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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 10 TaBV 33/11

Datum:
16.09.2011
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 TaBV 33/11
ECLI:
ECLI:DE:LAGD:2011:0916.10TABV33.11.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Mönchengladbach, 7 BV 18/10
Schlagworte:
Betriebsratswahl, Anfechtung, Briefwahl, schriftliche Stimmabgabe, Aufbewahrung der Briefwahlrückläufer
Normen:
§ 19 BetrVG, § 24 WO 2001
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Die einschränkenden Vorgaben des § 24 WO 2001 zur Zulässigkeit der schriftlichen Stimmabgabe machen es erforderlich, dass der Wahlvorstand jedes Briefwahlverlangen eines Arbeitnehmers zumindest im Rahmen einer kursorischen Minimalprüfung anhand der ihm ohnehin bekannten betrieblichen Umstände auf seine Plausibilität hin überprüft. Andernfalls würde das Begründungserfordernis zu einer irrelevanten Förmelei degradiert und der aufgezeigte Zweck des § 24 WO 2001 verfehlt (vgl. LAG Düsseldorf vom 08.04.2011 - 10 TaBV 79/10). 2. Diese Pflicht trifft grundsätzlich den Wahlvorstand als Gremium. Ob eine Delegation der aus § 24 WO 2001 erwachsenden Aufgaben generell ausgeschlossen ist, also auch dann nicht zulässig wäre, wenn der Wahlvorstand seinen Vorsitzenden oder einzelne seiner Mitglieder hiermit ggf. unter Benennung bestimmter Rahmenbedingungen konkret beauftragt, war nicht zu entscheiden. 3. Es zählt zum Wesengehalt der Vorschriften des BetrVG über das Wahlverfahren, dass der Wahlvorstand solchen Gefahren der Einflussnahme auf das Wahlverhalten und das Wahlergebnis, die gemessen an der allgemeinen Lebenserfahrung und den konkreten Umständen des Einzelfalles nicht ganz unwahrscheinlich erscheinen, mit wirksamen Mitteln begegnet. Andernfalls erweist sich eine Betriebsratswahl allein wegen des Bestehens dieser Möglichkeit als anfechtbar, ohne dass es darauf ankäme, ob ein konkreter Verdacht gegen eine bestimmte Person festgestellt werden kann (vgl. auch LAG Hamm vom 01.06.2007 - 13 TaBV 86/06, dokumentiert bei juris).

 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. - 7. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 02.02.2011 - 7 BV 18/10 - abgeändert.

Die im Betrieb der Beteiligten zu 9. und 10. am 19.04.2010 durchgeführte Betriebsratswahl wird für unwirksam erklärt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 
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