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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 3 Ta 402/19

Datum:
10.12.2019
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ta 402/19
ECLI:
ECLI:DE:LAGD:2019:1210.3TA402.19.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Düsseldorf, 12 Ca 3106/19
Schlagworte:
Schlagwörter: Rechtsweg; Fremdgeschäftsführer; Kündigung; sic-non; Vertragstypenwah
Normen:
§§ 2, 5 ArbGG; § 611, 611a BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Zur sic-non-Einstufung von Kündigungsschutzanträgen bei außerordentlicher Kündigung eines Geschäftsführeranstellungsvertrages im Nachgang zur neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom 21.01.2019 (9 AZB 23/18, siehe hierzu auch bereits LAG Düssel-dorf vom 12.11.2019 - 3 Ta 377/19). 2. Vereinbaren die Vertragsparteien die vertragliche Grundlage der Tätigkeit eines Fremdgeschäftsführers ausdrücklich als "Arbeitsvertrag", ist diese Vertragstypenwahl regelmäßig bin-dend. Eine gerichtliche Korrektur anhand der praktischen Vertragsdurchführung findet hier nicht statt. Damit ist automatisch auch der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten begründet.

 
Tenor:

I.Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 03.09.2019 gegen den Rechtswegbeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 14.08.2019 - Az.: 12 Ca 3106/19 - wird zurückgewiesen.

II.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.

III.Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 16.111,11 € festgesetzt.

IV.Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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