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Der Rechtswege zu den Arbeitsgerichten ist nicht eröffnet. Der Rechtsstreit wird an das zuständige Landgericht Dortmund verwiesen.
Gründe:
2I.
3Die Parteien streiten über den Ersatz aus immateriellen Schaden auf Rechtsgrundlage des Art. 82 Abs. 1 DSGVO sowie hilfsweise in Rechtsalternativität aus § 823 Abs. 1 BGB.
4Hintergrund des Rechtsstreits ist folgender:
5Die Beklagte war Präsidentin des X. e.V. Der Kläger ist technischer Leiter des X. e.V.
6Der X. e.V. vertritt als Luftsportverband die Interessen der in Nordrhein-Westfalen ansässigen Luftsportvereine. Er verbindet in seiner Organisation Motorflieger, Segelflieger, Motorsegelflieger, Modellflieger, Ballonfahrer, Fallschirmspringer, Ultraleichtflieger und Drachenflieger, die sich in insgesamt 177 Vereinen zusammengeschlossen haben.
7Der Landesverband ist in Deutschland der zweitgrößte Multiluftsportverband. Über die Vereine sind 9988 aktive Mitglieder im Verband organisiert. Über den Verband wird die gesamte Ausbildung sämtlicher Luftsportvereine in Nordrhein-Westfalen organisiert. Hierfür war und ist der Kläger als Leiter der ATO im Verband verantwortlich.
8Der Kläger erkrankte.
9Die Beklagte versendete an alle Mitglieder des X. e. V. das Rundschreiben vom 11.06.2023). In diesem heißt es wörtlich:
10Liebe Verbandsmitglieder, liebe Luftsportlerinnen und Luftsportler,
11mit diesem Rundschreiben informiere ich euch darüber, dass sich seit November 2022 unser Leiter der Approved Training Organisation (ATO), L., im Krankenstand befindet. Dennoch hat er in dieser Zeit damit begonnen, haltlose wie auch unbelegbare Vorwürfe sowohl gegen unseren Geschäftsführer B. als auch gegen meine Person zu erheben, womit er offensichtlich die Diskreditierung des Geschäftsführers sowie der Präsidentin verfolgt. Das geschäftsführende Präsidium wurde daraufhin sehr aktiv und hat mehrfach L. um einen Gesprächstermin gebeten, um mit ihm in einem konstruktiven Dialog wieder ein vertrauensvolles Arbeitsverhältnis herzustellen. Leider blieben sämtliche aktive Versuche erfolglos.
12Aus diesem Grund sah sich das geschäftsführende Präsidium in seiner Sitzung vom 06.06.2023 verpflichtet, die fristgerechte Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit L. einstimmig zu beschließen und ihm diese auch auszusprechen.
13Im Namen und Auftrag des Geschäftsführenden Präsidiums,
14C. D.
15Präsidentin X. e.V.
16Unter dem 24.7.2023 übersandte die Beklagte ein weiteres Schreiben an alle Mitglieder des X. e. V. (Bl. Bl. 12 f. dGA). Auf den Inhalt des Schreibens wird Bezug genommen. Unterzeichnet ist dieses Schreiben mit folgenden Worten:
17Mit fliegerischen Grüßen,
18eure C.
19C. D.
20Präsidentin
21X. e.V.
22Der Kläger ist – nachdem seine Kündigung vom X.e. V. zurückgenommen wurde – weiterhin für den X.e. V. tätig. Die Beklagte ist mittlerweile ausgeschieden.
23Mit seiner am 16.1.2024 beim Arbeitsgericht anhängig gemachten Klage verlangt er von der Beklagten die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes, das 17.000,-€ nicht unterschreiten sollte. Er hat bewusst seinen Arbeitgeber nicht verklagt, um diesen aus den Streitigkeiten mit der Beklagten herauszuhalten.
24Das Gericht hat auf seine Bedenken hinsichtlich des beschrittenen Rechtsweges im Gütetermin am 20.2.2024 hingewiesen und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
25Der Kläger ist der Auffassung, der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten sei eröffnet, dies ergebe sich aus der Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz (Beschluss v. 15.10.2008 – 11 Ta 154/08). Es handele sich um einen Rechtsstreit zwischen Arbeitnehmern. Die Beklagte habe als Mitarbeiterin eine unerlaubte Handlung erfüllt. Diese stehe in einer inneren Beziehung zum Arbeitsverhältnis.
26II.
27Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist nicht eröffnet, weshalb der Rechtsstreit an das zuständige Landgericht Dortmund zu verweisen war, § 17a Abs. 2 S. 1 GVG.
28Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist nicht gem. § 2 ArbGG eröffnet. Hierzu im Einzelnen:
291.
30Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist nicht gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG eröffnet, weil es sich nicht um eine Streitigkeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber handelt. Darüber hinaus hat der Kläger ausdrücklich erklärt, dass er sein Arbeitsverhältnis mit seinem Arbeitgeber aus der Streitigkeit mit der Beklagten heraushalten möchte.
312.
32Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist auch nicht gem. § 2 Abs. 1 Nr. 9 ArbGG eröffnet.
33Gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 9 ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern aus gemeinsamer Arbeit und aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis in Zusammenhang stehen. Von § 2 Abs. 1 Ziffer 9 ArbGG erfasst werden auch deliktische Unterlassungsansprüche (LAG Rheinland-Pfalz Beschl. v. 15.10.2008 – 11 Ta 154/08; Schwab/Weth-Walker, ArbGG § 2 Rz. 160). Erforderlich ist eine innere Beziehung zwischen der unerlaubten Handlung und dem Arbeitsverhältnis, die sich daraus ergibt, dass die unerlaubte Handlung in der besonderen Eigenart des Arbeitsverhältnisses und den ihm eigentümlichen Reibungs- und Berührungspunkten wurzelt (BGH vom 07.02.1958, VI ZR 49/57, BGH vom 11.07.1995, 5 AS 13/95, LAG Rheinland-Pfalz Beschl. v. 15.10.2008 – 11 Ta 154/08).
34Der Rechtsstreit hat seine Ursache hier nicht in einer unerlaubten Handlung zwischen zwei Arbeitnehmern aus gemeinsamer Arbeit. Denn der Kläger und die Beklagte waren nicht durch gemeinsame Arbeit als Arbeitnehmer miteinander verbunden. Vielmehr war die Beklagte im Zeitpunkt der behaupteten Datenschutzverletzung bzw. unerlaubten Handlung Präsidentin des Arbeitgebers des Klägers. Sie war damit Organ im Sinne von § 26 BGB und gerade kein Arbeitnehmer im Sinne von § 2 ArbGG.