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Arbeitsgericht Düsseldorf, 10 Ca 4027/15

Datum:
01.10.2015
Gericht:
Arbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
 
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 Ca 4027/15
ECLI:
ECLI:DE:ARBGD:2015:1001.10CA4027.15.00
 
Schlagworte:
Diskriminierung wegen der Behinderung; Darlegungs- und Beweislast, Indizien; Entfernung einer Abmahnung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Normen:
§§ 9, 22 AGG; §§ 242, 1004 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1.Im Anwendungsbereich des § 22 AGG hat der Beschäftigte zunächst Indizien vorzutragen und gegebenenfalls auch im Wege des Vollbeweises zu beweisen, die seine Benachteiligung wegen eines verpönten Merkmals vermuten lassen sollen. Erst wenn dem Beschäftigten in einem ersten Schritt dieser Beweis gelungen ist, kommt ihm in einem zweiten Schritt eine Beweiserleichterung dergestalt zugute, dass es nicht erforderlich ist, dass die (nunmehr bewiesenen) Tatsachen einen zwingenden Schluss auf eine Verknüpfung der Benachteiligung mit einem Diskriminierungsmerkmal erlauben, sondern es vielmehr dann ausreicht, wenn dafür nach allgemeiner Lebenserfahrung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht. 2.Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer regelmäßig keinen Anspruch mehr auf Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus der Personalakte. Ein solcher Anspruch kann nur dann gegeben sein, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Abmahnung dem Arbeitnehmer auch noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses schaden kann. Dafür ist der Arbeitnehmer darlegungs- und beweispflichtig (im Anschluss an BAG 14. September 1991 - 5 AZR 632 / 93).

 
Tenor:

1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung vom 13.08.2015 nicht aufgelöst ist.

2.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Restlohn in Höhe von 3.350,00 Euro brutto abzüglich gezahlter 1.032,77 Euro netto zu zahlen.

3.Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein wohlwollendes und qualifiziertes Schlusszeugnis zu erteilen.

4.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5.Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu 57 % und die Beklagte zu 43 % zu tragen.

6.Streitwert: 32.417,23 Euro.

 
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