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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 12 Sa 905/18

Datum:
13.02.2019
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 Sa 905/18
ECLI:
ECLI:DE:LAGD:2019:0213.12SA905.18.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Wuppertal, 7 Ca 1146/18
Schlagworte:
Tariflicher Anspruch auf Erhöhung der Arbeitszeit
Normen:
§ 311 a BGB; § 8 TzBfG; § 259 ZPO, § 533 ZPO, § 894 Satz 1 ZPO; § 3 Abs. 7 MTV Einzelhandel NRW
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Haben die Parteien arbeitsvertraglich eine monatliche Arbeitszeit vereinbart, richtet sich der Anspruch auf Erhöhung der Arbeitszeit aus § 3 Abs. 7 MTV Einzelhandel NRW auf eine höhere monatliche Arbeitszeit und nicht auf eine höhere wöchentliche Arbeitszeit. 2. Zeiten, die in die Monate November und Dezember fallen, verlängern ebenso wie die in § 3 Abs. 7 Satz 3 MTV Einzelhandel NRW genannten Zeiten von Urlaub und Krankheit bis zu 6 Wochen den maßgeblichen Referenzzeitraum in § 3 Abs. 7 Satz 1 MTV Einzelhandel von 17 Wochen nicht (entgegen LAG Hamm 13.04.2016 - 3 Sa 1645/15, juris). 3. Zu den Anforderungen an die rechtzeitige Geltendmachung des tariflichen Anspruchs auf Arbeitszeiterhöhung gemäß § 3 Abs. 7 Satz 6 MTV Einzelhandel NRW.

 
Tenor:

1.Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 14.08.2018 - 7 Ca 1146/18 - teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, das Angebot des Klägers auf eine Vertragsänderung mit einer monatlichen Arbeitszeit von 83,54 Stunden mit Wirkung vom 01.03.2018 anzunehmen.

2.Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

3.Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger und der Beklagten je zur Hälfte auferlegt. Die Kosten erster Instanz werden dem Kläger auferlegt.

4.Die Revision wird für die Beklagte zugelassen. Für den Kläger wird die Revision zugelassen, soweit er mit dem Hauptantrag unterlegen ist. Im Übrigen wird die Revision für den Kläger nicht zugelassen.

 
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