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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 6 Sa 420/20

Datum:
11.12.2020
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 Sa 420/20
ECLI:
ECLI:DE:LAGD:2020:1211.6SA420.20.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Solingen, 2 Ca 1091/19
Schlagworte:
Außerordentliche Kündigung - Sorgfaltspflichtverletzungen eines Sparkassenmitarbeiters bei Kreditbewilligungen
Normen:
§ 626 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Fällt die Bewilligung von Immobiliarkrediten in die Kompetenzen des Teamleiters einer Sparkasse, so muss er die von einem Sachbearbeiter vorgenommene Beschlussvorlage zu-mindest einer Schlüssigkeitsprüfung unterziehen. Ergeben sich dabei Auffälligkeiten, so hat eine nähere Überprüfung zu erfolgen. 2. Im konkreten Fall hat der Kläger gegen die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten verstoßen, indem er Kredite bewilligt hat, obwohl Auffälligkeiten vorlagen, die ihn zu einer näheren Prü-fung hätten veranlassen müssen. Hätte der Kläger die Auffälligkeiten zum Anlass einer nähe-ren Prüfung genommen, so wäre ihm aufgefallen, dass die Kreditnehmer über das Vorliegen von Eigenkapital getäuscht haben. Es wurden mehrfach Kontoauszüge mit auffällig hohen Einmalüberweisungen bzw. Bargeldzahlungen vorgelegt. 3. Trotz der sich hieraus ergebenden Pflichtverletzungen ergab sich im konkreten Einzelfall aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, dass als milderes Mittel eine Abmahnung hätte ausgesprochen werden müssen. Es stand zu erwarten, dass der Kläger nach Erteilung einer Abmahnung in Zukunft sorgfältig arbeiten würde. Dabei hat die Kammer neben anderen Ge-sichtspunkten auch berücksichtigt, dass die Beklagte einem Vorstandsmitglied und dessen Vertreter eine entsprechende Lernfähigkeit zugestanden und dementsprechend von vertragsrechtlichen Konsequenzen abgesehen hat, obwohl ihnen bei Kreditbewilligungen vergleichbare Sorgfaltspflichtverletzungen unterlaufen waren.

 
Tenor:

I.Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 26.05.2020 - Az.:2 Ca 1091/19 - wird zurückgewiesen.

II.Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

III.Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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