Hauptsachestreitwertes. Der Hauptsachestreitwert beträgt hier 2.500,- €. Daraus folgt die Wertfestsetzung in Höhe von 833,33 € für das Beschwerdeverfahren.
50V.
51Die Rechtsbeschwerde wird mangels dies nach § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG rechtfertigender Gründe nicht zugelassen.
52R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
53Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben.