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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 4 Ta 412/19

Datum:
08.11.2019
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 Ta 412/19
ECLI:
ECLI:DE:LAGD:2019:1108.4TA412.19.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Solingen, 1 BV 38/19
Schlagworte:
Verfahrensart; Beschlussverfahren; Vorabentscheidungsverfahren; Abmahnung; Betriebsratsmitglied
Normen:
§§ 2, 2a, 48 Abs. 1, 80 Abs. 3 ArbGG, § 17a Abs. 4 GVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Will ein Betriebsratsmitglied den Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte im Beschlussverfahren verfolgen, hat es schlüssig darzulegen, dass der Anspruch seine Rechtsgrundlage - auch - in einem betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis hat. Die bloße Rechtsbehauptung genügt für die gewählte Verfahrensart nicht (sog. et-et-Fall).

 
Tenor:
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Solingen vom 23.08.2019 - 1 BV 38/19 - wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 1.000,00 €.
 
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