Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 12 SaGa 11/22

Datum:
19.08.2022
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
12
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 SaGa 11/22
ECLI:
ECLI:DE:LAGD:2022:0819.12SAGA11.22.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Solingen, 1 Ga 6/22
Schlagworte:
Einstweilige Verfügung - Unterlassung von Wettbewerb nach arbeitgeberseitiger Kündigung ohne nachvertragliches Wettbewerbsverbot
Normen:
Art. 12 Abs. 1 GG; § 157 BGB, § 162 BGB, § 241 Abs. 2 BGB, § 615 Satz 2 BGB, § 626 BGB; § 60 Abs. 1 HGB, § 74 HGB; § 294 ZPO, 920 Abs. 2 ZPO, § 936 ZPO, § 940 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Das vertragliche Wettbewerbsverbot gilt während der gesamten rechtlichen Dauer des Arbeitsverhältnisses. Ein Arbeitnehmer darf deshalb grundsätzlich auch nach Zugang einer von ihm gerichtlich angegriffenen fristlosen Kündigung des Arbeitgebers keine Konkurrenztä-tigkeit ausüben, falls sich die Kündigung später als unwirksam herausstellt. 2.Die Unterlassung von Wettbewerb kann grundsätzlich auch nach einer fristlosen Kündigung durch den Arbeitgeber und nach Erhebung einer Kündigungsschutzklage durch den Arbeitnehmer im einstweiligen Verfügungsverfahren geltend gemacht werden. Dem steht nicht entgegen, dass sich dabei beide Parteien widersprüchlich verhalten. Dies ist im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens zu berücksichtigen, steht aber deren Erlass nicht absolut entgegen. 3.Im Hinblick darauf, dass im Zeitpunkt der Entscheidung über die einstweilige Verfügung regelmäßig im Kündigungsschutzverfahren noch nicht feststeht, ob die Kündigung wirksam oder unwirksam ist, gilt Folgendes: a) Der Unterlassungsanspruch kommt dann in Betracht, wenn die streitige Kündigung ausgehend von den Erkenntnismöglichkeiten im einstweiligen Verfügungsverfahren offen-sichtlich unwirksam ist. b) Ist dies nicht der Fall, hat im Hinblick auf das für beide Parteien betroffene Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG eine umfassende Folgenabwägung stattzufinden. Hierbei ist auch der Stand des Kündigungsschutzverfahrens zu berücksichtigen. So ändert ein der Kündigungsschutzklage stattgebendes Urteil die Interessenlage maßgeblich. Hat sich der Arbeitnehmer mit seiner Rechtsansicht betreffend die Kündigung durchgesetzt, kann von ihm grundsätzlich erwartet werden, dass er einen konkret und unmittelbar gegen den Arbeitgeber gerichteten Wettbewerb in Form der selbständigen Tätigkeit unterlässt.

 
Tenor:

1.Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 12.07.2022 - 1 Ga 6/22 - wird zurückgewiesen.

2.Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Verfügungskläger auferlegt.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank