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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 11 SLa 594/24

Datum:
27.03.2025
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
11
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 SLa 594/24
ECLI:
ECLI:DE:LAGD:2025:0327.11SLA594.24.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Düsseldorf, 2 Ca 4039/23
Schlagworte:
Anforderung an die Erfüllung von Urlaubsansprüchen, Zeiterfassung von Betriebsratstätigkeit, Globalantrag
Normen:
§ 7 BUrlG; § 37 BetrVG
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften), Arbeitsrecht
Leitsätze:

Das freigestellte Betriebsratsmitglied hat Anspruch auf Teilnahme an dem in einer Betriebsvereinbarung geregelten Arbeitszeiterfassungssystem (Anschluss an BAG 28.09.2016 - 7 AZR 248/14 - Rn. 20 ff.; 10.07.2013 - 7 ABR 22/12 Rn. 17 ff.). Die Zeiten der Betriebsratstätigkeit sind so zu dokumentieren, dass auch nachträglich eine Feststellung und Überprüfung möglich ist.

Unter eine Regelung zu „Kappungsgrenzen“ fallen Betriebsratsmitglieder nicht. Eine solche Regelung bestimmt, wann weisungsgemäß Arbeit geleistet und nicht geleistet werden darf und/oder welche Arbeit zu vergüten ist. Da Betriebsratsmitglieder in Bezug auf ihre Betriebsratstätigkeit keinen Weisungen des Arbeitgebers unterliegen, sondern sie ihr neben dem Arbeitsverhältnis bestehendes Betriebsratsamt selbständig und unabhängig wahrnehmen, richten sich derartige Vorgaben schon denklogisch nicht an diese.

 
Tenor:

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 12.09.2024 - 2 Ca 4039/23 - teilweise abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die tatsächlichen Zeiten (Beginn und Ende sowie Pausen) der Betriebsratstätigkeit der Klägerin durch Teilnahme an dem bei der Beklagten eingerichteten System zur elektronischen Zeiterfassung nach der „Betriebsvereinbarung zur Regelung flexibler Arbeitszeit im Gleitzeitbereich“ zu dokumentieren.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin 7 % und die Beklagte 93 % zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 13 % und die Beklagte 87 % zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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