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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 3 Sa 130/18

Datum:
31.07.2018
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 Sa 130/18
ECLI:
ECLI:DE:LAGD:2018:0731.3SA130.18.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Krefeld, 2 Ca 1373/17
Schlagworte:
Umsetzung/Versetzung; Billigkeit; Darlegungs- und Beweislast; innerbetriebliche Konfliktlage
Normen:
§ 106 GewO; § 315 BGB; § 138 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1.Die Um- oder Versetzung eines Arbeitnehmers in einen anderen Arbeitsbereich und eine andere Schicht kann unter anderem auch als Reaktion auf eine konkrete Konfliktlage im bisherigen Arbeitsbereich zur Sicherung oder Wiederherstellung des Betriebsfriedens und/oder -ablaufs erfolgen; hierin liegt ein berechtigtes betriebliches Interesse zur Begründung der Billigkeit der Direktionsrechtsausübung. 2.In solchen Fällen ist es grundsätzlich Sache des Arbeitgebers zu entscheiden, wie er auf Konfliktlagen reagieren will. Insbesondere ist er nicht gehalten, zunächst die Ursachen und Verantwortlichkeiten für die Konfliktlage aufzuklären. Der damit verbundene Aufwand und Zeitverlust sind dem Arbeitgeber regelmäßig in solchen Fällen gerade deshalb unzumutbar, weil er schnell reagieren muss. 3.Das bedeutet aber nicht, dass der die Darlegungs- und Beweislast für die die Billigkeit einer Weisung begründenden Umstände tragende Arbeitgeber nicht nur die weitere Aufklärung der Ursachen einer Konfliktlage unterlassen könnte, sondern nicht einmal gehalten wäre, wenigstens die Konfliktlage selbst und ihre Auswirkungen auf Betriebsfrieden und/oder Betriebsablauf konkret und - soweit streitig - unter Beweisantritt darzulegen. Die innerbetriebliche Konfliktlage ist kein "Freifahrtschein" für quasi jedwede Ausübung des Weisungsrechts. Vielmehr ist konkret zu der behaupteten Konfliktlage selbst und zu deren Auswirkungen auf Betriebsfrieden und/oder -ablauf vorzutragen, um überhaupt zur Annahme eines berechtigten betrieblichen Belanges für die Weisung zu kommen, mit dem dann die gegen die Weisung sprechenden Interessen des betroffenen Arbeitnehmers abzuwägen sind. 4.Zu den in die Interessenabwägung einzubeziehenden, gegen eine Um- oder Versetzung sprechenden Interessen des betroffenen Arbeitnehmers gehören unter anderem die Außenwirkung der von ihm als "Bestrafung" empfundenen Maßnahme im Betrieb sowie wirtschaftliche Auswirkungen wie der Wegfall einer bisher erlangten Schichtzulage.

 
Tenor:

I.Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 26.01.2018 - Az.: 2 Ca 1373/17 - wird zurückgewiesen.

II.Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte zu ¾ und der Kläger zu ¼.

III.Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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