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Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Essen vom 03.01.2013, 2 BV 116/12, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Gegenstand der Einigungsstelle klarstellend wie folgt gefasst wird:
"Regelung der Fragen eines Arbeitszeitkontos für den Pflege- und Funktionsdienst"
und dass zum Vorsitzenden dieser Einigungsstelle der Richter am Bundesarbeitsgericht Horst-Dieter Krasshöfer bestellt wird.
Gründe:
2I.
3Die Beteiligten streiten seit einiger Zeit - sowohl in diversen Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht Essen als auch im Rahmen von Einigungsstellenverfahren - über Arbeitszeitfragen. Im vorliegenden Verfahren streiten sie darüber, ob für den Betrieb der Antragsgegnerin (im Folgenden: Arbeitgeberin), die ein Krankenhaus betreibt, in welchem die Bestimmungen des TVöD-K Anwendung finden, eine Einigungsstelle zu dem Thema "Regelung der Fragen eines Arbeitszeitkontos" einzurichten ist.
4Seit dem 20.03.2012 besteht im Betrieb der Arbeitgeberin eine in einer Einigungsstelle zustande gekommene, ungekündigte Betriebsvereinbarung zur "Regelung der Ausgleichszeiträume" für alle bei der Arbeitgeberin Beschäftigten im Sinne des § 5 BetrVG, die nicht als Ärztin oder Arzt eingruppiert sind. Wegen des Inhalts der Betriebsvereinbarung wird auf Bl. 39 - 41 der Akte Bezug genommen.
5Im Anhörungstermin vor der Beschwerdekammer haben die Beteiligten übereinstimmend erklärt, dass sie sich zwischenzeitlich auf die Errichtung einer Einigungsstelle über Fragen zur Arbeitszeit der Ärztinnen und Ärzte unter dem Vorsitz des Richters am Bundesarbeitsgericht, Herrn Horst-Dieter Krasshöfer, geeinigt haben.
6Der Antragsteller (im Folgenden: Betriebsrat) hat - nachdem außergerichtliche Gespräche mit der Arbeitgeberin über die Frage der Einrichtung von Arbeitszeitkonten ergebnislos waren - das vorliegende Verfahren eingeleitet und dabei die Auffassung vertreten, nach § 10 Abs. 1 TVöD-K sei die Möglichkeit eröffnet, über die Einrichtung von Arbeitszeitkonten Betriebsvereinbarungen abzuschließen. Ausweislich des Beschlusses des Arbeitsgerichts hat der Betriebsrat in der mündlichen Anhörung der Beteiligten vorgetragen, während des gesamten Jahres 2012 sei es in außergerichtlichen Gesprächen nicht gelungen, zu einer Einigung zu gelangen. Daher sei er - der Betriebsrat - nicht damit einverstanden, die von ihm angestrebte Regelung zu Fragen eines Arbeitszeitkontos dadurch weiterhin "auf die lange Bank" zu schieben, dass diese nur im Kontext aller anderen den Regelungskomplex Arbeitszeit betreffenden Fragen geregelt werden solle. Er befürchte, dass dann auch in diesem Teilbereich nicht die von der Belegschaft erwartete Regelung zeitnah erreicht werden könne.
7Der Betriebsrat als Antragsteller hat beantragt,
8zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle zur Regelung der Fragen eines Arbeitszeitkontos den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Herrn Christoph Tillmanns, zu bestellen und die Zahl der Beisitzer auf je drei festzusetzen.
9Die Arbeitgeberin als Antragsgegnerin hat beantragt,
10den Antrag zurückzuweisen.
11Sie hat die Auffassung vertreten, die Einigungsstelle sei offensichtlich unzuständig. Zwar sei die Einführung eines Arbeitszeitkontos tarifvertraglich betriebsvereinbarungsoffen geregelt, indes eröffne die Möglichkeit zur Einführung eines Arbeitszeitkontos noch keine zwingenden Mitbestimmungstatbestände. Die Errichtung eines Arbeitszeitkontos sei freiwillig und habe einvernehmlich zu erfolgen. Sie - die Arbeitgeberin - gehe davon aus, dass zu dem Regelungskomplex "Arbeitszeit" auch der Regelungskomplex "Arbeitszeitkonto" gehöre und zunächst die Regelungsgegenstände im Bereich der Arbeitszeit zwischen den Beteiligten geklärt werden müssten und danach über die Einrichtung eines Arbeitszeitkontos verhandelt werden könne. Vorsorglich hat sie darauf hingewiesen, dass die Einsetzung einer Einigungsstelle mit drei Beisitzern nicht geboten sei. Ob der vom Betriebsrat benannte Einigungsstellenvorsitzende hinreichend geeignet sei, könne sie nicht beurteilen, was aufgrund der Stellung des benannten Vorsitzenden als Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht jedoch außer Frage stehen dürfte. Allerdings hätten sich zwischenzeitlich zahlreiche Einigungsstellenvorsitzende in ihrem Betrieb bewährt, so dass es nahe läge, eine mit dem Betrieb vertraute Person zum Einigungsstellenvorsitzenden zu berufen.
12Das Arbeitsgericht hat dem Antrag des Betriebsrats mit der Maßgabe stattgegeben, dass von jeder Seite der Betriebsparteien zwei Beisitzer in die Einigungsstelle zu entsenden sind. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung der Frage, ob dem Betriebsrat hinsichtlich der "Regelung der Fragen eines Arbeitszeitkontos" ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BetrVG zustehe oder nicht, könne jedenfalls eine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle nicht festgestellt werden. Die Beantwortung dieser Frage bedürfe vielmehr einer näheren Aufklärung und rechtlichen Wertung. Eine das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ausschließende gesetzliche oder tarifliche Regelung bestehe im Streitfall nicht. Vielmehr könne gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 BetrVG durch Betriebsvereinbarung ein Arbeitszeitkonto eingerichtet werden. Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin sei dies nicht nur durch eine freiwillige Betriebsvereinbarung möglich. Das Arbeitsgericht hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts darauf hingewiesen, dass eine solche Beschränkung in § 10 Abs. 1 S. 1 TöVD nicht enthalten sei. Vielmehr seien die Tarifvertragsparteien ersichtlich von den gesetzlichen Begrifflichkeiten ausgegangen und hätten zwischen erzwingbaren und freiwilligen Betriebsvereinbarungen unterschieden. Die Sichtweise der Arbeitgeberin verbiete sich auch deshalb, weil die Tarifvertragsparteien ansonsten Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG ausgeschlossen hätten, ohne die mit einem Arbeitszeitkonto zusammenhängenden beteiligungsrechtlichen Fragen selbst auszugestalten. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats hinsichtlich der Festlegung und zulässiger Schwankungsbreite des Arbeitszeitkontos folge aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Von diesem Beteiligungsrecht sei auch die Ausgestaltung eines zu gewährenden Freizeitausgleichs erfasst. Es gehe dabei um die regelungsfähige und regelungsbedürftige Verteilung und Lage der Arbeitszeit. Insofern lägen sogar erhebliche Anhaltspunkte für das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats vor. Jedenfalls fehle es an einer offensichtlichen Unzuständigkeit der Einigungsstelle. Insoweit habe die Einigungsstelle selbst ihre Zuständigkeit in eigener Kompetenz zu prüfen. Da die Arbeitgeberin hinsichtlich der Person des vorgeschlagenen Einigungsstellenvorsitzenden keine Bedenken erhoben habe, sei der Vorsitzende antragsgemäß bestellt worden. Hinsichtlich der Zahl der Beisitzer halte das Gericht zwei Beisitzer je Seite für angemessen.
13Gegen den ihr am 07.01.2013 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts Essen hat die Arbeitgeberin mit einem am 21.01.2013 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese gleichzeitig begründet.
14Die Arbeitgeberin ist der Auffassung, entgegen den Ausführungen des Arbeitsgerichts differenziere § 10 TVöD eindeutig zwischen einer erzwingbaren ("ist einzurichten") und einer freiwilligen Mitbestimmung im Übrigen ("kann eingerichtet werden"). Eine insoweit angenommene erzwingbare Mitbestimmung hinsichtlich der Einrichtung eines Arbeitszeitkontos auch für den Fall, dass die Voraussetzungen von § 10 Abs. 1 S. 3 TVöD nicht vorlägen, widerspräche daher erkennbar dem Wortlaut von § 10 Abs. 1 TVöD und der dort vorgenommenen Differenzierung zwischen der Errichtung eines Arbeitszeitkontos gemäß S. 1 und S. 3. Nichts anderes ergebe sich auch aus der vom Arbeitsgericht in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 09.11.2010. Es gehe vorliegend nicht darum, ob bestehende Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG eingeschränkt würden. Vielmehr kämen Mitbestimmungsrechte beispielsweise zu einer vorübergehenden Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit eben nur dann zur Geltung, wenn der Arbeitgeber eine vorübergehende Verlängerung der Arbeitszeit auch praktiziere bzw. praktizieren wolle. In diesem Fall sei es einem Betriebsrat unbenommen, hierüber Regelungen in einer Betriebsvereinbarung herbeizuführen. Gleiches gelte für die Einführung eines Arbeitszeitkontos gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 TVöD. Gebe es im Betrieb eines Arbeitgebers keine Regelungen, die der Begrifflichkeit eines "Arbeitszeitkontos" zuzurechnen wären und seien solche auch nicht beabsichtigt, so bestehe eben schon dem Grunde nach weder eine Verpflichtung noch eine Notwendigkeit einer Betriebsvereinbarung zu dieser Thematik. Außerdem ergebe sich im Hinblick auf die ungekündigt bestehende Betriebsvereinbarung über Ausgleichszeiträume eine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle. § 6 der Betriebsvereinbarung regele ausdrücklich, dass zum Ende eines Ausgleichszeitraums Plusstunden auszubuchen und in Geld abzugelten seien, soweit keine anderweitige einzelvertragliche Regelung bestehe. Minusstunden seien auszubuchen. Soweit § 10 Abs. 3 TVöD vorsehe, dass auf das Arbeitszeitkonto Zeiten, die bei Anwendung des in § 6 Abs. 2 festgelegten Zeitraumes als Zeitguthaben oder Zeitschuld bestehen bleiben, auf das Arbeitszeitkonto gebucht werden können, könnten derartige Zeiten mit Blick auf die Regelung in § 6 der Betriebsvereinbarung gar nicht entstehen. Regelungen zu einem Arbeitszeitkonto, das weder mit Plus- noch mit Minusstunden gefüllt werden könne, sei überflüssig und könne auch nicht im Wege einer Einigungsstelle geltend gemacht werden, jedenfalls nicht, solange die Betriebsvereinbarung ungekündigt gelte.
15Die Arbeitgeberin als Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin beantragt,
16den Beschluss des Arbeitsgerichts Essen vom 03.01.2013, 2 BV 116/12, abzuändern und den Antrag abzuweisen.
17Der Betriebsrat als Antragsteller und Beschwerdegegner beantragt,
18die Beschwerde zurückzuweisen.
19Er verteidigt den Beschluss des Arbeitsgerichts und erwidert auf das Vorbringen der Arbeitgeberin, deren Ausführungen in der Beschwerdebegründung, dass sie eine vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit nicht praktiziere oder praktizieren wolle, seien falsch. Die Betriebsvereinbarung, auf die die Arbeitgeberin sich berufe, beweise geradezu das Gegenteil. Außerdem lasse die Praxis eines Krankenhauses es nicht zu, starre Arbeitszeiten ohne Überschreitung oder Unterschreitung der tariflichen Arbeitszeit durchzuführen. Die Betriebsvereinbarung an sich stehe der Errichtung einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand Arbeitszeitkonto zudem nicht entgegen, denn auch unter Berücksichtigung dieser Betriebsvereinbarung blieben zahlreiche Fragen offen, die in einer Betriebsvereinbarung zum Arbeitszeitkonto zu regeln wären, wie zum Beispiel die tägliche Sollarbeitszeit, die tägliche Höchstarbeitszeit, Arbeitszeitkorridor usw. Abgesehen davon spreche viel dafür, dass die Betriebsvereinbarung nichtig, weil tarifwidrig sei. Insbesondere berücksichtige die Betriebsvereinbarung nicht, dass der Tarifvertrag bereits in § 7 Abs. 8 c festgelegt habe, welche Stunden Überstunden seien. Die Betriebsvereinbarung träfe diesbezüglich eine andere Regelung, die mangels einer tarifvertraglichen Betriebsvereinbarungsoffenheit nicht tarifgemäß sei.
20Wegen des weiteren Beschwerdevorbringens der Beteiligten wird auf ihre in zweiter Instanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
21II.
22Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist nämlich an sich statthaft (§ 87 Abs. 1 ArbGG) sowie in gesetzlicher Form und Frist eingelegt und begründet worden (§ 87 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 66 Abs. 1 S. 1, 89 Abs.1 S. 2 ArbGG).
23Die Beschwerde ist allerdings im Wesentlichen unbegründet. Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin ist die vom Betriebsrat begehrte Einigungsstelle einzurichten. Die Einigungsstelle ist nämlich für den im Beschwerdeverfahren konkretisierten Regelungsgegenstand "Regelung der Fragen eines Arbeitszeitkontos für den Pflege- und Funktionsdienst" nicht offensichtlich unzuständig. Das Arbeitsgericht hat dem Antrag mit zutreffender Begründung, die die Beschwerdekammer sich ausdrücklich - auch zur Vermeidung von Wiederholungen - zu eigen macht, stattgegeben. Die Beschwerdebegründung ist - abgesehen von der Frage der Person des Einigungsstellenvorsitzenden - nicht geeignet, die Entscheidung des Arbeitsgerichts abzuändern.
24Wie bereits das Arbeitsgericht unter Berücksichtigung der dazu ergangenen Rechtsprechung zutreffend ausgeführt hat, kann ein Antrag auf Bestellung eines Einigungsstellenvorsitzenden und auf Festsetzung der Zahl der Beisitzer nach § 98 Abs. 1 S. 1 ArbGG wegen fehlender Zuständigkeit der Einigungsstelle nur dann zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. Offensichtlich unzuständig ist die Einigungsstelle, wenn bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht sofort erkennbar ist, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates in der fraglichen Angelegenheit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt infrage kommt und sich die beizulegende Streitigkeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erkennbar nicht unter einen mitbestimmungspflichtigen Tatbestand des Betriebsverfassungsgesetzes subsumieren lässt. Nicht offensichtlich unzuständig ist die Einigungsstelle auch, wenn in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten ist, ob in dem streitigen Regelungsgegenstand ein Mitbestimmungsrecht besteht.
25Eine Einigungsstelle ist gemäß § 76 Abs. 1 BetrVG allerdings grundsätzlich nur bei Bedarf, also bei Auftreten von Meinungsverschiedenheiten, die nicht zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber beigelegt werden können, zu bilden. Vor der Anrufung der Einigungsstelle haben Arbeitgeber und Betriebsrat daher gemäß § 74 Abs. 1 S. 1 BetrVG über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln und Vorschläge für die Beilegung des Streites zu machen (ErfK, § 76 BetrVG, Rn. 3).
26Allerdings ist es Sinn und Zweck des gerichtlichen Bestellungsverfahrens nach § 98 ArbGG, den Betriebsparteien im Konfliktfall möglichst zügig und ohne weitere Verzögerung durch eine der Betriebsparteien eine Einigungsstelle zur Seite zu stellen. Die Einigungsstelle ist daher nicht offensichtlich unzuständig, wenn eine der Betriebsparteien aufgrund des bisherigen Verhaltens der anderen Partei die weitere Führung von Verhandlungen für aussichtslos hält, das Scheitern der Verhandlungen erklärt und die Einigungsstelle anruft. Ist der Regelungsgegenstand hinreichend bekannt, liegt es in der Hand jeder Seite, frei zu entscheiden, wann sie die Errichtung einer Einigungsstelle mit gerichtlicher Hilfe für notwendig erachtet. Hält ein Betriebspartner weitere Verhandlungen aufgrund des bisherigen Verhaltens der Gegenseite für aussichtslos und ruft er das Arbeitsgericht zur Einsetzung einer Einigungsstelle nach § 98 ArbGG an, so ist diese auch nicht deswegen offensichtlich unzuständig, weil der Verhandlungsanspruch nach § 74 Abs. 1 S. 2 BetrVG noch nicht oder noch nicht vollständig erfüllt worden ist; andernfalls hätte es die verhandlungsunwillige Seite in der Hand, die Einsetzung einer Einigungsstelle längere Zeit zu blockieren (vgl. LAG Hamm, Beschluss vom 23.04.2012, 10 TaBV 19/12. m.w.N., zitiert nach juris).
27Unter Berücksichtigung vorstehender Ausführungen ergibt sich eine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle nicht schon daraus, dass die Beteiligten nach Auffassung der Arbeitgeberin zunächst die bereits eingerichtete Einigungsstelle über Fragen der Arbeitszeit der Ärztinnen und Ärzte durchführen müssten, um dann über die Einrichtung eines Arbeitszeitkontos zu verhandeln.
28Ausweislich des Beschlusses des Arbeitsgerichts streiten die Beteiligten seit einiger Zeit sowohl in diversen Beschlussverfahren als auch im Rahmen von Einigungsstellenverfahren über Arbeitszeitfragen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht hat der Betriebsrat erklärt, er befürchte - nach unstreitig erfolgten Verhandlungen - dass eine Regelung zu Fragen eines Arbeitszeitkontos nicht zeitnah erreicht werden könnten, wenn nicht - zusätzlich zu einer Einigungsstelle den Regelungskomplex "Arbeitszeit" betreffend - eine weitere Einigungsstelle die Fragen des Arbeitszeitkontos betreffend errichtet würde. Danach kann davon ausgegangen werden, dass zwischen den Beteiligten Meinungsverschiedenheiten bestehen, die nicht ohne Bildung einer Einigungsstelle beseitigt werden können. Die Beteiligten haben unstreitig auch schon über die Frage der Einrichtung von Arbeitszeitkonten gestritten, ohne dass eine Einigung herbeigeführt werden konnte. Der Betriebsrat durfte danach das Führen von weiteren Verhandlungen für aussichtslos erachten und das Arbeitsgericht zur Einsetzung einer Einigungsstelle für den Regelungskomplex "Arbeitskonto" anrufen. Ein Rechtsschutzinteresse kann dem Betriebsrat insoweit nicht abgesprochen werden.
29Die bereits bestehende Einigungsstelle über Fragen der Arbeitszeit steht ebenfalls der Einrichtung einer Einigungsstelle zu Fragen eines Arbeitszeitkontos nicht entgegen, denn im Anhörungstermin vor der Beschwerdekammer haben die Beteiligten klargestellt, dass die bestehende Einigungsstelle die bei der Arbeitgeberin beschäftigten Ärzte betrifft, der hier begehrte Regelungsgegenstand jedoch die Arbeitszeit für Pflege und Funktionsdienst. Im Hinblick darauf war der Regelungsgegenstand der streitgegenständlichen Einigungsstelle - wie im Tenor erfolgt - genauer zu bezeichnen, um für die Einigungsstelle klarzustellen, für welche Regelungsfrage sie eingerichtet wurde.
30Die Einigungsstelle ist auch nicht deshalb offensichtlich unzuständig, weil ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates offensichtlich nicht in Betracht kommt. Insoweit wird auf die nach Auffassung der Beschwerdekammer zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts Bezug genommen. Soweit die Arbeitgeberin auch im Beschwerdeverfahren die Auffassung vertreten hat, im Hinblick auf § 10 TVöD liege keine erzwingbare Mitbestimmung vor, wird auf die bereits vom Arbeitsgericht zitierte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 09.11.2010, 1 ABR 75/09, Rn 41 verwiesen.
31Auch der weitere Einwand der Arbeitgeberin, die Einigungsstelle sei auch deshalb offensichtlich unzuständig, weil der Betriebsrat - wie die Arbeitgeberin wohl meint - von seinem Mitbestimmungsrecht bereits durch den Abschluss der Betriebsvereinbarung vom 20.03.2012 Gebrauch gemacht hätte, greift nicht durch.
32Richtig ist, dass ein Mitbestimmungsrecht offensichtlich fehlt, wenn in der streitgegenständlichen Frage eine abschließende, ungekündigte und in ihrer Wirksamkeit nicht angezweifelte Betriebsvereinbarung besteht (so auch LAG Niedersachsen, Beschluss vom 29.07.2008, 1 TaBV 47/08, zitiert nach juris).
33Diese Voraussetzungen sind vorliegend jedoch nicht gegeben. Der Betriebsrat hat sich zum einen unter Angabe weiterer Regelungsgegenstände darauf berufen, dass die bestehende Betriebsvereinbarung nicht in jeder Hinsicht ab-schließend sei und zum anderen zudem auch die Nichtigkeit dieser Betriebsvereinbarung geltend gemacht und sich zur Begründung darauf berufen, die Betriebsvereinbarung verstoße gegen § 77 Abs. 3 BetrVG, was allerdings nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wohl eher zur schwebenden Unwirksamkeit und nicht zur Nichtigkeit der Betriebsvereinbarung führen dürfte.
34Zudem ist zu berücksichtigen, dass es zwar der überwiegend in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung entspricht, dass eine Einigungsstelle dann offensichtlich unzuständig sein kann, wenn von einem Mitbe-stimmungsrecht bereits durch Abschluss einer Betriebsvereinbarung ab-schließend Gebrauch gemacht worden ist und diese ungekündigt fortbesteht (so u.a. LAG Hamm, Beschluss vom 26.05.2008, 10 TaBV 51/08, m.w.N.). Diese Auffassung ist jedoch nicht unumstritten. So vertritt die 9. Kammer des Landesarbeitsgericht Köln die Auffassung, dass auch bei ungekündigter Betriebsvereinbarung die Einigungsstelle angerufen werden kann und bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs kein Fall der offensichtlichen Unzuständigkeit vorliegt, wenn eine Betriebspartei die teilweiser Änderung einer ungekündigten Betriebsvereinbarung mit Arbeitszeitregelung auf Grund nachträglicher Entwicklung erreichen will (Beschluss vom 23.01.2007, 9 TaBV 66/06, zitiert nach juris). Darüber hinausgehend lässt die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln (Beschluss vom 06.09.2005, 4 TaBV 41/05, zitiert nach juris) es zu, dass die Ablösung einer ungekündigt bestehenden Betriebsvereinbarung auch während ihrer Laufzeit über eine Einigungsstellenanrufung erzwungen werden kann.
35Bereits aufgrund dieser unterschiedlichen Rechtsauffassungen und unter Berücksichtigung des eingeschränkten Prüfungsmaßstabes im vorliegenden Verfahren verbiete es sich nach Auffassung der Beschwerdekammer, hier eine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle an der noch bestehenden Betriebsvereinbarung festzumachen. Der eingeschränkte Prüfungsmaßstab korrespondiert damit, dass die Einigungsstelle die Vorfrage ihrer Zuständigkeit selbst prüft und sich, wenn sie diese nicht für gegeben hält, für unzuständig erklären kann (vgl. BAG, Beschluss vom 30.01.1990, 1 ABR 2/89, zitiert nach juris). Über die Frage der Zuständigkeit hat die Einigungsstelle vor einer Sachentscheidung in jedem Fall selbst zu befinden. Hierzu gehört nach Auffassung der Beschwerdekammer auch die Prüfung, ob das streitige Mitbestimmungsrecht noch durch eine frühere Regelung konsumiert wird (so wohl auch Kania in ErfK, § 76 BetrVG, Rn. 22).
36Danach ist die Einigungsstelle unter Berücksichtigung des eingeschränkten Prüfungsmaßstabes im vorliegenden Verfahren jedenfalls nicht offensichtlich unzuständig. Die Beschwerde der Arbeitgeberin war daher insoweit zurückzuweisen.
37Die Beschwerdekammer hält eine Änderung des Beschlusses lediglich im Hinblick auf die Person des Vorsitzenden für sinnvoll und erforderlich.
38Bei der Bestimmung des Vorsitzenden einer Einigungsstelle ist das Landesarbeitsgericht weder an die Vorschläge der Beteiligten gebunden noch darauf beschränkt, das vom Arbeitsgericht ausgeübte Ermessen zu überprüfen. Es hat den Vorsitzenden nach seinem pflichtgemäßen Ermessen unter Berücksichtigung ihm unterbreiteter Vorschläge bzw. Anregungen auszuwählen und kann bei Einwendungen eines Beteiligten gegen die vorgeschlagene Person auch einen anderen Vorsitzenden bestimmen. Da der zu bestellende Vorsitzende das Vertrauen beider Betriebspartner besitzen sollte (§ 76 Abs. 2 S. 1 BetrVG), sollte allerdings von der Bestellung einer bestimmten Person zum Vorsitzenden abgesehen werden, wenn gegen sie von einer Seite nachvollziehbare - wenn auch nur subjektive - Vorbehalte oder Bedenken erhoben werden (so LAG Hamm, Beschluss vom 26.07.2004, 10 TaBV 64/04, m.w.N., zitiert nach juris).
39Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Beschwerdekammer den Richter am Bundesarbeitsgericht Horst-Dieter Krasshöfer mit dem Vorsitz der Einigungsstelle betraut.
40Zwar bestanden seitens der Arbeitgeberin gegen den vom Betriebsrat vorgeschlagenen Einigungsstellenvorsitzenden keine durchgreifenden Bedenken hinsichtlich seiner Unparteilichkeit und fachlichen Sachkunde, die mangels anderweitiger Anhaltspunkte auch nicht gerechtfertigt wären. Die Arbeitgeberin hat jedoch bereits erstinstanzlich eingewandt, dass sich bereits eine Vielzahl von Einigungsstellenvorsitzende mit den betrieblichen Gegebenheiten vertraut gemacht hätten, so dass es nahe liegend sein dürfte, eine mit dem Betrieb vertraute Person zum Einigungsstellenvorsitzenden zu berufen. Diesem Einwand ist nach Auffassung der Beschwerdekammer nachzugehen, nachdem sich im Beschwerdeverfahren herausgestellt hat, dass bereits eine Einigungsstelle Arbeitszeitfragen betreffend eingerichtet ist. Der Richter am Bundesarbeitsgericht Horst-Dieter Krasshöfer ist bereits aufgrund einer freiwilligen Einigung der Beteiligten mit dem Vorsitz einer Einigungsstelle bezüglich der Fragen der Arbeitszeit betraut. Zwar betrifft diese Einigungsstelle nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien im Anhörungstermin vor der Beschwerdekammer zunächst nur die Arbeitszeit der bei der Arbeitgeberin beschäftigten Ärzte. Damit zusammen hängen jedoch auch die Arbeitszeiten des Pflege- und Funktionsdienstes, so dass es der Beschwerdekammer sachgerecht erscheint, für diesen Regelungskomplex einen bereits von den Betriebsparteien freiwillig bestimmten Einigungsstellenvorsitzenden einzusetzen, um die sich daraus zu erwartenden Synergieeffekte zu nutzen und ggf. Übergangsregelungen zu schaffen. Gerade weil der aufgrund einer Einigung der Parteien eingesetzte Einigungsstellenvorsitzende bereits eine Einigungsstelle im Unternehmen der Arbeitgeberin zu Fragen der Arbeitszeit leitet, erscheint er auch zur Leitung der Einigungsstelle im vorliegenden Verfahren besonders geeignet, denn er ist mit den betrieblichen Gegebenheiten vertraut. Demgegenüber sind keine Anhaltspunkte ersichtlich und auch nicht vorgetragen, die in der jetzt bestehenden Situation die Einsetzung eines anderen, mit den betrieblichen Gegebenheiten nicht vertrauten Vorsitzenden sinnvoller erscheinen lassen.
41Beide Beteiligte haben auch das erforderliche Vertrauen in die Unparteilichkeit des Richters am Bundesarbeitsgericht Horst-Dieter Krasshöfer, was daraus zu schließen ist, dass die Betriebsparteien sich freiwillig auf die Person von Herrn Krasshöfer als Einigungsstellenvorsitzenden für den Regelungskomplex "Arbeitszeit" geeinigt haben.
42Die Beschwerde der Arbeitgeberin war danach unter Konkretisierung des Regelungsgegenstandes mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass als Einigungsstellenvorsitzender der Richter am Bundesarbeitsgericht Horst-Dieter Krasshöfer zu bestellen war.
43III.
44Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.
45Paßlick