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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 11 (4) Sa 906/01

Datum:
13.09.2001
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 (4) Sa 906/01
ECLI:
ECLI:DE:LAGD:2001:0913.11.4SA906.01.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Düsseldorf, 12 Ca 7665/00
Normen:
BetrVG §§ 75 Abs. 1 Satz 1, 78 Satz 2 1. Halbs.; arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Selbst dann, wenn ein Betriebsratsmitglied im Zuge eines Aufhebungsvertrages unter Verstoß gegen das Begünstigungsverbot des § 78 Satz 2 1. Halbs. BetrVG eine höhere Abfindung wegen Verlustes seines Arbeitsplatzes als andere Arbeitnehmer aufgrund eines Sozialplans oder eines eigenen Aufhebungsvertrages erhält, können die so benachteiligten Arbeitnehmer weder nach § 75 Abs. 1 BetrVG noch gemäß dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz eine entsprechend höhere Abfindung verlangen.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 03.04.2001 12 Ca 7665/00 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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