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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 12 Sa 132/07

Datum:
18.04.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 Sa 132/07
ECLI:
ECLI:DE:LAGD:2007:0418.12SA132.07.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Mönchengladbach, 4 Ca 2358/06
Schlagworte:
Aushändigung einer Kündigungskopie - sozialauswahlrelevante "Aufwertung" einer Abteilung zum Betrieb
Normen:
§ 1 Abs. 3, § 17, § 23 KSchG, § 126, § 130, § 623 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Eine Kündigung ist dem Arbeitnehmer nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform zugegangen, wenn ihm das Kündigungsschreiben lediglich in Kopie übergeben wird. Dass dem Empfänger anlässlich der Übergabe der Kopie das Originalschreiben zur Ansicht und nicht zur Mitnahme vorgelegt wird ("Nur gucken, nicht anfassen"), genügt nicht für die in § 130 Abs. 1 BGB präsumierte Erlangung der Verfügungsgewalt. 2. Der Arbeitgeber kann nicht dadurch, dass er aus Anlass der Stillegung einer Abteilung diese zum selbständigen "Betrieb" aufwertet, die kündigungsschutzgesetzliche Privilegierung reklamieren, dass die Sozialauswahl grundsätzlich betriebsbezogen ist und sich auch bei unternehmensweiter Versetzungsklausel nicht auf andere Betriebe erstreckt. Hinweis der Kammer: Parallelsache zu 12 Sa 461/07 (Urteil vom 27.06.2007)

 
Tenor:

Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 14.12.2006 wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 25.07.2006 aufgelöst worden ist.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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